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73 Beilage z u Nr. 4. (24.3«. 1333.)

des Vr 0 vtnztal - W 0 chenblatts.

tendorf; 14) Georg Eckel, 15) Jakob Marbur- ger, beide v n Birkenbringhausen; 16) Lud/ wig Garthe von Edderbringhausen; 17) Hen« rich Simon von Ernsthausen; 18) Johann Else- bach von Geismar; 19) Henrich Herwig von da; 20) Wilh. Gustav Ludwig Faust von ©rufen; Li> David Meier von Haubern; 22) Joh. Kon­rad Grebe von Hommershausen; 23) Joh. Adam Sträube von Lehnhausen; 24) Johann Fricdr. Meier von Löhlbach; 25) Joh. Curth Meiscr von Röddenau; 26) Johann Müller von Schreufa ; 27) Christoph Ritz von Viermünden; 28) Jakob Koch von Wiesenfeld; 29) Christoph Menget von Willersdorf.

d) aus dem Jahre 1809.

1) Joh.Balz, 2) Joh. Konrad Dülfer, 3) Kas­par Eierdanz, 4) Henrich Heinemann , 5) Joh. Valentin Hamburg, 6) Hermann Maurer, 7) Nikolaus Weber, sämmtl. von Frankenberg; 8) Joh.Konrad Lau, 9 t Joh Konrao VinZ, beide von Gemündeu; 10) Johann,Jakob Brand, 11) Jo­hann Holzmann, 22) Leonhard Holzmann, 13) Karl Jakob Maurer, 14) David Ruckert, 15) Karl Friedrich Spill, 16) Joh. Daniel Eduard Schreiber, sämmtl. von Roseutbal; 17) Peter Jäger von Altenhaina, 18) Ludwig Jüngerich von Battenhausen; 19) Johann Kraushaar von Edderbringhausen; 20) "Jakob Schacke von El- lershausen; 2t) Konrad Stach von Elleurode; 22) Johannes Hirth von Ernsthausen; 25) Ferdinand Birkenhauer von Friedrichshausen; 24) Henrich Winter von Geismar; 25) Joh. Georg Reith von Grüsen; 26) Joh. Henrich May von Haina A. R.; 27) Daniel Koch von Haubern; 28) Justus Henrich Klinge von Oberholzhausen; 29) Joh. Konr. Günther von Oberorke; 30) Joh. Christ. Schneider daher; 31) Henrich Albrecht von Rode; 32) Johann Dippel, 33) Henrich Herguth, 34) Johann Maurer, sämmtl. von Nöddenau ; 35) Joh. Jost Gerse von Schreufa ; 36) Christian Kaiser, 37) Konrad Klein, 38) Jost Henrich Otto, sämmtl. von Viermünden; 39) Kaspar Althaus von Wiesenfeld.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, die hier Verzeichneten im Betretungsfalle verhaf­ten und anher ablicfern zu lassen. Frankeuberg am 29. Dezember 1832.

Knrfürstl. Kreisamt Hiers.

Gerber.

13. . Alle diejenigen Personen, welche mit Einrei- chung ihrer Rechnungen über Lieferungen und Ar­beiten für Rechnung'der Hofkasse in Caffel, für das Jahr 1832 an noch im Rückstände sind, wer­den hierdurch aufgefordert, gedachte Geldnöten so gewiß bis Ende dieses Monats bei der unter- zeichneten Behörde einzureichen, als sie widrigen­falls, in Gemaßheit der Verordnung vom 14- März 1801 zu gewärtigen haben, daß sie, nach Verlauf jener Frist, unter keinem Vorwayde mit ihren Forderungen werden gehört werden. Ha- nau am 14. Jan. 1833.

Kurfürstliche Schloßinspektion. Hvlzförster.

14. Diejenigen Branntweinbrenner in den Steuer- amtsbezirken Hanau und Gelnhausen, von wel­chen bis zum 1. Dez. des vorigen Jahres amtlich ausgestellte Atteste kurf. Hess. Zollsteller über be­wirkteBranntweinausfubren nach dem Auslande - übergeben worden sind, haben sich zur Empfang­nahme der ihnen deßhalb gebührenden Rückver­gütung bei dem betreffenden Steueramt? alsbald zu melden. Zugleich wird bekannt gemacht, daß kurf. Obersteuerdirektion die monatliche Einrei- E chung einer Uebersicht über die Statj gefundenen Ausfuhren von Branntwein und die darnach den Brennern zustcheuden Rückvergütungen ve ordnet hat, zu welchem Ende sämmtliche BrenDreibesiz- , zer hierdurch aufgefordert werden , am Schlüsse eines jeden Monats die von den kurhessischen Zoll- stellen, über welche der ^Branntwein-zur Ausfuhr deklarirt worden ist, gesetzmäßig ausgestellten Aus­fuhratteste so gewiß pünktlich an das Steueramt des Bezirks abzugeben, als sie sich sonst die durch eine spatere Abgabe entstehende Verzögerung i-n der Leistung der Rückvergütung selbst beizumessen haben, da letztere ohne die.spezielle Autorisation surf. Obersteuerdirektion nicht Statt finden darf. Hanau den 11. Jan. 1833.

Kurf. Propinzialstcueramt.

- Arnold. H c hin a N u. Rainer.

15. Die hierunter bezeichneten Militärpflichtigen, welche in dem letzten Ausbebungstermine weder persönlich, noch durch Bevollmächtigte erschienen sind, und sich auch innerhalb der nächsten drei Wochen darauf zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht nicht eingestellt haben, werden auf den Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1832, §. 108, durch diese Ediktalladung aufgefordert, ihrer Militär­pflicht, bei Meldung der in dem §. 111 auf