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den oben wegen des WeineS gestellten Bedingungen, einer Steuer von einem Thäter vom Zentner.

6) Bei der Einfuhr von Mehl aller Art, Graupen, Grles, Nudeln, Puder uno Stärke, dergleichen Rind -, Schaf- und S ch w e i n e, l e i s ch, es sey frisch, ge­salzen oder geräuchert, in preußische Städte, wo Mahl- und Schlachtsteuer besteht, ist die­se Abgabe ebenso, wie von inländischen gleich- ar igen Erzeugnissen zu entrichten, und soll es gleichmäßig auch bei der Einfuhr preußi­scher Erz ugmste der oben bezeichneten Art in kurhessische Städte gehalten werden, so also, daß diese Artikel ganz den inländischen gleich behandelt werden müssen»

ß) Dieselbe Gleichmäßigkeit der Behandlung findet. hinsichtlich derjenigen besonderen oder zuschlagSwechen Kommunal - oder w ktromb- gaben Ltatt, we-che in preußischen oder kur- hessischen Städten eingeführt sind, dergestalt, daß auch hier das. Erzeugniß des andern Landes unter keinem Verwände höher bela­stet werden darf, als das inländische.

7) Da endlich der Debit der Spielkarten in den königlich preußischen sowohl, als in den kurfürstlich hessischen Landen zu den > Staa-ömonopolien gehört; so bleibt der Ue- bergang derselben aus einem in das andere Land gänzlich verboten.

B. Bei dem Uebergange auö den groß- herzoglichen in die kurhessischen Lan­de und umgekehrt:

1) Kochsalz

Die Einführung des Kochsalzes aus dem Großherzogthum in die kurhessischen Lande, ist verboten. Ebenso bleibt die Einführung des Kochsalzes aus dem Kurstaate in die großherzoglichen Provinzen Starkenburg und Rheinheffen untersagt. In die großherzogli­che Provinz Oberhessen aber ist sie, so lange in dieser keine Salzregie besteht, abgabenfrei erlaubt, vorbehaltlich jedoch der zur allseiti- gAr Sicherstellung gegen Salzeinschwarzungen naher zu bestimmenden Maßregeln.

2) B r a n n tw ein, und zwar:

a. welcher aus dem Großherzogthum in den Kurstaat eingeht, unterliegt einer Aus­gleichungsabgabe an die kurhessische Steu­erbehörde von 3X Thaler für die kurhessi­sche Ohm;

h. welcher aus dem Kurfürstenthum in das Großherzogthum übergeht, unterliegt beim Uebergange keiner Abgabe, dagegen bei dem Verbrauche im Großherzogthum« der gesetzlichen Tranksteuer, gleich dem inlän­dischen Fabrikate. .

Vorstehende Abgabebestimmungen sind beim Emtricre wesentlicher Veränderungen in den BesteuerungsMtndsätzen des einen oder deS andern Landes-demgemaßen Dio- difikauonen unterworfen, über welche sich die beiderseitigen Regierungen aleOmui ver­ständigen, werden.

3) Wein:

inländischer Wein ist für jetzt und bis da­hin, wo die oben ju A, 3 j angekundigte Steuerveränderung von Seiten der kurhessi- schen Regierung eintritt, beim Uebergange aus dem Großherzogthum in das Kurfi rsten- thum, und umgekehrt, einer Abgabe nicht unterworfen, unterliegt jedoch beim Verbrau­che der inneren Konsumtivstsabgaben wie das inländische Erzeugniß.

Mit der Einführung einer der königlich preußischen gleichen Weinproduknonsbesteur- rung in den kurhessischen Landen aber, ist von dem aus dem Großherzogthume in das Kurfurstenthum übergehenden Wech eine Aus- gleichungsabgabe von 3 2 Thalern für die preußische Ohm Brutto zu entrichten.

4) £ ab ii t.

Inländischer, i ober und fabrizirtcr, Ta­bak bleibt ebenfalls bis zn der von der für# hessischen Regierung angekündigten Cteuer- veränderung bet dem Üeberganac aus dem einen in das andere Land steuerfrei, unter­liegt aber mit Einführung jener Äeräude- rung bei in m Uebergange aus dem Großber- zogtbume in die kurhessischen Lande einer Ausgleichungssteuer von einem Thaler vom Zentner.

5) Bei der Einfuhr gro^ber-vglich hessischer Produkte in kurhessische Städte/und snrhes- sischer Produkte in großberzogliche Städte, worin Okt:oiabgaben besteben, sind diese Abgaben eben so, wie von den gleichnami­gen inländischen Artikeln zu entrichten.

6) Die Einführung von Spielkar­ten aus deni einen Staate in den anderen ist v e r b o t e n.

Art. 12.

In allen Fällen , wo nach dem unmittelbar vor­hergehenden Artikel eine Uebergangcsteuer an den Binnengrenzen zu erbebe» ist, wird die betbeiligte Regierung die Straßen, auf welcher: der Uebergang der besteuerten Artikel bei Vermeidung der gesetz­lichen Defraudationsstrafen nur Statt finden darf, bestimmen und besannt machen»

Die sämmtlichen Regierungen verpflichten sich da­bei ausdrücklich zur gegenseitigen bereitwilliasten Uu- terstützung Behufs' Eicherstelliing der vorher er­wähnten, ausnahmsweise fortdauernden Erdtbun- gen, wo es alsdann bei schon hierdurch erschwer-