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Wochenblatt f ü r die Provinz H a n a».
Hanau. — Donnerstag, den 3. November 1831.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem bei dem Landgestütr stehenden Oberbereiter Mo- vitz Crede das Prädikat „Stalls-ister" huldreichst ertheilt»
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitreaent haben Ktruhet:
a) im Leibgarderegiment:
L) den Kapitän 2ter Klasse Vogeley, z«m Kapitän Ir Klasse;
2) den Premierlieutenant und Regimentsadjutant ««» Roques, zum Kapitän 2r Klaffe, und an Platz dieses ketztern
3) den Premierlieutenant Andr«, pom *. Lin. Swf. Reg., zum Regimentsadjutant;
b) im 1 fielt Linieninfanterieregiment Kurprinz von Hessen:
4) den Kapitän 2r Klaffe Werner, zum Kapitän 1r Klaffe;
5) den Premierlieutenant von Marschall zum Kapitän 2r Klasse, und die Sekondlieutenants:
6) von Cochenhapsen, der Leibgarde;
7) Reecius, vom 2. Lin. Jnf.Reg.; und
8) von Uslar-Gleichen, vom 1. Lin. Jnf. Reg., Kurprinz von Hessen, zu Premierlieutenants;
'■ c) >m 2ten Linieninfanterieregiment' ^.*^den Premierlieutenant Hillebrand zum Kapitän 2r Klasse; und die Sekondlierttenanis •
10) Schmidt, vom X Lin. Inf. Reg.; und
11) von Schmied, vom 2. Lin. Inf. Reg. zuPro- mierlirutenants gnädigst zu befördern; sodann aber
12) den überkompletten Major von Gilsa, deS 1. Husarenregiments, in solchem effektiv «inrangi» ren zu lassen:
13) den Rittmeister Sr Klasse, Knies, der Garde du Korps, zum i. Husarenregiment als Rittmeister ir Klasse;
14) den Rittmeister 2r Klasse, von Bardeleben, vom 1. Husarenregiment, in dieser Eigenschaft zur Garde du Korps zu transferiren; und endlich
15) den Premierlieutenant Schmelz, des 1. Hu.' sarenregiments znm Rittmeister 2r Klasse, sowie
16) den Sekondlieutenant Bödicker, desselben Re* giments, zum Premierlieutenant zu ernennen.
Se. Hoheit ter Kurprinz und Mitregent haben den Landbaumeister Julius Ruhl dahier nunmehr zum Oberhofbaumeister gnädigst zu ernennen geruhet.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmar chungen der Oberbehörden.
1. Sämmtlichen diesseitigen Hauptkollektoren im In- und Auslande wird hiermit bei Verlust ihrer Hauptkollekten der Loosenvertrieb zur Flem- mingschen Gitter- und Waarenansspielung mit dem Anhang untersagt, daß man sofort eine Zurückziehung der betreffenden Crlaubnißscheine zum Kolligiren von Lotterielooscu rc. veranlassen werde, im Falle sich einer oder der andere ihrer Un- terkollektorcn direkt oder indirekt mit' dem Verkauf jener Loose befassen, und solches zur Kenntniß