Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht, dem Provinzialobcrforstmci- ster v. Schwertzell zu Marburg die Oberforstmei- sterei der Provinz Niederhessen Abtheilung 1, mrt provisorischer Verwaltung der Forstinspektion Habichtswald zu übertragen, den Forstinspektor der Forstinspektion Fulda, Forstmeister v. Suite, in gleicher Eigenschaft nach Marburg zur Forstinspek- tion Wetter, und
den Hauptzollamtskontrolleur Leon Wertheim alliier als Oberkontrolieur nach Friedewald zu versetzen auch
den bei der Obersteuerdirektion provisorisch bestellten Obersteuerrath Kersting und den Assessor und Sekretär v. Schwertzell in diesen Eigenschaften zu bestätigen.
Steine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, den Kammerrath Pfeiffer, bisherigen Kammerdeputatus zu Marburg, in ersterer Eigenschaft, und den Kammersekretar, Assessor Blum allhier, als Sekretär zur Finanzkammer zu Cassel zu versetzen , auch
den Kammersekretar Sarrazin, bei besagter Fi- nanzkammer, zum Assessor mit Sitz und Stimme , dabei -zu ernennen, und denselben zugleich bis zu auderweiter Anordnung zum Kammerdeputatus in Marburg zu bestellen.
Keine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben znadiM geruhet, den Pfarrer Eberhard, der
mal in Wetzlar, zum ersten Pfarrer an der Ma-^ rieukirche allhier, und zugleich zum Konsistorialra« the uud Mitgliede des Konsistoriums bierselbst, auch zum Inspektor der evangelischen Kirchen und Schulen in dem Bezirke des gedachten Konsistoriums zu bestellen,
dem zu dem erledigten Vikartate Bründersen, in der Klasse Wolfhagen, präsentieren Pfarrer Karl Her-- mann Scheuch zuIstha, die landesherrliche Destä- tigung zu ertheilen, und
den bisherigen Kontrolleur der Landesschuldenr kaffe allhier , Jakob Aumann, zum Probater bei dem Konsistorium hierselbst zu bestellen.
Allgemeine Verfiigungcn und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Es ist der Fall vorgekommen, daß Ortsvorge- sctzte von Landgemeinden bedeutende Geldbeträge unter dem Angeben bei d7r Laudeskreditkasse depo- uirt haben, daß dieses Ablösungskäpitalien seyen, welche wegen der Ansprüche dritter Personen nach der gleichwohl nicht beigebrachten Verfügung des Gerichts bei dieser Kasse angelegt werden sollten. Da indessen ein solches mündliches und einseitiges Vorbringen nicht beachtet werden kann, »«(mehr in dem Falle, wo nach §. 57 des Ablösungsge- sctzes bei solchen Geldern, welche wegen versagter Einwilligung der Betheiligteu in eine andere Verwendung bei der Landeskreditkasse zu depoui- ren sind, die darüber sprechende gerichtliche Verfügung beigebracht werden muß,' so sehen wir