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9 oft aus den in den §§. 24 bis 26 bezerchnelen Ändern eingehenden Personen und Sachen Anwendung und die Postofsizianten haben daher hiernach, so wie nach der aSgemctnen Verfügung des §. 41 der Verordnung vom 29. November 1623, enthaltend die Maßregeln der Sicherheitspolizei ic., zu verfahren.
8.
Schiffer und Fährleute an solchen Flüssen, welche mit den oben bezeichneten Grenzen in eini- ger Berührung stehen,, namentlich der Weser, Werra, dem unteren Theile der Fulda u. s w., dürfen an nicht besonders gestatteten Orten gar keine Reisende, und an erlaubten, nur solche, welche mit genügenden Pässen und Zeugnissen versehen sind, übersetzen.
Marktschiffer insbesondere werden in die .allgemeine Vorschrift des angeführten §. 41 der Verordnung vom 29. November 1823. wonach ihnen verboten ist, eine ihnen unbekannte Person, welche sich nicht durch einen ordnungsmäßigen Paß oder als unverdächtigen Inländer sonst glaubhaft aus« weist, anzunehmen, verwiesen.
9.
’ Dieselbe Weisung trifft auch die Lohnkutr scher, welche nachdem mehrangeführten §. 41 Reisende nur unter der ebengedachten Bedingung weiter befördern dürfen.
10« ,
Den Wirthen wird die Vorschrift des §. 23 der Verordnung vom 29. November 1823, wegen sorgfältiger Führung der Nacht- oder Fremdenbücher und pünktlicher Abgabe der Rachtzettel, besonders «»geschärft, und werden dieselben auf die, den Zuwiderhandelnden angedroheten, Strafen wiederholt aufmerksam gemacht.
11.
Eben so werden die mit W i r t h scha ft s, oder Herbergskonzes sionen nicht versehenen Personen, hinsichtlich der Aufnahme von Reisenden und der deßhalb zu machenden Anzeige, auf die Vorschriften der §§-. 24 und 26 der mchrerwähn« ten Verordnung vom 29. November 1823 verwiesen.
12.
Werden Reisende, welche sich auf verbotenen Wegen eingeschlichen haben, betreten, so sind Ausländer, die nächst der Grenze betreten weiden, über dieselbe zurückzuschicken; werden sie im Innern des Landes betreten, so sind sie unter' möglichster Vorsicht vor die nächste Amtösanitätskommissio« zu führen und von dieser, wenn sie in gesundheitspo- lizeilicher Hinsicht verdächtig sind, unter Kontumaz zu stellen, hiernächst aber, sowie auch in dem Falle, wenn sie in jener Hinsicht unverdächtig sind, der. Polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu überwci- ft«.
Mit' Stilänbcrtrift stets wie mit solchen Ausländern , die im Innern des Landes betreten werden, zu verführen. Caffel am 24. September 3831.
Kurfürstliche oberste Sanitätskommission.
' 6- Das nächst der Stadt Fulda im schönen Fulda- thale gelegene Domänengut zu Neuenberg, bestehend aus beiläufig 6 Morgen Garten, 557,Morgen Ackerfeld, 122 Morgen Wiesen und 26 Mor, gen Hulweiden, mit den neuerbauten sehr geräumigen Wohn - und Oekonomiegcbäuden und einer Schäfereigerechrigkeit soll auf weitere 9 Jahre vom nächsten Petritag , den 22. Febr. 1832 anfangend, an den-MListbictenden verpachtet, werben , wozu Termin auf Freitag den 28. d. M., Vormittags 10 Uhr, anberaumt wird. Pachtlustige, welche sich wegen ihrer Zahlungsfähigkeit und landwirth» schaftlichen Kenntnisse durch gerichtliche Bescheinigung legitimiren können, werden eingeladen,. auf vorbestimmter Tagefahrt im Lokale der unterzeichneten Kammerdeputation zu erscheinen, wo sie die Pachtbedingungen zuvor in ber Registratur einsehen können. Nach geschlossenem Termine wird durchaus kein Nächgebot mehr, angenommen. Fulda , den 8. Okt. 1831.
Kurs. Hess. Kammerdeputation. S chmitt.
vt. Dapping.
7. Wenn gleich die Gefahr ,, daß die orientalische Cholera auch unsere Gegend Heimsuche, noch sehr' entfernt ist, besonders da sie in den neuesten Zeiten weit langsamer als früherhin fortschreüet> und wir deßwegen auf eine wphlthätige, diese Krankheit nicht begünstigende Veränderung in der Luft schließen dürfen; so erfordert es doch unsere Pflicht, jetzt schon alle Anstalten zu treffen-, dir im Stande sind, brat Uebel, wenn es unglücklicherweise bei uns erscheinen sollte, so viel wie möglich Ab, bruch zu thun, und dessen Ausbreitung zu beschränken
Eben so ist es aber auch die Pflicht eines jeden einzelnst Staatsbürgers, vereint mit uns zur Erreichung dieses wohlthätigen Zweckes hinzuwirken, damit wir nicht unvorbereitet von diesem allge- meinen Feinde Überfällen werden.
Ein besonderes Verdienst können sich'in dieser Beziehung alle wohldenkenden, mit den Statt fin-. traben Verhältnissen bekannten Einwohner um die gute Sache erwerben, wenn sie, soweit ihr Wirkungskreis reicht, ihre Mitbürger über die wohlthätigen Absichten der Behörden überhaupt, besonders aber.Über den Zweck der Hvöpitalanstal- tcn, und daß solche bloß für diejenigen Unglücklichen bestimmt sind, denen eS an Unterkunft und guter Verpflegung fehlt, belehren und dadurch zur Vermeidung mancherMißverstäHnissb beitragen.
Es kann ferner jeder einzelne Einwohner durch eine nüchterne, geregelte, die Verdauung begünstigende Lebensweise, durch Vermeidung aller