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Alt. 10.
Dem gemäß Kören von jenem Zeitpunkte ab alle Eingangs-, Ausgangs- und Ourchgangsabgaden an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des königlich preußisch - großverzoglick-hessischen, Zollverban- deS und des Kurfür eiinoms Hessen auf, und es können die Erzeugnisse des einen Gebietes frei und unbeschwe t in das andere Gebiet eingefübrt und in demselben verbraucht werden, mit Ausnahme der im Innern des Landes gegenwärtig mit Abgaben belasteten Gegenstände.
Art. 1t.
In Absicht der letztgedachtey Gegenstände wird zwar von allen kontrabirenden Theilen als wun- schenswertb anerkannt, auch bierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der BestcuerungS- sätze in deren Staaten bergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben; bis dahin aber, wo dies Ziel erreicht worden, sollen in Absicht der nachbenannten besteuerten Artikel folgen# de Bestimmungen beobachtet werden.
A Bei dem Ueber gange aus den könig, lich preußischen Staaten in das Kurfür st e ii t h u m Hessen u n d umgekehrt:
1) die E i n fuhr des Ko ch sa lz es aus dem rissen in das andere Gebiet ist verboten. Zur Verhütung der Defraudation macht die kurfürstlich - hessische Regierung sich verbindlich, aus den in den kurfürstlich hessischen Landen belegen en Salinen zum inländischen Debit nur ein solches Quantum Kochsalz ab# zusetzen, a!S für den Verbrauch in den kurfürstlich hessischen Landen nach einer auskömm- , sich zuzulegenden Berechnung erforderlich.
Der Absatz des Mehrerzeugnisses dieser Salinen außerhalb des Zollvereins bleibt unbeschrankt, dagegen aber darf derselbe in anderen Staaten innerhalb des Zollvereins nur unter Zustimmung der betreffenden Staatsregierung Statt finden.
2) Branntwein,
a. welcher in den königlich preußischen Landen fabrizirt ist, unterliegt bei dem Ueber# gange in die kurfürstlich hessischen Lande lediglich einer Kontrollgebühr von 4 gGr. (5 Sgr.) für die preußische Ohm zu 120 Quart, und hiernachst bei dem weiteren Vertriebe durchaus keinen anderen Staatsund KommunalübgaBen, als denjenigen, welche von demselben Fabrikate, wenn eS in Kurhessen gewinnen wäre, neben der dortigen allgemeinen Steuer gefordert werden würden.
Dabei verpflichtet sich die königlich preußische Regierung auf dergleichen nach Kur- Hessen ausgehenden Branntwein keine Steu
ervergütung , noch sonstigen unmittelbaren oder mine.baren Erlaß an der allgemeinen Fabrikauonsabgabe zu bewilligen.
b. Branntwein, welcher au» dem kurhessi- schen in das preußische Gebiet übergeht, unterliegt an der preußischen Grenze einer Steuer von 3 Thalern für die preußische Ohm zu 120 Quart
Die kursurstuch hessische Regierung ver- pflich.et sich hierbei ebenmäßig tut den aus den kurhessischen in die preußischen Lande übergehenden Branntwein durchaus keine Sieuervergürung, noch sonstigen unmittelbaren oder mi relbaren Er aß an den allgemein feststehenden Verbrauchsabgaben zu bewilligen.
Bei eintretenden wesentlichen Verände» rungen in der Besteuerung diese» Artikels in einem ober btm anderen Staate bleibt die, solchen Veränderungen entsprechende, Modifikation der vorgedachten Uebergangs- steuern vorbehalten.
Hinsichtlich
3) des inländischen Weins unb Mostes und '
4) der inländischen rohen und fabrizirt en TabakSbkatter
will die kurfürstlich hessische Regierung zut möglichsten Erweiterung des nur bei gleichen Steuersätzen zulässigen freien Verkehrs, ganz dieselbe Besteuerung einsühren, welche in dem Königreiche Preußen besteht, und mit dem Eintreten dieser Gleichstellung wird der Verkehr mit inländischem Wein, Most und Tabaksblattern zwischen den königlich preußischen und kurfürstlich hessischen Landen völlig frei seyn. BiS selbige aber bewirkt seyn wird, unterliegen
a. der Wein und Most bei dem Uebergair- ge aus den preußischen in die kurhessifchen Lande keiner, bei dem l.Übergänge aus den kurhessischen in die preußischen Lande hingegen einer Abgabe von 44 Thalern von her preußischen Ohm, oder 14 Thaler für den Zentner Brutto, und zwar soll diese Steuer — da die Steuereinrichtungen die Festhaltung eines Unterschieds zwischen dem inländischen Erzeugnisse und dem ausländischen, wenn letzteres bereits in den freien Verkehr getreten ist, nicht zulassen — / gleichmäßig von allem im freien Verkehr befindlichen Wein beim Uebergange in das preußische Land erhoben werden;
b) inländische Ta ba k sblätter und Fabrikate beim Uebergange aus den königl. preußischen in die kurhessischen Lande keiner, beim Uebergange aus den kurhesst- schen in die preußischen Lande aber unter