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Alt. 10.

Dem gemäß Kören von jenem Zeitpunkte ab alle Eingangs-, Ausgangs- und Ourchgangsabgaden an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des könig­lich preußisch - großverzoglick-hessischen, Zollverban- deS und des Kurfür eiinoms Hessen auf, und es können die Erzeugnisse des einen Gebietes frei und unbeschwe t in das andere Gebiet eingefübrt und in demselben verbraucht werden, mit Ausnahme der im Innern des Landes gegenwärtig mit Abgaben belasteten Gegenstände.

Art. 1t.

In Absicht der letztgedachtey Gegenstände wird zwar von allen kontrabirenden Theilen als wun- schenswertb anerkannt, auch bierin eine Ueberein­stimmung der Gesetzgebung und der BestcuerungS- sätze in deren Staaten bergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung ei­ner solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben; bis dahin aber, wo dies Ziel erreicht worden, sollen in Absicht der nachbenannten besteuerten Artikel folgen# de Bestimmungen beobachtet werden.

A Bei dem Ueber gange aus den könig, lich preußischen Staaten in das Kur­für st e ii t h u m Hessen u n d umgekehrt:

1) die E i n fuhr des Ko ch sa lz es aus dem rissen in das andere Gebiet ist verboten. Zur Verhütung der Defraudation macht die kurfürstlich - hessische Regierung sich verbind­lich, aus den in den kurfürstlich hessischen Landen belegen en Salinen zum inländischen Debit nur ein solches Quantum Kochsalz ab# zusetzen, a!S für den Verbrauch in den kur­fürstlich hessischen Landen nach einer auskömm- , sich zuzulegenden Berechnung erforderlich.

Der Absatz des Mehrerzeugnisses dieser Salinen außerhalb des Zollvereins bleibt un­beschrankt, dagegen aber darf derselbe in an­deren Staaten innerhalb des Zollvereins nur unter Zustimmung der betreffenden Staats­regierung Statt finden.

2) Branntwein,

a. welcher in den königlich preußischen Lan­den fabrizirt ist, unterliegt bei dem Ueber# gange in die kurfürstlich hessischen Lande lediglich einer Kontrollgebühr von 4 gGr. (5 Sgr.) für die preußische Ohm zu 120 Quart, und hiernachst bei dem weiteren Vertriebe durchaus keinen anderen Staats­und KommunalübgaBen, als denjenigen, welche von demselben Fabrikate, wenn eS in Kurhessen gewinnen wäre, neben der dortigen allgemeinen Steuer gefordert wer­den würden.

Dabei verpflichtet sich die königlich preu­ßische Regierung auf dergleichen nach Kur- Hessen ausgehenden Branntwein keine Steu­

ervergütung , noch sonstigen unmittelbaren oder mine.baren Erlaß an der allgemeinen Fabrikauonsabgabe zu bewilligen.

b. Branntwein, welcher au» dem kurhessi- schen in das preußische Gebiet übergeht, unterliegt an der preußischen Grenze einer Steuer von 3 Thalern für die preußische Ohm zu 120 Quart

Die kursurstuch hessische Regierung ver- pflich.et sich hierbei ebenmäßig tut den aus den kurhessischen in die preußischen Lande übergehenden Branntwein durchaus keine Sieuervergürung, noch sonstigen unmittel­baren oder mi relbaren Er an den all­gemein feststehenden Verbrauchsabgaben zu bewilligen.

Bei eintretenden wesentlichen Verände» rungen in der Besteuerung diese» Artikels in einem ober btm anderen Staate bleibt die, solchen Veränderungen entsprechende, Modifikation der vorgedachten Uebergangs- steuern vorbehalten.

Hinsichtlich

3) des inländischen Weins unb Mostes und '

4) der inländischen rohen und fabri­zirt en TabakSbkatter

will die kurfürstlich hessische Regierung zut möglichsten Erweiterung des nur bei gleichen Steuersätzen zulässigen freien Verkehrs, ganz dieselbe Besteuerung einsühren, welche in dem Königreiche Preußen besteht, und mit dem Eintreten dieser Gleichstellung wird der Ver­kehr mit inländischem Wein, Most und Ta­baksblattern zwischen den königlich preußi­schen und kurfürstlich hessischen Landen völlig frei seyn. BiS selbige aber bewirkt seyn wird, unterliegen

a. der Wein und Most bei dem Uebergair- ge aus den preußischen in die kurhessifchen Lande keiner, bei dem l.Übergänge aus den kurhessischen in die preußischen Lande hin­gegen einer Abgabe von 44 Thalern von her preußischen Ohm, oder 14 Thaler für den Zentner Brutto, und zwar soll diese Steuer da die Steuereinrichtungen die Festhaltung eines Unterschieds zwischen dem inländischen Erzeugnisse und dem auslän­dischen, wenn letzteres bereits in den freien Verkehr getreten ist, nicht zulassen / gleichmäßig von allem im freien Verkehr befindlichen Wein beim Uebergange in das preußische Land erhoben werden;

b) inländische Ta ba k sblätter und Fa­brikate beim Uebergange aus den königl. preußischen in die kurhessischen Lande kei­ner, beim Uebergange aus den kurhesst- schen in die preußischen Lande aber unter