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Provinz Hans«.
Hanau. -- Donnerstag, den 31. Januar 1833.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den UntergerichtSadvokaten Georg Heinr. Scheuch in Gudensberg zum Justizbeamten de's Amtes Melsun- gen gnädigst zu ernennen, und
dem Landgerichtspraktikanten Gustav Hartert zu Hersfeld die Advokatur bei dem Juftizamte in Nieder- aula, mit dem Wohnsitze daselbst, gnädigst zu gestatten geruhet.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet, die erledigte Pfarrei Malsfeld, in der Klasse Melsungen, dem Pfarrer Karl Leopold Wagner zu Jestädt, und
die erledigte Pfarrei Sachsenhagen, im Kreise Schaumburg, dem Schulrektor Moritz Propping in Apelern zu übertragen; sodann
bei dem Gymnasium allhier den Privatlehrer Friedrich Münscher in Cassel zum fünften, — den Privatlehrer Heinrich Feußner in Marburg zum sechsten ordentlichen Lehrer, und den Privatlehrer Heinrich Horn allhier zum Hülfslehrer zu ernennen; sodann
den Obergerichtsanwalt Theodor Valentin Vollk- mar in Marburg zum Bürgermeister der Stadt Marburg zu bestellen,
dem AmtsphystkuS Dr. Heinrich Gößmann zu Naumburg das Physikat für daS Amt Gudensberg zu übertragen, und
den provisorischen KreiSfekretar Karl Wilhelm Bik- kell in Marburg nunmehr definitiv zu bestellen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem' Bäckermeister Karl Sander zu Eassel das Prädikat „Hofbäckermeister" huldreichst zu ertheilen geruhet.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Amtsaktuar Nikolaus Wiegand in Brotterode zum zweiten Aktuar bei dem Stadtgerichte zu'Cassel gnädigst ernannt.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
1. Nach dem Erscheinen der Verordnung vom 14. v. M. ist nunmehr die durch das Gesetz vom 23. Juni v. I. errichtete Landeskreditkasse in Wirksamkeit getreten.
Dem Darleiher gewährt diese Anstalt dadurch eine vorzügliche Sicherheit, daß, in Gemäßheit des §. 2 des erwähnten Gesetzes, der kurhessische Staat mit seinem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten der besagten Anstalt haftet.
Die Zinsen, Mlche vor der Hand auf 3| pCt. bestimmt sind, werden halbjährig, am 1. März und 1. Sept. jeden Jahrs, gegen Einlieferung der Zinsabschnitte — welche auch in allen Lan- deskassen an ZahlungSstatt angenommen werden — bezahlt, die Rückzahlung des Kapitals aber wird nach sechsmonatlicher Kündigung, (welche entweder auf die, durch den §. 30 der Verordnung vorgeschriebene Art und Weise, oder unter Vorzeigung der Originalschuldverschreibung bei bet Landeskreditkasse selbst geschehen kann) geleistet.