WoHenölall
Hattau. — Donnerstag, den 2. Mai 1833.
Kurfürstliche Ernennungen«
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, dem Doktor der Medizin Karl Wich. Möller zu Marburg die ärztliche, wundärztliche und geburtShülfliche Praris mit dem Wohnsitze in Marburg zu gestatten, und
dem Baneleven Eberhard Hartdegen in Eaffel den Lharakter eines Baukondukteurs zu verleihen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Regierungsdirektor Dr Karl Georg August Schön hals in Marburg unter Belas- sung seines bisherigen Titels, Ranges und Gehaltes zum wirklichen Mitgliede des Gesammtstaatsmi- msteriums und Referenten in solchem zu bestellen, und dagegen
den Obergerichtsdirektor Karl Emil Heinrich v. Dörnberg in Rinteln zum Direktor der Regierung in Marburg zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Kaufmann Joseph Waltz all- hier zum Kommandeur des ersten Bataillons der Bürgergarde hierselbst zu bestellen;
die erledigte Stelle eines Arztes des französischen Hospitals in Eaffel dem Obermedizinalrathe Dr. Bauer zu übertragen;
den bisherigen Hilfslehrer bei dem Schullehrer- seminar in Eaffel, Heinrich Müller, nunmehr zum Lehrer bei der genannten Anstalt zu bestellen, und
den Oberbereiter bei der Univcrsitätsrcitschule in Marburg, Georg Wolff, zum Untvrrsitätsstallmei- ster zu ernennen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst gxi ubet, den bisherigen zweiten Skribenten Christian Martin Bögrhold bei der Oberberg - und Salzwcrksdircklion nunmehr zum ersten Skribenten, und den bei dem vormaligen Kriegsdepartement als Kanzleiaccessist angestellt gewesenen Karl Coll- wann zum zweiten Skribenten bei besagter Oberberg» und Salzwerksdirektion zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Obrrbchördcn.
1. Da die vor mehreren Jahren beabsichtigte Ausspielung der Güter des Lohgerbers Schmand zu Naumburg, wegen unzureichenden Absatzes der Sooft, nicht zu Stande gekommen ist, so fordert die unterzeichnete Direktion diejenigen Inhaber von Loosen, welche ihre Einlage noch nicht zu- rückerhalten baden, hierdurch auf, die fraglichen Sooft binnen vier Wochen, unter der Aufschrift: „Kurhessische Lotteriesachen" anher einzusenden, und zugleich den Namen und Wohnort des Inhabers, sowie des Kollektcurs, von welchen die Sooft ausgegeben worden sind, zu bezeichnen. — Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist wird die Zurückzahlung der Einlage von allen Loosen, deren Bezahlung nachgewiesen ist, entweder durch die Kollekteure, oder da wo solches nnthunlich seyn sollte, durch die Lotteriekassk geleistet wer,