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herzoglich hessische Behörde dieselbe bereits erhoben, und wird dieses auf unzweifelhafte Weise durch Quit­tung nachgewiesen, so ist damit die Abgabe als be­richtigt anzusehen, die Quittung als Beleg zu dem Zu führenden Register zu nehmen, und hierüber Be- scheinrgung^u ertheilen.

Bei Branntweinversendungen aus Kurhessen in das Großherzogthum Hessen, bei welchen dermalen bestimmte Straßen nicht eingehalren zu werden brauchen, sind die Bestimmungen in den §.,§. 2 und 4 zu beobvchten und der Versender erwirkt:

a) durch die hiernachstige Zurückgabe des, mit einer von der OrtsMnehmerei des Bestimmungs­ortes beglaubigten Bescheinigung über den Ein­gang des Branntweins daselbst versehenen, Transportscheines an den Aussteller, die Lö­schung des ihm einstweilen zur Last gesetzten

Hülfsteuerbeträges nach Maßgabe des §. 5, und

b) durch Beibringung einer Bescheinigung über die Statt gehabte Entrichtung der Tranksteuer in dem Großherzogthume Hessen bei dem Pro- vinziaHeuerachtebieRückVergütung der zur Staatskasse geflossenen Abgabe, wenn der Transport 100 MaaS oder darüber betra­gen hat, in Gefäßen von nicht weniger als 40 Maas Gehalt bewirkt ist, der Branntwein die Starke von 20 Graden gehabt hat <§. 2 des Gesetzes vom 12, Oktober 1831) und von der Versendung dem Steueramte des Bezirkes zu­vor Anzeige gemacht, auch von diesem die Quantität und Qualität des Branntweins ge­hörig festgestellt worden ist.

Diese Bescheinigung' muß binnen 14 Tagen nach deren Ausstellung bei dem Provinzialsteueramte eingereicht, von diesem hierauf die Rückvergütung veranlaßt, und zu dem Ende die erforderliche Auto- risation bei der Obersteuerdirektion erwirkt werden.

§ . 9.

In den Orten, über welche Branntweinein- suhr aus Staaten des Zollvereins nach Kur­hessen Statt , finden darf, können die Erheber der tRunnndehülfsteuer, wenn sie hierzu bereit sind, auch mit der Erhebung der Uebergangs - oder Kon- trollahgabe beauftragt werden.

Die .zu bewilligende Vergütung wird auf den Antrag der Obersteuerdirektion nach billigem Ermes­sen bestimmt werden.

§ . 10.

Die in den §. §. 6, 7 und 8 bemerkten Erhe- bungs stellen haben Register nach dem Muster C an- zuwgen, in welche alle vorkommenden Brannt- W eine i n fuhren aus . den znm Zollvereine .gehöri­gen Staaten alsbald mit Beobachtung der obigen Bestimmungen einzutragen sind..

Diese Register sind monatlich an das betreffende Steueramt welches sie den Kreisamtern,"m de- rsu Bezirk die Bestimmungsorte des Branntweins

liegen, zur Benachrichtigung und Kontrolle der Hülf- steuererheber und Ortsvorstande, vierteljährlich mit# zutheilen hat einzusenden, auch sind in den Fäl­len, in welchen die Erhebung einer Uebergangs- oder Kontrollabgabe Statt gefunden hat, dw erhobenen Beträge alsbald mit a v z u l i e f e r n.

§ . 11.

Branntweinversendungen in nicht zum Zollver­eine gehörige Länder können mit dem Anspruch« auf die , im'§. 2 deS Gesetzes vom 12. Oktober 1831 bewilligte Rückvergütung der zur Staatskasse geflos­senen Abgabe, und auf Löschung der gebuchteu Hülfssteuerbeträge nur über Hauptzollämter und über Nebe nzo llämter erster Klasse Statt finden.

Der zur Ausfuhr bestimmte Branntwein ist unter Vorlegung deS TransportscheinS (§.2) bei dem AuSgangSamte zur Revision zu stellen, worauf die­ses die Quantität und Qualität desselben Letztere mittelst Branntweinwaagen nach Tralles genau zu ermitteln und festzustellen hat. Der TranSport- schein wird hierauf durch Vollziehung der unter dem­selben befindlichen Bescheinigung erledigt, und dem Führer des Transportes zum weiteren Gebrauche nach §. 5 dieses AuSschreibenS zurückgegeben.

Gleichzeitig aber hat das. Zollamt eine weitere Be­scheinigung nach dem Muster D zu ertheilen, und dem Führer des Transportes zu behändmeN, damit dieser auf den Mund derselben bei dem Steueramte der Provinz die gesetzliche Rückvergütung auf die zur Staatskasse entrichtete Abgabe bewir­ken kann, wenn der Transport 100 Maas oder mehr, in Gefäßen von nicht weniger als 40 MaaS Gehalt, betragen und der ausgeführte Branntwein die vorgeschriebene Starke gehabt hat.

Diese Bescheinigungen sind stets binnen 14 Ta­gen nach dem Tage der Ausstellung bei dem Pro­vinzialsteueramte einzureichen, woraus dieses die ge- setzliche Rückvergütung zu veranlassen und die hierzu erforderliche Äütorisation bei der Oberstenerdireksien aüszuwirkeu hat.

§ . 12.

Die Hauptzollamter und- Rebenzollamter , erster Klasse haben über dergleichen Bramitweinausführun- gen ein besonderes Register nach dem Muster E -an- zulegen, in welches in vorkormnendtn Fallen als­bald die erforderlichen Einträge zu bewirken sind.

§ . IX

Bei der Einfuhr von Branntwein aus nicht zum Zollvereine gehörenden Landern tritt die Be­handlung desselben nach Maßgabe der Zollord- nung ein.

Die Eingangszollamter, bei welchen Brannt­weineinfuhr Statt gehabt hat, werden den Kreis- amrern, in deren Bezirk der Bestimmungsort des eingeführten Branntweins liegt, von jener viertel-, jährlich Nachricht geben. Auch haben dieselben,