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Se. Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben geruht: den Kapitän Heffenmüller, vom 1. Lin.Jnf. Regiment Kurprinz von Hessen ; den Kapitän Hilde­brand, v. 2. Lin. Jnf. Reg.; den Premierlieuteuant Bramer, vom 1. Li». Jnf. Reg , Kurprinz von Hes­sen ; den Premierlieutenant Weber, vom 1. Lin. Jnf. Reg. Kurprinz von Hessen; den Regimentsarzt Schomburg, vom Jnvalidenbataillon; und zwar den Kapitän Heffenmüller nach vorgängiger Ernen­nung zum Major, mit der Erlaubniß, die Aimee- uniform zu tragen; und den Premierlieutenant Dra« wer, neben Beförderung zum Kapitän, mit der Aussicht auf demnächstige Anstellung im Jnvaliden- bataillon, in PensionSstand gnädigst zu versetzen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben geruhet, den bisher im 2. Lin. Jnf. Reg. ge­standenen Kompagniewundarzt tster Klasse, Tün« »ermann, zum Bataillonsarzt im 3. ^in. Jnf. Reg. gnädigst zu befördern.

Gefetzgebun g.

Die Nr. XIV. des Gesetzblattes von diesem Jah­re enthält:

Gesetz

vom 12. m 1831,

die Besteuerung des Branntweins be­treffen d.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitte- gent von Hessen, Erbgroßherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu CaMeAhogen, Dich, Ziegenhain, Nidda und Schaumbttrg re. ic,

haben Uns auf den Antrag der getreuen Landstän- de und nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi, »istcriums bewogen gefunden, hinsichtlich der Abga­ben vom Branntwein zu dem Gesetze vom 6. März d. J., die indirekten Abgaben betreffend, -folgende einstweilige Anordnung zu erlassen:

§. i.

Um denjenigen Dranntweinbrennereibesitzern, in deren Brennereien.das richtige Verhältniß zwischen dem Gehalte der Brennapparate und dem Maisch- rauine noch nicht besteht, die nöthige Zeit zu den erforderlichen Abänderungen zu lassen, und denselben die Möglichkeit in gewäh­ren . ihre Branntweinbrennereien bis dahin oh, ne Nachtheil im Betriebe zu erhalte», wird hier­durch bis auf weitere Verfügung nachgelassen, daß, wenn der im $. 19 des Gesetzes vom 6. März d. J.

bemerkt« Maischraum mehr nicht enthält, als 41 Maas auf jeden Aicheimer des Gehalts desBrennap, parateS, eine Abgabe von sechs Hellern, wenn aber der Maischraum zwar mehr als 41 Maas, aber nicht über 61 Maas auf jeden Aicheimer des Gehalts des Breunapparates enthält, eine Abgabe von neun Hellern für zeden Aicheimer des Ge­halts des Breunapparates bluneu 24 Stunden zu entrjchnn ist, und also die bereits bestimmten Abgabensätze erst dann znr Anwendung kommen, wenn der Maischraum 61 Maas auf jeden Aichei­mer des Gehalts des Breunapparates überstellt.

§ 2.

Zur Begünstigung des Abfatzes des Brannt­weins i» das Ausland wird eine Rück Ver­hütung der Abgabe mit acht Hellern vom Maas Branntwein nach vorgängiger Anzeige bei der be­treffenden tzizentbebörde auch in dem Falle zugelas- fen, wenn einhundert Maas und darüber in einem Transport und in Gefäßen, die nicht weniger, als 40 Maas enthalte«, unter Beobachtung der beste­henden Vorschriften über die Zolllinien ausgeführt werden, und der ausgeführte Branntwein nicht unter 20 Graden, nach den dermal in Kurhessen bei den betreffenden Lizentbehörden eiugesübrtcn Bräunt, weinwaagen, stark ist.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedrücktcn Staatssiegels gegeben zuEassel am 12. Dh. 1831.

Friedrich W i l b e l m, j

Kurpriliz Mitregent. '

(St. S.)

vt. Moy.

Vlügemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Ober-behörden.

1? Sämmtlichen diesseitigen Hauptlollektoren im In- und AuSlande wird hiermit bei Verlust ih­rer Hanptkollrkten der Loosenvertrieb zur Flem- mingschen Güter- und Waarenausspielung mit dem Anhang untersagt, daß man sofort eine Zu­rückziehung der betreffenden Erlaubnißscheine zum Kolligiren von Lotterieloosen re. veranlassen wer­de, im Falle sich einer oder der andere irrer Un- tcrkvllektoren direkt oder indirekt mit dem Verkauf jener Loose befassen, und solches znr Kenntniß der unterzeichneten Behörde kommen sollte. Ha- itau den 12. Okt. 1831.

Aus surf. Lottöriedirektion das. vt. Größer.

2. Bei der am 1. d. M. Statt gefundenen öffentli­chen Ziehung der Hauauer Landcsobligationen sind folgende Nummern znr Einlösung gezogen worden:

vom Buchstaben A,

die Nummern 273, 256, 250, 29 ;