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Handwerkszeug, wenn eS aus Holz besteht, muß mitder schwachen Chlorkalkauflösung gewaschen, wenn ed von Metall verfertigt ist, mittelst eines da­rin getauchten Tuchs abgewischt, nachher mit Was­ser abgewaschen und getrocknet werden.

(Schluß folgt.)

2. Die Verloosung der Landesobligationen, welche mittelst des diesjährigen Tilgungsfonds eingelöst werden sollen, wird Samstag den 1. Okt. d. I., Vormittags 9 Uhr, in hiesigem LotterieziehungS- saalc Statt finden, welches hiermit bekannt gemacht wird. Hanau am 22. Sept. 1831.

Kurf. Landesschuldentilgungskommission. Ledderhose, vt. Aumanu.

3- Mit Bezug auf die von kurfürstlicher Provin- zialsanitätskommission hierselbst, wegen Einsamm, lung von Beiträgen zur Heilung und Verpflegung der im Falle des Eindringens der Cholera an die, ser erkrankenden Armen, unter dem 20. d. M. er­lassene Aufforderung, wird hierdurch bekannt ge­macht, daß die hierauf eingehenden milden Bei­träge, an Geld sowohl als an Naturalien, an den Verwalter Grünewald (in dem Salzhanse, nahe bei der JohanneSkirche wohnhaft), welcher zu deren Empfaugnahme von uns angewiesen ist, gbzugeben seyen. Hanau am 24. Sept. 1831.

Kurfürstliche Sanitätskommission der Stadt Hanau.

Dircks.

4. In den §. §. 24 bis 33 der Verordnung vom 3. d. M., so wie in den Beilagen Nr. 111 und IV zu dieser Verordnung sind die Maßregeln vor­geschrieben, welche zu Abwendung der orientali­schen Cholera, hinsichtlich der Beaufsichtigung der kurhessischen Grenze, sowie wegen der wandern- dcn Handwerksgesellen, sonstiger umherziehenden Leute rc. und der Reisenden überhaupt, deßglci- chen wegen des Einbringens von Thieren und Waaren getroffen werden sollen.

Auf den Grund einer Verfügung der hiesigen Provinzialsanitätskommission vom 17. d. M., wer­den die obigen Bestimmungen in den unten fol­genden Anlagen dem hiesigen Publikum nochmals bekannt gemacht, und sämmtliche hiesige Polizei- und Accisoffizianten, Gendarmen, Forstbeamte, Wegegelderheber, Wegewärter, Kreis, undZoll- berciter, Amtsdicner, Flnrschützen, Tag - und Nachtwächter, Wirthe rc. hierdurch angewiesen, jenen Anordnungen gebührende Folge zu leisten, und auf deren Vollziehung zu wachen, insbeson­dere aber die zu ihrer Kenntniß kommenden Fälle, wo jenen Vorschriften zuwider gehandelt werden

sollte, alsbald bei der unterzeichneten Kommission zur Anzeige zu bringen. Hanau am 24. Sept. 1831.

Kurf. Ortssanitätskommission daselbst. Dircks.

Bekanntmachung der obersten Sanitätskommission zu Cassel, die wandernden Handwerksgesellen und andere umherziehende Leute betreffend.

Nach dem Beispiele der, von' den angrenzenden Staaten, hinsichtlich der reisenden Handwerksgesel­len rc. getroffenen Verfügungen wird hierdurch Fol­gendes festgesetzt:

1. Alles Einwandern der Handwerksge, feilen aus den k. k. österreichischen, königl., groß­herz. und herz, sächs. und königl. preuß. Staaten (mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rheinprovinzen), sowie aus den norddeutschen Staa­ten jenseits der Elbe, ferner den herz, brauuschwei- gischen und kön. Hannöverschen Staaten wird hier­durch der Regel nach völlig untersagt und es sollen nur ausnahmsweise zugelassen werden:

1) Inländer, welche in ihre Heimath zurückkehren,

2) solche Auslander, welche ebenfalls in ihre Hei­math zurückkehren wollen und auf geradem Wege Kurheffen passiren müssen,

3) solche Handwerksgesellen, welche von einem inländischen Meister für seine Werkstätte aus­drücklich bestellt sind, und dieses sofort glaub­haft Nachweisen.

Neben dieser besondern Vorschrift, blei­ben alle Bestimmungen der Verordnung vom 3. dieses Monats, sowie alle so listi­ge n, hin sichtlich der Abwendung der Cholera getroffenen, allgemeinen An­ordnungen auch auf die Handwerksge­sellen anwendbar.

II. Ausländische Drehorgelspirler und sonstige umherziehende Musikanten, Gaükler, Hamsirer und andere dergleichen Leute sollen gar nicht zugelas- sen werden.

Alle betreffenden Behörden haben sich hiernach ge­nau zu achten. Cassel, am 6. Sept. 183 f.

Kurf. oberste Sanitätskommission.

Bekanntmachung der obersten Sanitätskomnussion zu Cassel, die Eingangsorte betreffend.

(Zu Vollziehung der § §. 30 und 34 der Verord­nung vom 5. Sept. 1831, die weiteren Vorschriften gegen die ansteckende Brcchrubr felwlera morbue) enthaltend.

Art< 1.

Die Vorschriften der §. §. 24 bis 33 der Verord­nung vom 3. dieses Monats sollen von dem heutigen Tage an in Kraft treten.

Art. 2.

Alle Reisende, sowie Thiere und Waaren aus sol­chen Lande rn, in welchen die Cholera aus- gebrochenist, beßgleichen aus solche», welche mit den infizirten Bezirke» in naher

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