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Provinz Hans»

Hanau. Donnerstag, den 15. Dezember 1831.

Kurfürstliche Ernennungen.

Deine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Oberkammerherrn von Bardeleben in dieser Ei­genschaft gnädigst bestätigt und ihn zugleich vom Präsidium des Oberhofmarschallamtes entbunden, den Oberhofmarschall, Grafen von Heffenstein in dieser Eigenschaft ebenfalls huldreichst bestätigt, demselben auch das Präsidium des Oberhofmarschall- amtes übertragen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Lizentverwalter Erich Mühlhause auf der Main­kur bei Hanau zum Oberinspektor für die Verwal­tung der indirekten Steuern, und zwar für ein Hauptamt der Provinz Fulda gnädigst bestellt.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben den Hofkassirer Kauffmann in gleicher Eigenschaft gnädigst bestätigt, und demselben den Rang eines Kammerzahlmeisters^ huldreichst ertheilt.

Gefetzgebun g.

DMMr. XVIII, des Gesetzblattes von diesem Jah- re enthält:

V er o r d n u n g vom 30. Nov. 1831, enthaltend Abänderungen de,r Verord­nung vom Zten September 1831, we- gen Vorkehrungen gegen die anstecken­de Brechruhr.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich

W i l h e l m z Kurprinz und Mitrer gent von Hessen re. re.

haben Uns bewogen gefunden, die durch die Ver­ordnung vom 3. Sept. d. J. getroffenen Maßre­geln gegen das Eindringen der Cholera auf den Grund der bisherigen Erfahrungen und nach dem Beispiele anderer Staaten, dergestalt abzuändern, daß an die Stelle der §. §. £4 bis 35 einschließ­lich, welche hierdurch aufgehoben werden, folgen­de Bestimmungen treten sollen.

§. 1. .

Reisende aller Arr (mit Einschluß der Postpassa­giere), welche in Kurhessen eingehen wollen und aus angesteckten Ländern, oder aus solchen Gegen­den kommen, die zwischen den angesteckten Landern und Kurhessen liegen, müssen, außer den gehöri­gen Reisepässen oder Wanderbüchern, mit Zeug­nissen über den Gesundheitszustand des Ortes, von welchem sie abgereiset sind, sowie derjenigen Orte, wo sie auf ihrer Reise übernachtet haben, versehen seyn. .

Die gedachten Zeugnisse muffen entweder in dem Paffe enthalten oder von einer öffentlichen Behör­de auf glaubhafte Weise besonders ausgestellt seyn.

§. 2.

Kommen Reisende aus solchen Orten, in wel­chen die Cholera zur Zeit ihrer Abreise noch herrsch- t«, oder wo sie vor weniger als zehn Tagen noch vorgekommen "war, oder haben Neiseude solche Or­te auf ihrer Durchreise berührt, so können sie nur