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eine Erhebung von Durchgangszoll nicht Statt finden soll, und daß
b) Begünsttgunzen in den Zolleinrichtungen, welche dem Lokalverkehr einte anderen Han- Leleplatzes der Provinzen Riederrhein und Weüpoaien und der zum gemeinsamen Zollver- Hände mit letzte,en vereinigten Bundes,tauten zugestanden sind, oder noch zuge,landen werden könnten, in gleichem Maße der Stadt Eassel zu Theil werden sollen.
Art. 19.
Die boben kontrahirenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gcwerbsamkcit befördert, und der heftig nie der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Vorläufig sind sie dahin übereingelommen, daß Fabrikanten und andere Gewerbtrerbende, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe von Waaren machen, oder Handlungereisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen , wenn sie als Inländer die. Berechtigung zu diesem Gewcrbbetricbe in dem einen Staate durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn sollen.
Art. 20.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrags ein-, tretende Gemeruschast der Einnahmen der betbei- lijten Staatsregierungen bezieht sich vorläufig allein auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Landdurchgangöabgaben in den beiden westlichen preußischen Provinzen Westphalen und Rbeim Provinz, dem Eroßberzogthume Hessen nebst den, deren Zollverbande schon beigetretenen, Staaten , iNglkichcn in dem Kurfürstenthume Hessen und den etwa ferner noch beitretenden Staaten.
Es sind daher annoch von dieser Gemeinschaft ausgeschlossen, und bleiben dem privativen Gc- Nusse eines jeden kontrahirenden Theiles Vorbehallen:
1) die Abgaben, welche im Innern eine jeden Staates von inländischen Gegenständen erhoben werden . einschließlich der im titenArtikel vo behaltenen Uebergangssteuern
Die an den preußischen und kurbesfischen Binnengrenzen gegen das Greßberzogthum Hessen zu erbebende Uebergangssteuer für den großherzoglich hessischen Wein und Tabak wird von dem Zeitpunkte ab, wo diese Erhebung auch auf der kurbesfischen Binnengrenze Statt findet, als gemeinschaftlich für beide erstgedachte Staaten betrachtet, und nach dem im nächstfolgenden Artikel festgesetzten Maßstabe zwischen beiden vertheilt.
2) Der konventionelle Weserzoll mit Rücksicht auf die hierüber im istten Artikel enthaltenen
Bestimmungen, und der konventionelle Rhein- zoll , ingielchen der Maunzoll.
3) Evauffeeabgaben , Pflager -, Damm-, Brüllen-, Führ-, Kanal-, Schleußen-, Hafengelder, Waage-,. Krähn- und Riederlagege- duhren (Art. 15 und 16).
Art. 21.
Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben richtet sich nach dem Verhältnisse der Seelenzahl in den beiden westi ltcheii preußrswen Provinzen und dem Grßberzog- thumc Hessen, mit Hinzurechnung der Bevölkerung der schon dermalen durch Verträge in den gemeinsamen Zollverbaud anfgenommenen oder künftig noch aufzuneumeuden deut cheu Bundesnaaten zu der Seelenzahl im Kursurstcnlbume Hessen, ausschließ- ' lich dcr)eiiigen Bestandtheile des letzteren, welche in den Zollverbaud nicht aufgLnommen werden.
Bei der Vertheilung selbst ist nach Maßgabe der vertragmäßigen Bestimmungen, auf welchen der Beitritt der partizipirenden Bundeestaaten beruhet, in der Art zu verfahren, daß
a) die, BevöilerriNg solcher Staaten, welche sich auf* eine aversionelle jährliche Entschädigung angescylossen haben, ganz in die Brvölkcruiigs- fnmnie des die Entschädigung leistenden Thci- les eingerechnet wird, wogegen Letzterer dann auch diele Entschädigung ohne weitere Anrechnung zu leisten hat;
b) Die Bevölkerung solcher Staaten aber, welche unmittelbar nach der jährlichen wirkliche» Einnahme der Zölle pariizipiren, muß für sich / in Ansatz kommen, und deren jährlichen Theil- nabmeiate gemeinschaftlich berechnet und anerkannt werden. Zum Behufe dieser Vertbcilvug sollen die von den betreffenden höheren Staatsbehörden als richtig zu autorisirenben Ueber- > sichten von der neuesten Bevölkerung von drei zu drei. Jahren gegenseitig mitgetbeilt, r ud wird mit dieser Mittheilung zuerst unmitlei- bar nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags der Anfang gemacht werden.
Art. 22.
Die ane den östlichen in die westlichen königlich preußischen Provinzen oder in die mit letzteren zum gemeinsamen Zollverbande vereinigten Bundes- staaten übergebenden Kolonial- und anderen überseeischen Waaren (wohin zur Vermeidung geringfügiger Annotationen hier nur Arack und Rum, Gewürze, Kaffee, Reis, Sirup, Zucker, Thee, amerikanische Tabakeblätter und fabrizirter Tabak mit ausländischen Etiketten ingleichen Weine gerechnet werden sollen) welche daselbst zur Verzeh- rung gelangen, aber keine Eingang-abgaben entrichten , weil sie in den östlichen preußischen Provinzen versteuert worden sind, sollen ungeschrieben werden, und die davon dort schon entrichteten Eingangsad-