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Provinz Hanan.
Hanau. — Donnerstag, den 18. April 1833,
Gesetzgebung.
Die Nr. IV. des Gesetzblattes vom Jahr 1833 enthält:
Ausschreiben des Finanzministeriums,
vom 16. März 1833.
die Abhörung der sämmtlichen, biS zum Schlüsse des Jahres 1831 noch unerledigten Rechnungen über indirekte Steuern betreffend.
Nachdem Seine Hoheit der Kurprinz und Mitre- gent gnädigst genehmigt haben, daß der, durch die landesherrliche Verordnung vom 16. November 1831 gebildeten, Obersteuerdirektion die Abhörung der, auS der Zeit vor dem Jahr 1832 herrührenden, noch unerledigten Rechnungen über indirekte Steuern jeder Gattung übertragen werde, so wird diese Ausdehnung des Geschäftskreises der gedachten Direktion hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und zugleich den betheiligten RechnungSführern aufgegeben, den Anordnungen und Beschlüssen der Obersteuerdirektion in Beziehung auf das bei ihnen noch rückständige Rechnungswesen gebührend Folge zu leisten. Cassel am 16. März 1833.
Kurfürstliches Finanzministerium. Mop.
vt. Heß.
Landesherrliche Verkündigung
vom 26. März 1833,
die Auflö sun g der letzten Ständever- sammlung betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitrer gent von Hessen rc. re. thun hiermit nach Anhörung Unseres Gesammtstaats- ministeriumS kund und zu wissen:
Als Wir in Unserer, bei der Eröffnung der Ständeversammlung am 8. d. M. gehaltenen Thronrede Unser ernstes Bestreben, die Vorschriften der Landesverfassung gewissenhaft zu erfüllen, öffentlich ausspi achen, erwarteten Wir nicht, daß Wir Uns genöthigt sehen würden, diese Unsere Willensmeinung gegen die Versammlung der Stände selbst in Vollzug zu setzen.
Je aufrichtiger Wir letzteres bedauern, um desto mehr finden Wir Uns bewogen, nicht nur Unseren geliebten Unterthanen die Gründe der durch Unsere Verordnung vom 18. d. M., die Auflösung der Ständeversammlung betreffend, ergriffenen Maßregel öffentlich darzulegen, sondern auch das wahre Sachverhältniß zur allgemeinen Kunde zu bringen, durch welches die bekiagenswerthe Verzögerung der Eröffnung der Ständeversammlung herbeige^uhrr wurde.
Die theilweise mangelnde Beendigung der Wahlen hatte eS zunächst veranlaßt, die Einberufung der Landstände bis zum äußersten Termine, dem 25. Ja