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selegitimatisn die Reiseroute genau bemerkt, und jene Legitimation in jedem Nachtquartiere des Reisenden mit der Bemerkung visirt seyn, daß die Cholera an diesem Orte und in der Umgegend sich nicht gezeigt habe. 4) Reisende, welche mit den vorbemerkten Legitimationen nicht versehen sind, werden aus dem herzoglich sachsen-koburg-go- thaischen Landen zurückgewiesen.
Cassel, am 1. Okt. 1831.
Kurf. Hess. oberste Sanitätskommmission.
5. Bekanntmachung der obersten Sanitätskommission zu Casfel,
die Handhabung der nöthigen Aufsicht gegen das Eindringen v erdachtiger Reisenden, Thiere und Waaren betreffend.
.Die Vollziehung der zur Verhütung des Eindringens der Cholera getroffenen besonderen Brsttmmun< gen, namentlich:
1) der §§. 24 bis 30, 34 und 35 der Derord, nung vom 3. d. M.,
2) der §§. 12 bis 20 , 27 brs 31, 36, 37 und 57 der Vorschrift über die Kontumaz und die Reinigung vom 7. d. M. (Nr. 11.)
3) der Bekanntmachung vom 6. d. M., die wandernden Handwerksgesellen tc. betreffend (Nr. III),
4) der Bekanntmachung vom 7. d. M., die Ein« gangsorte betreffend (Nr. IV.),
5) der Bekanntmachung vom 20. d. M., die abgekürzte Kontumazzrit im Königreiche Preußen betreffend (Nr. V.),
macht eine beständige Aufsicht sowohl im Allgemeinen, als insbesondere an den, den angesteckten Ländern zunächst liegenden Gränzen nöthig, zu deren Handhabung bereit? mehrere Vefügungen erlassen worden sind, welche in den nachstehenden Vorschriften znfammengefaßt werden:
1.
Die Handhabung der vorgeschriebenen Aufsicht liegt nicht nur den, besonders dazu bestellten, Beamten und Militärkommando's, sowie den Amts- und Ortsfanitätskommifsionen ^sondern auch allen den Behörden und Unterbedrenten, welche zur Ausübung einer solchen Aufsicht Gelegenheit haben, namentlich allen Polizeibehörden und der Gendarmerie (Verordnung vom 3. d. M., §. 30), den Forst - und Lizentbcdicnten, Fkurschützen, Tag- u. Nachtwächtern u. s. w. ob.-
2-
Diejenigen Beamten und Militärkommando's , welche zu Beaufsichtigung bestimmter Eingangsstät« tcn bestellt sind, haben auf diese Eingänge ihr besonderes Augenmerk zu richten und auf die strenge Befolgung der ertheilten Vorschriften zu halten; alle übrigen Behörden, Militärkommando's und Diener aber haben allenthalben, soweit ihr Dienst- bezirk reicht, vorzüglich aber an den vvengcdach-
ten Grenzen, auf alle eingehenden Reisenden, Thiere und Waaren sorgfältig zu wachen.
3.
Insbesondere haben sich die aufgestellten Mi- litärkommando's nicht nur untereinander und mit den Kommando'S der benachbarten Länder in beständige Beziehung zu setzen, sondern auch durch häufige Aussendung von Patrouillen eine unausgesetzte Aufsicht auszuüben.
4.
Alle Reisenden, die sich nicht sogleich als ganz unverdächtig ausweisen können, besonders diejenigen, welche auf anderen, als den vorgeschriebene», Straßen sich betreten lassen, müssen angehalten wer, den. Dergleichen solche, die in den Wirthshäusern, welche zu dem Ende oft zu revidiren sind, gesunken werden und sich nicht gehörig ausweisen können oder auf verbotenen Wegen in das Land gekommen sind, ohne Unterschied, ob von einem Ausländer oder einem, von Reisen zurückgekommenen Inländer,die Rede ist.
5.
Bei der Prüfung der Papiere kommt es, nach Anleitung des §. 19 der Vorschrift rc. vom 7. September (Nr. II.), im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Gesundheitsatteste, Reisepässe und sonstigen Ausweise an; insbesondere ist zu bemerken, daß ein solcher Ausweis immer nur für eine einzelne, näher signalisirte, Person ausgestellt seyn darf, daß darin sämmtliche, von den Reisenden mit sich geführten Effekten genau verzeichnet seyn müssen und daß das Zeugniß re für nicht längere Zeit , als darin bemerkt ist, seine Gültigkeit behält. Auch müssen die, auf demselben verzeichneten, Di- fa's Auskunft darüber geben, ob der Reisende die ihm vorgeschriebene Route durch gesunde Gegenden, nicht verlassen hat.
6.
Speziellere Vorschriften über die Prä- fu'ng der Papiere, womit Reisende, Thiere und Waaren versehen seyn müssen, finden sich in den §§. 25 und 26 der Verordnung vom 3. 6. M.
Hiernach sollen die Gesundheitszeugnisse oder Pässe den Namen und die Person des Reifenden, den Ort, woher er kommt, den Gesundheitszustand dieses Ortes und das Gepäck, welches der Reisende bei sich führt, näher bezeichnen, auch müssen sie da, wo der Reisende übernachtet hat, visirt seyn.
An Ansehung der Thiere ist die,Angabe nach Zähl, Gattung, Farbe und Abzeichen erforderlich.
In den Ursprungszeugnissen für Waaren muß die Zahl und Beschaffenheit der einzelnen Stücke, Ballen, Kisten« s/w., nebst deren. äußeren Kennzeichen so genau als möglich angegeben und .der Ort, wo die Verpackung der Waaren geschehen ist, angeführt seyn..
Nach §.' 28. der angeführten Verordnung leiden die erteilten Vorschnften auch auf alle mit der