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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent ha­ben gnädigst geruht, dem Provinzialobcrforstmci- ster v. Schwertzell zu Marburg die Oberforstmei- sterei der Provinz Niederhessen Abtheilung 1, mrt provisorischer Verwaltung der Forstinspektion Ha­bichtswald zu übertragen, den Forstinspektor der Forstinspektion Fulda, Forstmeister v. Suite, in gleicher Eigenschaft nach Marburg zur Forstinspek- tion Wetter, und

den Hauptzollamtskontrolleur Leon Wertheim alliier als Oberkontrolieur nach Friedewald zu versetzen auch

den bei der Obersteuerdirektion provisorisch be­stellten Obersteuerrath Kersting und den Assessor und Sekretär v. Schwertzell in diesen Eigenschaf­ten zu bestätigen.

Steine Hoheit der Kurprinz und Mitregent ha­ben gnädigst geruhet, den Kammerrath Pfeiffer, bisherigen Kammerdeputatus zu Marburg, in er­sterer Eigenschaft, und den Kammersekretar, Asses­sor Blum allhier, als Sekretär zur Finanzkammer zu Cassel zu versetzen , auch

den Kammersekretar Sarrazin, bei besagter Fi- nanzkammer, zum Assessor mit Sitz und Stimme , dabei -zu ernennen, und denselben zugleich bis zu auderweiter Anordnung zum Kammerdeputatus in Marburg zu bestellen.

Keine Hoheit der Kurprinz und Mitregent ha­ben znadiM geruhet, den Pfarrer Eberhard, der­

mal in Wetzlar, zum ersten Pfarrer an der Ma-^ rieukirche allhier, und zugleich zum Konsistorialra« the uud Mitgliede des Konsistoriums bierselbst, auch zum Inspektor der evangelischen Kirchen und Schu­len in dem Bezirke des gedachten Konsistoriums zu bestellen,

dem zu dem erledigten Vikartate Bründersen, in der Klasse Wolfhagen, präsentieren Pfarrer Karl Her-- mann Scheuch zuIstha, die landesherrliche Destä- tigung zu ertheilen, und

den bisherigen Kontrolleur der Landesschuldenr kaffe allhier , Jakob Aumann, zum Probater bei dem Konsistorium hierselbst zu bestellen.

Allgemeine Verfiigungcn und Bekanntmachungen der Oberbehörden.

1. Es ist der Fall vorgekommen, daß Ortsvorge- sctzte von Landgemeinden bedeutende Geldbeträge unter dem Angeben bei d7r Laudeskreditkasse depo- uirt haben, daß dieses Ablösungskäpitalien seyen, welche wegen der Ansprüche dritter Personen nach der gleichwohl nicht beigebrachten Verfügung des Gerichts bei dieser Kasse angelegt werden sollten. Da indessen ein solches mündliches und einseitiges Vorbringen nicht beachtet werden kann, »«(mehr in dem Falle, wo nach §. 57 des Ablösungsge- sctzes bei solchen Geldern, welche wegen versag­ter Einwilligung der Betheiligteu in eine andere Verwendung bei der Landeskreditkasse zu depoui- ren sind, die darüber sprechende gerichtliche Ver­fügung beigebracht werden muß,' so sehen wir