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haben die Rentmeister eine Berechnung über die für Rechnung der Landeskreditkasse Statt gehabten Einnahmen und Ausgaben, nach einem ihnen mit# zutheilenden Muster, zweifach aufzustellen und mit Belegen an die Hauptkasse einzusenden.
Nach geschehener Prüfung bei der Hauptkasse wird diese Berechnung mit dem Feststellungsattest versehen und ein Exemplar remittirt.
§. 53.
Der nach dem Abschlüsse der Quartalsberechnung vorhandene Baarbestand wird mit dieser an die Ha uptkasse eingesandt, sofern von Seiten der Letzteren nicht bereits anderweit darüber verfügt worden ist.
3. 54.
Die den Rentmeistern durch §. 30 des GesetzeS über die LandeSkreditkasse zugebilligten Prozente von der Einnahme werden, nach vorgangiger Bestimmung derselben Seitens der Direktion, in der letzten Quartalsberechnung jeden'Jahrs, auf eine beizusügende quittirte Liquidation verausgabt.
§. 55.
Die Finanzkammern in Eassel und Hanau haben die reisenden KassenrvntrcUeurö anzuweisen, ihre periodischen Revisionen auch auf die Einnahme der Landeskreditkasse, namentlich auch in Beziehung auf die Untersuchung der Rückstände auszudehnen, die zuletzt abgeschlossenen Quartalsbcrechnungen mit den darin enthaltenen Rückstandsverzeichnissen (Liquidation) dabei zum Grunde zu legen, über den Befund ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe an die Direktion der LandeSkreditkasse einzusenden.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
§. 56.
Die Direktion und deren Personal soll demnächst mit spezieller Dienstinstruktion versehen werden.
§. 5'7.
Äußer der nach §. 14 des Gesetzes vom 23. Juni d. J. über die LandeSkreditkasse eintretenden Stcm- pelfrciheit bei Kündigung der aus der Landes- kredilkasse gegebenen Darlehen von Seiten dieser letzter« , findet dieselbe auch für die von derselben zu ertheilenden Schuldverschreibungen und Schuldscheine Statt.
Die Behörden und sonst Alle, welche es angehet, haben sich hiernach zu achten.
Urkundlich Unserer höchstejgenhandigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wil- helmshöhc am 14. Dez. 1832. .
Friedrich Wilhelm,
Kurprinz und Müreamt.
(St. S.)
^>. Metz. vt. Hasseupflug.
Allgerrwine Verfügungen und Bekanntmachung«« der Oberbehörden.
1. In Gemaßheit des §. 160 der LerfasszuigsUrkunde von 5. Januar 1331, worin festgesetzt ist, daß die dermaligen Steuern , mit AHsWluß der für die- Landeeschulden bestimmten Steuern, in der bisherigen Weise fortzuerheben seyen, bis deßhalb eine andere Einrichtung auf verfaffungs- Wäßigem Wege getroffen seyn wird , sollen in derb Kreisen Fulda und Hünfeld, im Amte Salm um st er nebst dem von Hnttenschew Gerichte R o m ot b al, sowie in den Orten Sau nerz, Weiperz und Herolz auch für das Jahr 1853 fünf u n d dreißig und eine halbe Steueranlagen zur Bestreitung, der auf die Staatskasse angewiesenen Ausgaben erhoben werden — Die sämmtlichen Steuerpflichtigen werden hiervon mit dem Anfü- geu in Kenntniß gesetzt, daß wir die erforderlt^ cheu Verfügungen, wegen Erhebung dieser Steuers in den Verordnung6m aßigeN monatlichen Termi- - uen an die Renterei bereits erlassen haben. Hanau den 21. Dezember 1832
Kurfürstliche Ainanzkammer. Schlercth vi. ißbcrt.
2. Im §. 160 der Dersassungstirku » de vom 5. Januar 1831 ist festgesetzt, daß die dermalige» Steuern mit Ausschluß der für die Laudesschul- den bestimmt gewesenen Steuern in bisheriger Weise fortzncrhebcn seyen, bis deßhalb eine andere Einrichtung auf verfassungsmäßigem Wege getroffen seyn wird. — In Gen-aßheit dessen werden in den u rsprüugl ich Ha n a nGches Landest heilen acht Simpeln, in de» st aude s b e r r l i ch i s e n b u r g i ^ ch e n B c z-i r» k e n und in den Orten G r e st a u b e i m , Gro ß> kro tz c n b u r und O b c i r o d e n b a ch aber zwei Dri 1 keile von den allda nach dem biS einschließlich des Jahres 1830 bestandenen Maß»
■ Rabe erhobenen und in die Staatckoffe gefiedert' Steuern auch für das Jahr' 1833 zur Besireftnub der auf die Staatskasse angewiesenen WsgüZe^ erhoben werden. Sämmtlichen, Steuerpssichti- gen wird dieses, hierdurch mit dem AusÜMi be# sannt gemacht, daß wegen Ei Hebung der gedachten,Steuern in den verordnungsmäßigen monak- liefen Terminen die nöthigen Befehle an die betreffenden Rentmeister bereits erlassen würde» sind. Hanau am 21. Dezember IlM.
Kurfürstl. Finanzkammer, Schlereth,
vt. Ebert,
3. Da die Errichtung einer selbstständigen Apotheke in der Stadt Wi n deck en für zweckdienlich befunden worden ist, so werden diejenigen, welche die Erlaubniß hierzu zu erlangen wünsche» , hier-