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Warnung und Außorderung zur Vorsicht bei Schießgewehren.

598. Es hat sich im hiesigen Kreise vor Kurzem ein Fall ereignet, welcher abermals beweiset, wie unerläßlich die strengste Beobachtung aller Vor­sichtsmaßregeln bei Behandlung, beim Tragen und bei der Aufbewahrung des Feuergewehres ist, wenn nicht sehr oft. Unglücksfalle durch jener Vernachlässigung veranlaßt werden sollen. Ein junger Mann, gelernter Jäger, und vom besten Rufe, geht mit Einigen eines Morgens auf die Dachsjagd. Die Gesellschaft durchbricht eine Dickung , und plötzlich entladet sich ein Lauf der Doppelflinte des jungen Jägers im Tragen am Riemen über die Schulder, und die WchMladung verwundet einen, etwa fünfzehn Schritte von ihm entfernten, jungen Kammeraden unter dem lin­ken Schulterblatte so, daß man in den ersten Ta­gen große Beforgniß für dessen Leben trug. Glücklicher Weise sollen sich keine Spuren zeigen, daß die Schrotkörner durchgedrungen und innere edle Brusttheile verletzt hätten, welches zur Hoss- nung gänzlicher Wiederherstellung des Verwun-, beten berechtigt, und den jungen Jäger vor le- benslauglichem Kummer schützt.

Dieser betheuert, ganz sicher zu seyn, daß die Schlaghammer der beiden Perkussionsschlösser ge­hörig in der Ruhe gestanden hätten, und es wäre dann nicht anders möglich, als daß der eine Schlaghammer von einem Vuschreiß gefangen, und beim Fortgehen des Trägers , der keine Hem- mung bemerkt, etwas zurückgezogen, und dann losgefahren sey.

Wenn bei dem älteren Schlosse des Feuerge- wehrs, nach Vorschrift des §. 3 der Verordnung vom 1. Juni 1822, stets Pfanndeckel (Batterie) oder Feuerstein mit einem ledernen Ueberzuge ver­sehen ist, welcher erst im Augenblicke des Ge­brauchs abgenommen wird (auch der Hahn erst dann gespannt wird, indem außerdem von dem gespannten Hahne leicht der Ueberzug von selbst herunter fällt), so ist bei diesem Gewehre der größtmöglichsten Vorsicht, rücksichtlich des un­willkürlichen'Entladens, genügt; ein ganz Ande­res aber ist es mit den jetzt fast allgemein ge­bräuchlichen Perkussionsschlössern. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, daß sich das, die Stelle des ZündkrauteS (Zündpulver auf der Pfanne) vertretende Zündhütchen schon ganz von selbst ent­zünden könne, waS übrigens auch vielseitig be­hauptet ist;, so steht doch durch die Erfahrung fest, daß es- oft nur einer sehr geringen Friktion eines sehr leisen Schlags bedarf, um es zu ent­zünden, und dadurch die Entladung des Laufs zu veranlassen, und da sich bei dem Perkussions- schivffe keine so einfache Vorkehrung treffen läßt.

als bei dem Steinschlosse durch Steinfutteral oder Ueberzug des Pfanndeckels, so ist eine doppelte Vorsicht bei Behandlung des Feuergewehreö mit Perkussionsschlosse erforderlich.

Man hat übrigens schon Vorrichtungen an sol­chen Schlössern, welche volle Sicherheit gewähren, und es wäre sehr zu wünschen, daß Niemand ein Perkufsionsgewehr führte, als wenn es mit jener Vorrichtung versehen wäre. Diese Vor­richtung besteht darin, daß am vorderen Theile des Schlosses durch eine kleine Feder (etwa wie die Batteriescder am St, in schlösse) gehalten, eine, nach hintenzu uMzulegende, fast fingerhutförmige Kapsel von Eisen über das Zündhütchen ange­bracht werde, welche mit ihrem unteren Rande auf dem Fuße des Cylinders ruht, auf dem das Zündhütchen befindlich ist, und so viel Höhlung hat, daß deren innere Wand unmöglich das Zündhütchen weder oben auf, noch an der Seite, berühren kann. Diese Bedeckung hat nun aud> außerdem die Einrichtung, daß der Schlagham­mer sie mit seiner Höhlung oben faßt, unb da­durch ein, sich gegenseitig bindendes Ganze bildet. Beim Gebrauch wird der Schlaghammer in die Ruhe zurückgezogen, dann die erwähnte, das Zündhütchen bedeckende Kapsel nach vorn aus- und zurückgeschnallt, und dann erst der Schlag­hammer gespannt.

Ohne eine solche Sicherheitsvorkehrung ist und bleibt ganz gewiß das PerkussionSschloß stets mit größerer Gefahr verbunden, als das Steinschloß.

Indem ich daher zu strenger Beobachtung der Vorschriften der §§. 3, 4, N und 6 der Verord­nung vom 1. Juni 1822 auffordere, welche ohne Zweifel sehr zweckmäßig sind, erlaube ich mir zu­gleich , da rücksichtlich der Perkusssonsgewehre noch keine gesetzliche Vorschrift besondere Sicher­heitsmaßregeln gebietet, welche deren Einrichtung erfordert, alle Wohlgesinnten darauf aufmerksam zu machen, möglichst dahin zu wirken, daß bei allen Perkussionsgewehren die angegebene, oder eine andere zweckmäßig befundene Vorkehrung angebracht werde, und daß jeder Jaget und Ge- wehrkundige daraus bei jeder Gelegenheit sehe, daß ein Jeder, der ein Perkussionögewehr führt, eben so die dabei nöthigen Vorsichtsmaßregeln an wende, als solche bei der Behandlung und Führung der Gewehre mit Steinschlösserndurch die Verordnung vorgeschrieben sind, widrigenfalls gewiß künftighin noch mehr Unglücksfälle durch Schießgewehr veranlaßt werden würden, als es leider! schon seither der Fall war. Schlächtern, am 5. November 1833.

Kurfürstliches Kreisamt.

A. Engelhard.

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