Zinsbetrag davon bei der halbjährlichen Entrichtung der Zinsen und Kapitalstückzahlungen vergütet.
II. Ueber die Aufnahme von Kapitalien.
§. 17.
Ueber die der Landeskreditkasse nach §. 16 und 17 des dieselbe betreffenden Gesetzes zu übergebenden Vvrräthe der Hauptdeposten« und Spa r- fassen, sowie über die nach §. 18 desselben Gesetzes an sie abzugebeiiden Laudemialgelder, Rentereikapitalien und aus veräußertem Staatsvermögen erlösete Summen, auch über die «ach §. 24 desselben Gesetzes aus der Haupt staatskafse oder dem Staatsschätze zu erwartenden Zuschüsse werden von der Di, rektion der Landeskreditkasse einfache Schuld» b eke nn t n isse, nach dem unter B beigefügten Muster, ausgestellt.
Die Zinsen werden vom Tage des Eingangs bei der Hauptkasse an berechnet.
§. 18.
Ebenso werden über die Gelder, welche nach §. 57 deS AblösungsgesetzeS bei der Landeskreditkasse an, gelegt werden sollen, einfache Schuldbekenntnisse ausgestellt, worin der Zweck der Einzahlung, und dass daS Kapital nur mit Einwilligung der Bethet- legten zurückgezahlt, sowie dass der Schuldschein nicht cedirt werden dürfe, bemerkt werden soll.
§. 19.
Diejenigen, ^Inländer oder Ausländer), welche Gelder bei der Landeskreditkasse anlegen wolle», ha, den ihr desshalbiges Anerbieten schriftlich bei der Direktion, oder mündlich bei deren Kasse zu machen, können aber auch bei Summen unter 1000 Thalern sich an den Rentmeister ihres Bezirkes wenden, von welchem darüber alsbald -Hei der Direktion anzufragen ist.
. 5. 20.
Die-hierüber nach §. 21. des Landeskreditkassenge» fetzes auszustellenden Schuldner s chr ei b u n gen der Landeskreditkasse sollen in vier Se« rien abgetheilt werden, wovon jede ritze besondere fortlaufende Nummer und einen besonderen Buchstaben führt
Hiernach sollen diejenigen Schuldverschreibuvgen, Thaler die über 50® sprechen, mit dem Buchstaben A, * * 200- — * « — B, * c 100 — , * * — c, * ■* 50 — t — v, bezeichnet werden-.
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Die Schuldverschreibungen werden von den Mit, gliedern der Direktion, sowie von dem Hauptkas, sirer , eigenhändig unterzeichnet und mit einem trok, kenen Stempel versehen, welcher gleich den Siegeln der höheren Kollegien das Mittelschild des kurfürstlichen Wappens mit den Schildhaltern und Mantel nebst derKrone,und die Umschrift: „kurfürstlich hessische Landeskreditkasse" rntyält-
Außerdem ist unter denselben von dem Buchhalter die geschehene Eintragung in dem Schuldbuche, mit Hinweisung auf die Seite desselben, anzuwerken.
§. 22
Erfolgt auf die vorausgegangene Anweisung der Hauptkasse (vergl. §.50), die Einzahlung eines Kapitals bei einer Ren terei, so hat diese darüber einen unter jene Anweisung zu sehenden Interimsschein zu ertheilen, welcher demnächst gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zurückgezogen wird. Von dem Eingänge der Schulbver- schreibung hat der Rentmeister den Darleiher alsbald zu benachrichtigen, und den zurückgezogenen Interimsschein, oder, wenn der Darleiher in dem Austausche säumig seyn und denselben nicht binnen vierzehn Tagen bewirken sollte, die Obkigatioy selbst an die Direktion, die den Rentmeistnr von dem Empfange sofort in Kenntniß zu setzen hat, zurückznsendtn, und den sich später meldenden Darleiher an diese zu verweisen.
§. 23.
Die Formulare zu den Schuldverschreibungen, Zinsabschnitten und Jnterimsscheinr» sind dieser Verordnung unter C, D und E» beigefügt.
§. 24.
Vorerst sollen einer jeden Schuldverschreibung Zin sabschnitte bis zum Jahre 1840, dieses einschließlich , beigegeben werden, nebst einer Anwei- sung, gegen deren Abgabe der Inhaber weitere Zinsabschnitte bei der Hauptkasse empfängt.
§. 25.
Damit der Einzahler eines Kapitals auch den Zinsadfchnitt für das laufenbe Semester erhalten könne, bat derselbe die Zinsen für die etwa schon abgelaufene Zeit mit einzNzahlen.
§. 26.
Die Zins termkne für alle nach §. 21 des GesetzeS über die Errichtung der Landeskreditkasse ausgestellten Schuldverschreibungen werden auf den 1. Mär; und den 1. Semptember bestimmt; jedoch ist die Direktion befugt, in besonderen Fällen ! auch andere Termine' zu verabreden. '
§. 27,
Wenn, in Gemäßheit des §. 23 des Gesetzes über die Errichtung der Landeskredükasse, Gelder auf , kürzere Zecht als ein Jahr angenommen wer-