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Hanau. — Donnerstag, den 3. Oktober 1833.
Gesetzgebung.
Die Nr. XV. des Gesetzblattes von diesem Jahr »uthält:
G e s e H
vom 14- September 1833 , über die Aufh ebung der Waaren schau auf Messe ii u n D Jahr m ä r k t e n. Psu Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitte- gent von Hessen re. rc.
erlassen nach Anhörung Unseres Tesammtstaats- ministeriumS und mit Zustimmung der getreuen Laudstände folgendes Gesetz :
§. 1.
Die auf Messen und Jahrmärkten noch Statt findende Schau von Handwerkswaaren ist aufgehoben / es bleibt jedoch der betreffenden Ver, waltungsbehörde Vorbehalten, nach Befinden die Fortdauer jener Schau hinsichtlich der Waaren aus solchen Ländern, in denen die Marktbesucher aus «urheffen der Schau noch unterworfen werden, zu verfugen. ' 0
S. 2.
Auf die Anordnungen zur Handhabung aesund- heiispslizeilicher Aufsicht findet die vorstehend, Be- Kmmung keine Anwendung. ;
Die Behörden, sowie sonst Alle, die eS angehet, baden sich danach gebührend zu achten. Urkundlich Unserer höchstligenhändigen Unterschrift und des brigedrückte» Stagtssiegelö gegeben zu Las« ^l am 14. Sept. 1833.
Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent. (St. S.)
Vt. Raffenpflu$.
Ausschreiben des Ministeriums des Innern, vom 20. Sept. 1833,
die Zusammenbernfung der nächsten Ständeversammlung betreffend.
Nachdem Seine Hoheit der Kurprinz und Mitrc- gent in Gemäßheit des §. 80 der Verfassuugsurkuir- de die Einb erufung d er nächsten Stände' Versammlung auf den achten November dieses Jahres gnädigst verordnet haben so wird solches hierdurch bekannt gemacht, und ergehet an alle zur Theilnahme an gedachter Ständever- sammlung Berechtigte die Aufforderung an dem besagten Tage hierselbst ein-utreffen und übriaens sich der Geschäftsordnung der Ständeversammluna vom 16. Febr 1831 gemäß zu verhalten. Cassel am 20. Sept. 1833. f "
Kurfürstliches Ministerium des Innern. Hassenpflug.
vt. Ende.