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Hanau. — Donnerstag, den 26. Dez ember 1833.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Repositar Kanngieser bei der Finanzkammerde- ^u.U!vn ui Malbura zum Rentmeister in Wolfha- 6 ' "' ernennen gnädigst geruhet.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Generalmajor und Kommandanten von Cassel, Friedrich Wilhelm Carl Emil von Lepel, zum Ge­neralintendanten der kurfürstlichen Schauspiele huld­reichst zu ernennen geruht.

Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Major Oekonomiedirektor von Haustein, vom Leibregiment, und den Kapitän Trost, vom Regi­ment vakant Prinz von SolmS, in den Ruhestand zu versetzen, sowie

den Kapitän Zwirnemann, vom Regiment Land­graf Karl, zum Major und Oekonomiedirektor im Leibregiment zu ernennen; und

den bisher im zweiten Schützenbataillon gestande­nen Kapitän Eckhard in dieser Eigenschaft zum In­validenkorps, unter Beförderung zum Major zu transferiren.

Se. Hoheit der Kurprinz uyd Mitregent haben gnädigst geruht: den in den Ruhestand versetzten Kapitän Trost zum Major zu ernennen.

Allgemeine Verfiigungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.

1« Durch die Versetzung eines PolizeiscrgeanteK von hier ,st die Stelle eines hiesigen Polizeiser. geanten erledigt worden, welches hierdurch be­kannt gemacht wird. Fulda am 29. Nov. 1835’

Kurf. Regierung der Provinz.Fulda- Eggen«.

yt. Schwarz.

2. In Gemäßheit einer Verfügung kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 22. v. M. wer­ben sämmtliche Vasallen des hiesigen Lehnhofs hierdurch aufgeforderr, im Falle zu Stand kvM- menden Ablösung solcher Grundzinsen, Zehnten- Dieuste und anderer Reallasten, welche einen Ge­genstand ihrer Belehnung ausmachen, davon den: unterzeichneten Lehenh fe, zu Wahrung der lehns- herrlichen Rechte in Beziehung auf die, an die Stelle der abgelöseten Leistungen tretenden , Ka­pitalien u. s. w. Anzeige zu machen.

Die Unterlassung dieser Anzeige wird als Derloz- zung der dem allerhöchsten Lehnsherrn schuldig« Lehnstreue angesehen und geahndet werden — Zugleich werden die Pflichtigen, welche dergleichen im Lehnsverbande befludliche Berechtigungen ab. losen, aufgefordert, das rücksichtlich der letzteren ihnen bekannte Lehusverhältniß dem, die Ablö­sung leitenden, Gerichte auzuz eigen, und solchex-- gestalt zu veranlassen , daß die Gerechtsame des Lehnsherrn und der Agnaten gehörig geWshrx