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WoHenölail für die Provinz Hanan.

Hanau. — Donnerstag/ den 12. Dezember 1833.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet: den bisher im Regiment Prinz von Solms gestandenen Sekondlieutenant Ju- stus Zaun nunmehr zum Hofintendanten zu ernennen.

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Gesetzgebung.

Die Nr. XX. des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

Gesetz

vom 3t. Oktober 1833,

über einige Zusätze zu dem Gesetze vom 23. Juni 1832, die Errichtung einer Landeskreditkasse betreffend/

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitte- geilt von Hessen re. rc.

haben erwogen, daß die von Uns zur Beförde­rung der Landeswohlfahrt errichtete Landeskreditkas- se ihre heilsamen Zwecke bisher um deßwillen noch nicht im vollen Umfange hat erfüllen können, weil sowohl die Aufnahme von Anleihen bei derselben zum Behufe der Ablösung von Reallasten durch mehrere zeit- und kostspielige Weitläufigkeiten erschwert, als auch die Benutzung der genannten Anstalt in ande­

rer Hinsicht allzu beschrankenden Bedingungen un­terworfen ist; und erlassen daher, in der Absicht, diesem Mangel zum Besten Unserer geliebten Unter­thanen für die Folge abzuhelfen, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums und mit Zustim­mung der getreuen Landstande, nachfolgendes Gesetz:

§. 1.

Darlehen zu Ablösung von Reallasten an kurhes- sische Unterthanen sollen aus der Landeskreditkasse auch gegen gerichtliche Schuldverschreibun­gen, welche nur auf das dem. Darleiher im §. 55 des Gesetzes vom 23. Juni 1832 über die Ablösung der Grundzinstn, Zehnten, Dienste und anderer Re­allasten eingeraumte Vorzugsrecht Hinweisen, bewil­ligt werden.

Solche Schuldverschreibungen können auch in dem Ablösungövertrage selbst enthalten seyn. Es bedarf dazu in der Regel keines AuSzugs aus dem Dupli­kate des Steuerbuchs, sondern nur einer allgemei­nen Beschreibung der abgelöseten Realberechtigung vermittelst eines Auszugs aus dem ritterschaftlichen (Exemten-) Kataster oder, wenn dieses darüber nichts enthalt, .einer sonstigen summarischen Nachweisung

Wegen des Uebergangs jenes gesetzlichen Vorzugs­rechtes von dem Berechtigten auf die Landeskredit- kasse ist in den Hyppthekenbüchern das Erforderliche anzumerken.

Auch soll in diesen Fällen zur Beschaffung des Beweises der Verwendung die Auszahlung des Dar- lehns nicht an den Anleiher, sondern an den Be-