Wochenblatt
f ü r die
Hanau. — Donnerstag, den 26. September 1833.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Bürgermeister Heinrich D.ell in Neustadt zum Kreissekrelar bei dem Kreis- amte Ziegenhain zu bestellen;
dem Kandidaten der Theologie Israel das erledigte Majorat bei der Stipendiatenanstalt in Marburg zu übertragen, und
den Polizeikommissar Knies zu Marburg in gleicher Eigenschaft zur Polizeidirektion in Fulda zu versetzen.
Gesetzgebung.
Dw Nr. XIV. des Gesetzblattes von diesem Jahre
Regulativ
vom 11. September 1833, die Tagegelder und Reisekosten für einzelne in D i enstangel e gcn h eiten ve rschickte Militärpersonen, sowie die Marschzulagen für geschlossene Truppen theile betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitte, gent von Hessen re. re.
ertheilen, in Gemäßheit deS §. 65 des Staats- dlenstgesetzes vom. 8. März 1831, über die Tage
gelder und Reisekosten für einzelne in Dienstangelegenheiten verschickte Militärpersonen sowie über die Marschzulagen für geschlossene Troppentheile, unter Beistimmung der getreuen Landstände, folgende Vorschriften:
Erster Abschnitt.'
Tagegelder und Reisekosten für einzelne in Dienstangelegenheiten veschiek- te Mili tärperso neu.
§. 1.
Wenn einzelne Offiziere und diesen im Range gleichstehende Militärbeamten besondere Aufträge erhalten, zu deren Vollziehung Reisen nöthig find, so findet eine angemessene Entschädigung für den damit verbundenen außerordentlichen Kostenaufwand mittelst Verwilligung von Tagegeldern und Reisekosten Statt.
§. 2.
Die Tagegelder werden auf die zur Vollziehung des Auftrages nothwendige Zeitdauer, und nur für diejenigen Tage berechnet, welche der Beauftragte außerhalb des Garnisons - oder Wohnorts zuzubringen genöthigt ist.
§. 3.
Der Betrag der Tagegelder wird nach dem Dienstgrade bemessen und bei Aufträgen im Ju- landt, wie folgt, festgesteüt: