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über ein zureichendes disponibles Bewirthschaf- tungsvermogen und landwirrhschaftliche Kenntnisse durch amtliche Atteste gehörig ausweisen können, sich Vormittags um 10 Uhr im Gebäude der un­terzeichneten Finanzkammer einzufinden und die Pachtbedingungen zu vernehmen haben. Letztere können dahier und bei der Nenterei Schwarzenfels auch schon früher eingesehen werden. Hanau, den 14. Mai 1833.

Kurfürstl. Finanzkammer» Schlereth.

vt. Ebert.

6, Verpachtung der Ziegelhütte bei Weilers. Die Ziegelhütte zwischen Weilers und Schlierbach, be­stehend: 1) In einem Wohnbause, Scheuer, Stal- lung und Hofraithe, zum Betriebe einer ansehn­lichen Oekonomie und Branntweinbrennerei; 2) einem zu bedeutendem Betrieb eingerichteten neu­erbauten Ziegel- und Kalkofen, nebst entspre­chendem Trockenhause, sodann den in der Nahe befindlichen Gruben zur Ziegelerde und Kalkbruch;

5) ungefähr 20 Morgen Äecker und Wiesen um die Hofraithe Herliegend, soll Mittwoch den 26. Juni d. I. vor unterzeichneter Behörde auf 6 bis 12 Jahre, von Petritag k. I. anfangend, an den Meistbietenden verpachtet werden Mit der Pach­tung ist zugleich die Erlaubniß zur Branntwein­brennerei verbunden. Das Holz zum Betrieb der Fabrik kann in der Nähe billig angekauft werden. Liebhaber, wovon auswärtige über ihre Rechtlichkeit sowohl, als Zahlungsfähigkeit in dem Verpachtungstermine mit hinlänglichen Bescheinigungen versehen seyn müssen, können die Ziegelhütte vorher in Augenschein nehmen und an genanntem Tage, Morgens 10 Uhr, bei un­terzeichneter Behörde nach Abgabe ihrer Gebote, sich des Zuschlags gewärtigen. Wächtersbach den 10. Mai 1833.

Gräflich isenburgische Rentkammer. F. W i l k e n s.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungsr und Finanzbehörden.

1. Der auf dem hiesigen großen Schloßplätze be, findliche, mit Steinen vermischte Schutt soll un- entgeldlich verabfolgt werden. Liebhaber hiezu baden sich daher an das mit der Anweisung des Schuttes beauftragte, im kurfürstlichen Marstalls- gebaude wohnenden Individuum, Namens Rob­be, zu wenden. Zugleich dient zur Nachricht, daß auch noch eine Quantität Mauersteine auf dem ge- vannten Platze käuflich zu überlassen ist.

2- Nachdem zufolge höchster Entschließung vom 19. V. M. die durch die Landgestüteverordnung vom 14. Nov. 1827 vorgeschriebene Kommission

ernannt ist, und diese nunmehr die verschiedenen Kreise des Landes bereisen wird, um nach vor- gängiger Revision der in den Jahren 1830, 1831 und 1832 geborenen, von den Landbeschälern abstammenden Fohlen, diejenigen zu bezeichnen, welche sich dazu eignen, mit dem Landgestützei- chen gebrannt und beziehungsweise zur Prämzenr bewilligung in Vorschlag gebracht zu werden, außerdem auch diese Kommissioiz beauftragt wor­den, die Pferde in Augenschein zu nehmen, und resp, aufzuzeichnen,, welche für die Kavallerie, die Artillerie und das Armeefuhrwesen geeigen- schaftet sind und die Besitzer unter angemesser n e n Bedingungen zu verkaufen wünschen ; so werden die dabei betheiligten Pferdezüchter auf­gefordert, mit ihren Pferden an den Orten und Terminen zu erscheinen, welche durch die kur­fürstlichen Kreisämter näher bezeichnet werden, wo sie sodann gleichzeitig von den sehr an­nehmlichen Bedingungen in Kenntniß gesetzt werden sollen, welche kurf. Kriegöministerium bei dem Ankäufe der Remontepferde bewilligt hat.

Da nun diese Kommission in den Kreishaupt- orten sich zugleich nach Maßgabe unsers AnS- schreibens vom 28. v. M. mit den verehelichen Vereinsmitgliedern über die Maßregel» bera­then wird, welche zur Verbesserung des land- wirthschaftlichen Zustandes im Allgemeinen, ins­besondere aber zur Vervollkommnung der Pfer­dezucht zu ergreifen seyn möchten; so werden außer jenen Vereinsmitgliedern auch diejenigen zu dieser Konferenz eingetadeu, welche sich für solche gemeinnützige Zwecke interessiren und in dieser Hinsicht zweckmäßige Vorschläge abznge- ben sich berufen fühlen. Caffel am 2. Mai 1833. Kurf. Landwirthschaftsverein.

3. Durch das kürzlich erfolgte Ableben des Lom, bardsverwalters Mehrboth ist die Stelle eines Leihbankverwalters erledigt worden, um welche gehörig befähigte Bewerber binnen vier Wochen bei der unterzeichneten Behörde sich melden kön­nen. Hanau den 6 Mai 1833.

Kurf. Leihbankdirektion. Ledderhose. vt. Hauchar.

4. Da die Militärpflichtigen auS den Altersklas­sen 1809, 1810 und 1811 bis znm letzten De­zember des Jahrs 1832 nicht aufgerufen, mit­hin ihrer Militärpflicht im Frieden entledigt sind, so wird hierdurch die wider die ungehorsam in den Aushebungsterminen ausgebliebenen Militär­pflichtigen aus den gedachten Altersklassen 1809, 1810 und 1811 des Kreises Schlächtern unterm 3. Januar d. J. in dem Provinzialwochenblatt erlassene Ediktalladung und die Requisition der Polizeibehörden, dieselben in dem Betretungsfall zu verhaften, und an das unterzeichnete Kreis-