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§. 1?.
Jeder Reisende, welcher in die diesseitigen Staaten einpassiren will, hat sich zuvörderst bei der Grenzkoutumazkommission zu melden, oder ist durch einen an jener Seite des Zollamts aufzustel- lenden Militärposten, jedoch so, daß jede Berührung zwischen beiden verhütet werde, dazu zu veranlassen.
§- 13.
Im Beiseyn des Beamten ist sodann von dem Kontumazarzte eine Prüfung deS Gesundheitszustandes des Reisenden vorzunehmen, und unter Berücksich- tigung des von demselben etwa mitgebrachten Gesundheitsattestes oder eines sonstige» genügenden Ausweises zu bestimmen, wie zu verfahren sey. Bei dieser Prüfung ist jede unmittelbare Berührung des Reisenden und der Effekten zu vermeiden. Die Papiere sind zuvor zu räuchern.
§. 14.
Ist der Reifende nach dem Inhalte seines Gesundheitsattestes und respektive Reisepasses mes einer völlig gesunden Gegend gekommen, d. h. aus einer solchen, in welcher die Cholera entweder über- Haupt noch nie geherrscht, oder schon seit mehr denn vierzig Tagen gänzlich aufgehört hat, oder welche nicht mit einer insizirten Gegend in naher Berührung steht, und hat er auch nicht eine von der Cholera befallene oder verdächtige Gegend auf seiner Reise passirt, so ist er als des Kontaginmö unverdächtig zu betrachten, und ihm, nachdem er mit dem erforderlichen Entlassungsscheine versehen worden <Anl. E ) sofort die Weiterreise zu gestatten.
§. 15-
Wenn dagegen aus dem Gesundheitsatteste oder dem Passe herporgeht, daß der Reisende aus einer der Cholerä verdächtigen Gegend herkommt, d. h. aus einer solchen, in welcher die Krankheit erst kürzlich (vermehr als zwanzig, aber noch nicht vierzig Tagen) aufgehött hat, oder in deren Nähe (im Umkreise von zehn deutschen Meilen) sie noch herrscht, oder in welcher schnell tödtliche und verdächtige, von den Aerzten jedoch noch nicht für Cholera erklärte -Krankheitsfälle verglommen sind, so ist derselbe, sofern er nicht ein vollgültiges Zeugniß über die seitdem in einer andern Anstalt bereits überstandene Kontumaz beibringen kann, der in dem Abschnitte über das Reinigungsverfahren für diesen Fall als hinreichend bezeichneten Kontnmazzeit von zehn Tagen zu unterwerfen, wenn er nicht verziehen sollte, zurückzukehren.
§. 16.
Kommt aber der Reisende aus einer von der Cholera wirklich b e fa l! e n e n Gegend, d. b. aus er» vor solchen, in welcher die Cholera zur Zeit seiner Abreise entweder noch herrschte, oder doch vor noch nicht mehr als zwanzig Tagen aufgehött hatte, und kann er nicht nachweisen, daß er bereits in einer
andern Anstalt die vorschriftsmäßige Kontumaz über, standen hat, so hat er die volle Kontumazzeit von zwanzig Tagen in der Anstalt zuzubringen, und muß während dieser Zeit auf die Weise gereinigt werden, wie es in dem zweiten Abschnitte vorgeschrieben ist.
Wenn der Reisende auf eine überzeugende Weise darzuthnn vermag, daß er während seiner Reise sich schon längere Zeit in völlig gesunden Gegenden befunden, kann eine Abkürzung jener Kontumazperio« de zugestanden werden, jedoch unter der Beschränkung, daß in allen solchen Fällen der Reisende mindestens doch einer fünftägigen Kontumaz unterworfen werde.
§. 17.
Auf die im vorigen §. vorgeschriebene Weise ist auch mit denjenigen Reisenden zu verfahren, welche weder mit einem Gesundheitsatteste versehen sind, noch überhaupt auf eine genügende Weise auszuwei, sen im Stande sind, aus welcher Gegend sie kommen.
§. 18.
Sollte der Reisende bereits Zeichen der Cholera an sich wahrnehmen lassen, so ist er in das Kran, keuhaus aufzunehmen.
§. 19.
Auf die Richtigkeit der Gesundheitsatteste) Reisepässe und sonstigen Ausweise ist genau zu achten; insbesondere ist zu bemerken, daß ein solcher Ausweis immer nur für eine einzelne, genau signausirte Person ausgestellt seyn darf, daß darin sämmtliche von den Reisenden mit geführten Effekten genau verzeichnet seyn müssen, und daß das Zeugniß für nickt längere Zeit, als darin bemerkt ist, seine Gültigkeit besäst Die auf demselben verzeichneten Lisa müssen Auskunft darüber geben, ob der Reisende die ihm vorgeschriebene Route durch gcsuude Gegenden nicht verlassen hat. Sollte sich irgend eine Unregelmäßigkeit in dem Gesundheitsatteste versinken, so kann dem Reisenden die ihm sonst zu Theil werdende Abkürzung der Kontumazzeit (§. 16) nicht zugestanden werden, vielmehr ist derselbe alsdann der vollen Kontumazperiode von zwanzig Tagen zu unterwerfen.
§. 20.
Denjenigen Reisenden , welche nach dem Obigen gehalten sind, eine kürzere oder längere Kontumazzeit zu vollbringen, sind hierauf, nachdem die nöthige Registratur über ihre Person und ihre Effekten in ihrem Beiseyn ausgenommen und von ihnen mit unterzeichnet ist, ihre Wohnungen in der Kontumazanstalt anzuweisen, und ihnessdie zu der Reinigung erforderlichen Diener beizugeben. Reisende von verschiedenen Koutumazperieden sind getrennt von einander zu halten.
§■ 21.
Die Reinigung selbst und zwar sowohl der Reisenden als ihrer Effekten, geschieht auf die in dein Abschnitte über das Reinigungsverfahren bestimmte