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Berührung stehen, (s. § 24 und 25 der angeführten Verordnung) namentlich ane Rußland, Polen, den k. k. österreichischen Staaten, sowie allen Ländern jenseits der Elbe dürfen nur an den drei Hanptgreuzzollstätten Witze»Hausen (Berliner Straße), N etra (sächsischkasselsche Straße) und Rasvorf (sächsischfulbaische Straße) zur gesetzlich vorgeschriebenen genauen Prüfung irrer Papiere zu« gelassen werden, zu welchem Ende daselbst Koutu- mazanstalten eingerichtet sind.
Art. 3.
Reisende, sowie Thiere und Waaren, welche nicht aus den angegebenen Ländern, wohl aber aus den, zwischen diesen Ländern und Kurhessen liegenden kommen (§. 26), können auch an den Ne- deüzvllflätten zu Alleudorf an der Werra, Wanfried, Pbilippstbal und Rbönshau- f en einpassiren, wo die Zeugnisse, womit sie versehen sind, vorschriftsmäßig geprüft werden.
Art. 4.
Sollten Reisende, Thiere und Waare» aus den in dem Art. 2 bezeichneten Ländern auf solchen Straßen, welche durch die königl. Hanuöverschcn und k. daierscheu Staaten führen, an die kurhessische Gren, ze gelangen, so müssen die, welche das Hannöver- sche vassirt haben aus den Grenzzollstätten zu S an- dershausen (Hannöversche Straße), und Carlö< Hafen (Bremer Straße), die aber, welche das Baiersche passirt haben, an den Grenzzollstätten zu Dö l lbach (Brückenauer Straße) und Hanau eingeben, wo ihre Papiere vorschriftsmäßig revi# dirt werden, ohne daß vorerst an diesen Zollstätten — mit Rücksicht auf die in beiden angeführten Staaten getroffenen sorgfältigen Maßregeln — Kontu- mazaustalten angelegt werden. Die Provinzsani- tä-skommisstonen zu Fulda und Hanau haben, wenn sie es für nothwendig erachten, weitere Grenzzollstätten zum Eingänge in Vorschlag zu bringen.
Cassel, am 7. Sept. 1831.
Kurf. oberste Sanitätskommission.
5. Wenn gleich zu hoffen steht, daß durch die in allen deutschen Staaten gegen das weitere Vordringen der orientalischen Brechruhr getroffenen Maßregeln di sse Seuche von unserer Gegend werde abgehalten werden, so ist es doch Pflicht der Behörden, auch für den gegentheiligen Fall gehörige Fürsorge zu treffen, und zu dem Ende in der Aul Nr. 1. zur Verordnung vom 5. d. M. vorgeschrieben j daß eine hinreichende Anzahl von Krankenwärter und Wärterinnen sowie von Rei- uwungs-, deßgleichen von Haus - und Straßen- dieuern ermittelt werden soll. — Alle diejenigen, welche gegen einen angemessenen Lohn dergleichen Dienstleistungen zu übernehmen bereit sind, werden daher aufgefordert, sich in den Sitzungen der unterzeichneten Kommission, welche jeden Dienstag und Sonnabeud, Nachmittags 2 Uhr, iu dem Reuhanauer Nathhauslokalr abgehalten
werden, anzumelden, und daselbst das Weitere zu erfahren. Hanau am 24- September 133L
Kurfürstl. Ortssauitatökommission. Dircks
6. Die für ein dahier einzurichtendes Krankenhaus nöthigen Mobilien sollen Sonnabend den 1. Oktober, Nachmittags 3 Uhr, im Neuhauaner Rathhause öffentlich an den Wenigstfordernden veak- kordirt werden. Hanau am 26. Sept. 1631.
Kurf. SanitätSkommission für die Stadt Hanau. D i r ck s.
7. Zu Mitgliedern der hiesigen Amtssanitätskommission in ihrer Eigenschaft als hiesige Ortssani- tätslommisston sind
der Herr Bürgermeister Hochstadt dahier als Ortspolizeibeamter,
der Herr Bürgerhauptmann und Unterrathsmitglied Wilhelm Dietz,
der Herr Bürgerlieutenant Valentin Hinkel, sowie zu Mitgliedern der OrtssanitätSkommission, zu Osthelm:
Herr Schultheiß Brod, als Ortspolizeibeamter, Herr Gerichtsschöff Hartenfeller,
Herr Nikolaus Kohl sen, Gemeindsmaun, zu Marköbel:
Herr Schultheiß Stroh, als Ortspolizeibeamter, Herr Gerichtsschöff Brettmann,
Herr Henrich Kulimann, Gemeindsmaun, zu Eichen:
Herr Schultheiß Jakobi, als Ortspolizeibeamter, Herr Gerichtsschöff Konrad Adam mcd., Herr Konrad Bär jun , Gemeindsmaun,
zu Erbstadt:
Herr Schultheiß Dörr, als Ortspolizeibeamter, Herr Gerichtsschöff Daniel Schäfer,
Herr Johannes Opificius, Gemeindsmaun, zu Niederdorfelden:
Herr Schultheiß Vetter, als Ortspolizeibeamter, Herr Gerichtsschöff Kaspar Schäfer,
Herr Henrich Stark, Gemeindsmann, von unterzeichneter Behörde bestellt worden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Windecken, am 24 Sept. 1831.
Die hiesige Amtssauitätskommission.
Usenet. Flemming. vr. Sömm ering.
8. Die Lieferung des zur Heitzung der Altbanauer Militärwachen für den Zeitraum vom 16. Okt. d.
I. bis zum 15. April k. J. erforderlichen Buchen- und Eichenbrcn»Holzes, soll Dienstag den 11. Okt. d. I., Vormittags 10 Uhr in dem Lokal der Fi« nanzkammer an den Mindest fordernden verdungen werde», welches mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß bei annehmbaren Forderungen der Zuschlag im Termine sogleich erfolgt, und daß die Bedingungen schon vorher in der Re-