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Wochenblatt

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Hanau. Donnerstag, den 29. Dezember 1831»

Kur fürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem bisher an dem königl. preußischen Hof beglau­bigt gewesenen Geschäftsträger, Major Willens v. Hohenau, gnädigst gestattet, den von Sr. Maje- Aät dem Könige ihm allergnädigst verliehenen St. Zohannitterorden anlegen und tragen zu dürfen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Finauzkammerdirektor von Motz in Cassel zum Finanzkammerpräsidenten gnädigst ernannt, sodann dem Milgliede des Gesammlstaatsministeriums, Direktor der Hauptstaatskäffe, Karl Friedrich Leo­pold Schotten, das PrädikatGebeiwerath" mit dem Range in der ersten Abtheilung der zweiten Klasse der Rangordnung gnädigst ertheilt, und

dem Milgliede des Gesämmtstaatsministeriums, Regierungsrathe Eggen«, die BezeichnungMini- stenalrath" mit dem Range in der dritten Klaffe der Rangordnung gnädigst beigelegt.

Se. Hoheit ber, Kurprinz und Mitregenl haben dem bisherigen Försterassistenten Franz Kaufholz zu Dammersbach, die erledigte Stelle eines reitenden Försters, über den Forstthiergarten, Oberförstetei Hünfeld, Forstinspektion Fuida, und dem bisherigen Finanzkammerer gedienten Ferdi­nand W^rttenberger jun. zu Gaffel, die Stelle eines Botenmeisters und Expedienten bei der dafigc» Steuerdireklion gnädigst übertragen.

Gesetzgebuüg.

Die Nr. XIX, des Gesetzblattes von diesem Jah­re enthält: s

Werk ü ndigung

des mit dem Königreiche Preußen uud dem Großberzogthume Hessen am 25. August 1831 abgeschlossenen Zollver, trage 6.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitte- gent von Hessen, Erbgroßherzog von Fulda, Fürst zu Heröstld, Hanau, Fritzlar und Jsenburg, Graf zu CatzeNelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg re. re, verordnen nach Anhörung Unseres Gesammt« staatsministeriums, daß der nachstehende, von UnS mit Beistiwmnng der getreuen Landstände am S. V. M. ratifizirte Vertrag, welcher von Seiner Majestät dem Könige von Preußen, am 3 v. M., und von Seiner köuigl. Hoheit dem Großherzoge von Hessen am 28. Okt. d. J. ratiflzirt wor­den ist, nunmehr durch das Gesetzblatt zur öf­fentlichen Kunde gebracht werde, indem Wir die weiteren Anordnungen zu dessen Vollziehung unverzüglich Nachfolgen lassen werde«.