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Wochenblatt

f ü r die

Hanau. Donnerstag, den 26. September 1833.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent ha­ben gnädigst geruhet, den Bürgermeister Heinrich D.ell in Neustadt zum Kreissekrelar bei dem Kreis- amte Ziegenhain zu bestellen;

dem Kandidaten der Theologie Israel das erle­digte Majorat bei der Stipendiatenanstalt in Mar­burg zu übertragen, und

den Polizeikommissar Knies zu Marburg in glei­cher Eigenschaft zur Polizeidirektion in Fulda zu versetzen.

Gesetzgebung.

Dw Nr. XIV. des Gesetzblattes von diesem Jahre

Regulativ

vom 11. September 1833, die Tagegelder und Reisekosten für ein­zelne in D i enstangel e gcn h eiten veschickte Militärpersonen, sowie die Marschzulagen für geschlossene Truppen theile betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitte, gent von Hessen re. re.

ertheilen, in Gemäßheit deS §. 65 des Staats- dlenstgesetzes vom. 8. März 1831, über die Tage­

gelder und Reisekosten für einzelne in Dienstange­legenheiten verschickte Militärpersonen sowie über die Marschzulagen für geschlossene Troppentheile, unter Beistimmung der getreuen Landstände, fol­gende Vorschriften:

Erster Abschnitt.'

Tagegelder und Reisekosten für einzel­ne in Dienstangelegenheiten veschiek- te Mili tärperso neu.

§. 1.

Wenn einzelne Offiziere und diesen im Range gleichstehende Militärbeamten besondere Auf­träge erhalten, zu deren Vollziehung Reisen nöthig find, so findet eine angemessene Entschädigung für den damit verbundenen außerordentlichen Kosten­aufwand mittelst Verwilligung von Tagegeldern und Reisekosten Statt.

§. 2.

Die Tagegelder werden auf die zur Vollziehung des Auftrages nothwendige Zeitdauer, und nur für diejenigen Tage berechnet, welche der Beauf­tragte außerhalb des Garnisons - oder Wohnorts zuzubringen genöthigt ist.

§. 3.

Der Betrag der Tagegelder wird nach dem Dienstgrade bemessen und bei Aufträgen im Ju- landt, wie folgt, festgesteüt: