Hanau. --- Donnerstag, den 13. Juni 1833.
.G e s e tz g e b u n g.
Die Nr. IX. des Gesetzblattes von diesem Jahre . enthält:
Ausschreibeir des Finanzministeriums
vom 15. Mai 1833,
- über den Verkehr mit solchen Gegenständen, welche bei dem Uebergange aus dem Großherzogthume Hessen nach Kurhessen einer UebergangSabgabe unterworfen sind. >
Für den Verkehr mit solchen Gegenständen, welche bei dem Uebergange aus dem Großherzogthume Hessen nach Kurhessen einer UebergangSabgabe un« " terworfen find, werden zur weitern Vollziehung der * Artikel 11 und 12 des Zollvertrags vom 25. August 1831 und der Zollordnung vom 30. Dezember 1831, in der Abficht, mit der Sicherung der vorbehaltenen Uebergangsabgaben möglichste Erleichterung des Verkehrs zu verbinden, nach vorausgegangener Verab- ÄnSg««^ WWW
§. 1.
Die nachbenannten Gegenstände, nämlich Brannt- ^^",^"N (Most) und Tabak unterliegen bei der Einführung aus dem Großherzogthume Hessen in das ^uissursteythum Hessen einer UebergangSabgabe,
1) von Branntwein für die Ohm zu sM^Maas oder 120 Berliner Quarren, in einem Starke-. gestalt von 50 Graden nach T ra lles, 3 Thlr.,
2) von Wein (Most), für die Ohm zu 80 Maas oder 120 Berliner Quarren 3 Thlr. 16 gGr.
3) vom Tabak, für den gmuer 1 Thlr. beträgt - (s. Anl. Nr. 4 der ZeUordnung vom 30. Dezem- her 1831).
Die Abgabe vom Branntwein erleidet beim gerin- geren oder höheren Stärkegehalt eine Verminderung, oder Erhöhung, sowie solche in der Anlage 1 naher, bestimmt ist. >
§. 2,
Die Einfuhr der erwähnten Gegenstände aus dem- Großherzogthume Hessen in das Kurfürstenthum Hassen , dieselbe mag nun- mit der Bestimmn! zum Verbleiben in Kurheffen oder mit der Bestimmung zur Durchfuhr bewirkt werden, darf in Statt finden über die in der Anlage II be kneten Steuerstellen, auf den von den gegenüberliegenden groß- herzoglich hessischen AuSgangsstationen zu denselben führenden gewöhnlichen Fahrwegen.
Die Gebinde oder olliS müssen mit einem ^n dem Großherzogth Hessen angelegten Verschlüsse, sowie mit der eiter unten bemerkten Bezettelung versehen sehnend sofort bei dem Eintressen bei der Steuerste , dieser angemeldet und zur Revision vorgefüchrt werden.
z_«. Steuerstelle hat sodann nach der Verschieden- ^yeit der Bestimmung entweder die UebergangSabgabe