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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent ha­ben gnädigst gerubet, dem Salzamtsassessor Weiß i» Nauheim daS Prädikat: ,,Saliueiüuspcktor" zu verleihen,

den Referendar von Trott bei der Regierung zu Eassel, in gleicher Eigenschaft zur Finauzkammer daselbst zu versetzen, und

den Einnehmer, Assistenten Müller bei dem Ne- benzollamte zu Heiligenstock, zum Einnehmer bei dem Nebenzollamte erster Klasse zu Mainkur zu er- nennen.___________________________________

Gesetzgebung.

Die Nr. XIII. des Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

Gesetz vom 2. August 1833, die anderweile Abgrenzung der Justiz­ämter Volkmarsen und Zierenberg, und die deßhalb nöthige anderweite Bestimmung der Anzahl der von den ge­nannten Justizämtern und dem Justiz- amte Grebenstein zu stellenden Wahl­männer betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitte- gent von Hessen re. rc.

erlassen auf den Antrag Unseres Gesammtstaats,

Ministeriums und mlt Zustimmung der getreuen Stände folgendes Gesetz:

Die bisher zu dem Justizamte Volkmarsen gehö­rig gewesenen Dörfer Ober- und Riederelsun- gen nebst den Höfen Escheberg und Laar sol­len vom 1. k. M. an mit dem Justizamte Zie­renberg, ohne daß dadurch die für die Landge­meinden des letzteren Justizamtes im §. 1 des Ge­setzes vom 13. Juli d. J. bestimmte Zahl der Wahlmänner eine Abänderung erleidet, vereinigt, in Rücksicht auf das daher unter den zum Wahldi- strikte Hosgeismar gehörenden Aemtern entstehende andere Seelrnzahlverhältuiß aber von gedachtem Zeitpunkte an von den Landgemeinden des Justiz- amteS Volkmarsen statt fünf nur vier Wahl­männer , und von den Landgemeinden des Justiz­amtes Grebenstein statt sieben, acht Wahl­männer gestellt werden.

Die Behörden und sonst Alle, welche es finge# het, haben sich danach gehörig zu achten.

Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unter­schrift und deS beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 2. August 1833.

Friedrich Wilhelm,

Kurprinz und Mitregent.

(St. S.)

Vt. Hassenpflug.