Einzelbild herunterladen
 

Hanau. --- Donnerstag, den 13. Juni 1833.

.G e s e tz g e b u n g.

Die Nr. IX. des Gesetzblattes von diesem Jahre . enthält:

Ausschreibeir des Finanzministeriums

vom 15. Mai 1833,

- über den Verkehr mit solchen Gegenstän­den, welche bei dem Uebergange aus dem Großherzogthume Hessen nach Kurhessen einer UebergangSabgabe un­terworfen sind. >

Für den Verkehr mit solchen Gegenständen, wel­che bei dem Uebergange aus dem Großherzogthume Hessen nach Kurhessen einer UebergangSabgabe un« " terworfen find, werden zur weitern Vollziehung der * Artikel 11 und 12 des Zollvertrags vom 25. August 1831 und der Zollordnung vom 30. Dezember 1831, in der Abficht, mit der Sicherung der vorbehaltenen Uebergangsabgaben möglichste Erleichterung des Ver­kehrs zu verbinden, nach vorausgegangener Verab- ÄnSg««^ WWW

§. 1.

Die nachbenannten Gegenstände, nämlich Brannt- ^^",^"N (Most) und Tabak unterliegen bei der Einführung aus dem Großherzogthume Hessen in das ^uissursteythum Hessen einer UebergangSabgabe,

1) von Branntwein für die Ohm zu sM^Maas oder 120 Berliner Quarren, in einem Starke-. gestalt von 50 Graden nach T ra lles, 3 Thlr.,

2) von Wein (Most), für die Ohm zu 80 Maas oder 120 Berliner Quarren 3 Thlr. 16 gGr.

3) vom Tabak, für den gmuer 1 Thlr. beträgt - (s. Anl. Nr. 4 der ZeUordnung vom 30. Dezem- her 1831).

Die Abgabe vom Branntwein erleidet beim gerin- geren oder höheren Stärkegehalt eine Verminderung, oder Erhöhung, sowie solche in der Anlage 1 naher, bestimmt ist. >

§. 2,

Die Einfuhr der erwähnten Gegenstände aus dem- Großherzogthume Hessen in das Kurfürstenthum Has­sen , dieselbe mag nun- mit der Bestimmn! zum Verbleiben in Kurheffen oder mit der Bestimmung zur Durchfuhr bewirkt werden, darf in Statt fin­den über die in der Anlage II be kneten Steuer­stellen, auf den von den gegenüberliegenden groß- herzoglich hessischen AuSgangsstationen zu denselben führenden gewöhnlichen Fahrwegen.

Die Gebinde oder olliS müssen mit einem ^n dem Großherzogth Hessen angelegten Verschlüsse, sowie mit der eiter unten bemerkten Bezettelung versehen sehnend sofort bei dem Eintressen bei der Steuerste , dieser angemeldet und zur Revision vorgefüchrt werden.

z_«. Steuerstelle hat sodann nach der Verschieden- ^yeit der Bestimmung entweder die UebergangSabgabe