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9 oft aus den in den §§. 24 bis 26 bezerchnelen Ändern eingehenden Personen und Sachen Anwen­dung und die Postofsizianten haben daher hiernach, so wie nach der aSgemctnen Verfügung des §. 41 der Verordnung vom 29. November 1623, enthal­tend die Maßregeln der Sicherheitspolizei ic., zu verfahren.

8.

Schiffer und Fährleute an solchen Flüssen, welche mit den oben bezeichneten Grenzen in eini- ger Berührung stehen,, namentlich der Weser, Werra, dem unteren Theile der Fulda u. s w., dürfen an nicht besonders gestatteten Orten gar keine Reisen­de, und an erlaubten, nur solche, welche mit ge­nügenden Pässen und Zeugnissen versehen sind, über­setzen.

Marktschiffer insbesondere werden in die .all­gemeine Vorschrift des angeführten §. 41 der Ver­ordnung vom 29. November 1823. wonach ihnen verboten ist, eine ihnen unbekannte Person, welche sich nicht durch einen ordnungsmäßigen Paß oder als unverdächtigen Inländer sonst glaubhaft aus« weist, anzunehmen, verwiesen.

9.

Dieselbe Weisung trifft auch die Lohnkutr scher, welche nachdem mehrangeführten §. 41 Reisende nur unter der ebengedachten Bedingung weiter befördern dürfen.

10« ,

Den Wirthen wird die Vorschrift des §. 23 der Verordnung vom 29. November 1823, wegen sorg­fältiger Führung der Nacht- oder Fremdenbücher und pünktlicher Abgabe der Rachtzettel, besonders «»geschärft, und werden dieselben auf die, den Zu­widerhandelnden angedroheten, Strafen wiederholt aufmerksam gemacht.

11.

Eben so werden die mit W i r t h scha ft s, oder Herbergskonzes sionen nicht versehenen Personen, hinsichtlich der Aufnahme von Rei­senden und der deßhalb zu machenden Anzeige, auf die Vorschriften der §§-. 24 und 26 der mchrerwähn« ten Verordnung vom 29. November 1823 verwiesen.

12.

Werden Reisende, welche sich auf verbotenen We­gen eingeschlichen haben, betreten, so sind Aus­länder, die nächst der Grenze betreten weiden, über dieselbe zurückzuschicken; werden sie im Innern des Landes betreten, so sind sie unter' möglichster Vorsicht vor die nächste Amtösanitätskommissio« zu führen und von dieser, wenn sie in gesundheitspo- lizeilicher Hinsicht verdächtig sind, unter Kontumaz zu stellen, hiernächst aber, sowie auch in dem Falle, wenn sie in jener Hinsicht unverdächtig sind, der. Polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu überwci- ft«.

Mit' Stilänbcrtrift stets wie mit solchen Aus­ländern , die im Innern des Landes betreten wer­den, zu verführen. Caffel am 24. September 3831.

Kurfürstliche oberste Sanitätskommission.

' 6- Das nächst der Stadt Fulda im schönen Fulda- thale gelegene Domänengut zu Neuenberg, be­stehend aus beiläufig 6 Morgen Garten, 557,Mor­gen Ackerfeld, 122 Morgen Wiesen und 26 Mor, gen Hulweiden, mit den neuerbauten sehr geräu­migen Wohn - und Oekonomiegcbäuden und einer Schäfereigerechrigkeit soll auf weitere 9 Jahre vom nächsten Petritag , den 22. Febr. 1832 anfangend, an den-MListbictenden verpachtet, werben , wozu Termin auf Freitag den 28. d. M., Vormittags 10 Uhr, anberaumt wird. Pachtlustige, welche sich wegen ihrer Zahlungsfähigkeit und landwirth» schaftlichen Kenntnisse durch gerichtliche Bescheini­gung legitimiren können, werden eingeladen,. auf vorbestimmter Tagefahrt im Lokale der unterzeich­neten Kammerdeputation zu erscheinen, wo sie die Pachtbedingungen zuvor in ber Registratur einse­hen können. Nach geschlossenem Termine wird durchaus kein Nächgebot mehr, angenommen. Ful­da , den 8. Okt. 1831.

Kurs. Hess. Kammerdeputation. S chmitt.

vt. Dapping.

7. Wenn gleich die Gefahr ,, daß die orientalische Cholera auch unsere Gegend Heimsuche, noch sehr' entfernt ist, besonders da sie in den neuesten Zei­ten weit langsamer als früherhin fortschreüet> und wir deßwegen auf eine wphlthätige, diese Krank­heit nicht begünstigende Veränderung in der Luft schließen dürfen; so erfordert es doch unsere Pflicht, jetzt schon alle Anstalten zu treffen-, dir im Stan­de sind, brat Uebel, wenn es unglücklicherweise bei uns erscheinen sollte, so viel wie möglich Ab, bruch zu thun, und dessen Ausbreitung zu beschrän­ken

Eben so ist es aber auch die Pflicht eines jeden einzelnst Staatsbürgers, vereint mit uns zur Er­reichung dieses wohlthätigen Zweckes hinzuwirken, damit wir nicht unvorbereitet von diesem allge- meinen Feinde Überfällen werden.

Ein besonderes Verdienst können sich'in dieser Beziehung alle wohldenkenden, mit den Statt fin-. traben Verhältnissen bekannten Einwohner um die gute Sache erwerben, wenn sie, soweit ihr Wir­kungskreis reicht, ihre Mitbürger über die wohl­thätigen Absichten der Behörden überhaupt, be­sonders aber.Über den Zweck der Hvöpitalanstal- tcn, und daß solche bloß für diejenigen Unglückli­chen bestimmt sind, denen eS an Unterkunft und guter Verpflegung fehlt, belehren und dadurch zur Vermeidung mancherMißverstäHnissb beitragen.

Es kann ferner jeder einzelne Einwohner durch eine nüchterne, geregelte, die Verdauung begün­stigende Lebensweise, durch Vermeidung aller