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bem bisherigen gebenden Förster Wilhelm Fleck zu Wanfried,, die Stelle eines reitenden Försters 2r Klasse in Bischbausen;

dem bisherigen Försterassistenten Philipp Wesseb zu Asbach die erledigte Stelle eines reitenden För­sters 2r Klasse über den Melfunger Forst, und

dem Gardejäger Hartwig aus HosgeiswaL, die erledigte Stelle eines gehenden Försters zu Wan- frird, gnädigst übertragen; s.odanu

dem. zum Pestmeistec in Marburg voraeschlage- nen bisherigen Postmeister in Rotenburg, Jakob. Beckmann,, die gnädigste Bestätigung, erthcilt-

Se> Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben­dem Pfarrer Aschenbach zu Lippoldsberg, in der Klasse Gott-buren, die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste mit dem Vorbehalte des kurhes-- sischeu Staatsbürgerrechtes gnädigst ertheilt.

G e s e tz g e b un g.

Die 'JZr^VL des. Gesetzblattes von. diesem- Jah-^ re enthält-:?

G esetz vom 12, Rov. 183t, d ie indi re kten Steuern betreffend.. Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm,- Kurprinz und MM geM von Hessen re. re. - haben in Erwägung, daß mit der königlich preu­ßischen und der großherzoglich hessischen- Staats- rtgierung am 25 Aug. d. J. ein Zollvertrag ab­geschlossen worden ist, in dessen Folge die Einfüh­rung eines anderen ZollMstnus ein treten wird, und Laß bis dahin zur Abwendung nachdbetliger, Mißver­hältnisse schon jetzt einige vorläufige Anordnungen: erforderlich sind nach Anhörung Unseres Gesammt- staatsministeriums und im Einverständnisse mit dm, getreuen A'anbst^bcn, Folgendes beschlossen:,

Von Allen, welche vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes an in das Kurfüritenthnm mitAus-- schluß der im §. 8 bezeichneten Gebietstzesie Ge­genstände einführen ober aus Freilagern Gegen­stände entnehmen, die nach dem, künftig gelten bett Starts einer Eingangsabgabe unterliegen-,, sind vorerst zwar nur die dermal bestehenden Ein- gungsabgaben zu entrichten; jedoch sollen dieselben, göhaltcn seyn, wenn der in Folge jenes Zollvertra­ges demnächst ein tretende Tarif eine höhere Abgabe bestimmt^ die hiernach sich ergebenden weiteren Be­träge zur kurhessische.« Staatskasse nachzuzahlen, oh­ne Rücksicht darauf, ob die Waaren noch,in ihren Händen befindlich sind, oder nicht.

§. 2?

Diejenigen, welche Gegenstände aus demÄuskan- decinführen, sie mögen dermal einer Eingangsab- gäbe unterworfen seyn oder nicht, haben solche so« fort bei der e r st e.n Z o l l st ä t t e zur Revision und beziehungsweise zur Ä b ga ben en tri ch tun g und NotirunD anzumelden-

Die Unterlassung dieser. Anmeldung- zieht die An­wendung der in: §. 86. fst der Verordnung vom 21. April 1024. enthallenen S t ruf b e st im w n n g e« nach sich-

$ 3.

Die Steuerbehörden sind befugt, in geeigneten , Fällen- für die künftig nachzuzahlenden Abgabenbe- träge Sicherheit, oder die Nachmessung der Zahlungsfähigkeit durch ein Zeu g n des Ö r t s- vorstandes zu veilangsn, und die eingeführte« Gegenstände, bis zu bereit Stellung zurück zu behal» teil..

§, 4.

Die Verbrauchsteuer vom Tabak wirb aufgehoben, und dagegen tritt für die ausländischen Tabaksblätter eine Abgabe vöti vier Thalern vom Zentner zu 110 Pfund ein, welche von den vorhan­denen unversteuerten Vorräthen solcher. Blätter hin« neu einer Frist von sechs Wochen- zu. entrichten ist, sofern nicht bis dahin die Wiederausfuhr oder die Niederlegung in unversteuerte Niederlagen bewirkt seyn töirb.

Die Besitzer solcher Vorrätbe. sind verpflichtet, dieselben burnen drei Tagen nach der Verkündigung dieses Gesetzes der Steuerbebörde anzuzsigen, und diese hat hierauf alsbald die Richtigkeit der gemach­ten Angaben, zu ermitteln und die Abgabeubsträge festzustellen. Hinsichtlich, der abzugebenden Deklara» Hotten über die Vorrätbe ausländischer Tabaksblät­ter gelten die Strafbestimmungen in dem §..103 der Verordnung vom 21. April 1024.,

§ 5..

Zum Schutze der inländischen Fabriken gegen die unversteuerte Einbringung au s l ä n b i scher T a# b ak sfa b ri k a t e solle« dergleichen ausländische Fabrikate bei der Versteuerung mit einem roth en Stempel versehen werden, dessen Mangel den Be­weis ergiebig daß die Entrichtung der gesetzlichem Abgabe nicht Statt gefuudew hat-

§. 6,

Zur Erleichterung des Absatzes der inländischcu Tabaksfabrikat e in das Ausland werden die oberem Steuerbehörden ermächtigt, bis auf weitere Verfü­gung R ü ckv erg ü t u n g der von den Blättern be­zahlten Abgabe zu bewilligen, wenn die Ausführung der Fabrikate aus ausländischen Blättern, auf gesetz­liche Weise nachgewiefen wird.

§- 7;

In Beziehung- auf die indirekte.« Steuern wird der Z»n tn er künftig zu 110 Pfund angenommen-