Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Schloß Philippsruhe am iZ. Sept 1831. Wilhelm, Kurfürst. (©l S.).
Vt. Schenk zu Schweinsberg.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntmachungen der Oberbehörden.
L Vorschrift wie bei Anordnung der Kontumaz und bei der Steinigung zu verfahren ist.
(Zu Vollziehung des §. 32 der Verordnung vom 5. Sepl. 1831, die weiteren Vorschriften über die Vor- kehrungen gegen die ansteckende Brechruhr [choiera morbus] enthaltend.)
Erster Abschnitt.
Von der Kontumaz überhaupt.
Erste Abtheilung.
Grenzkontumazanstalten für Reisende, Thiere und Waaren.
§• 1.
Zur Erreichung des durch die §. §. 24 bis 33 der Verordnung vom :;. Sept., die weiteren Vorschrift ten über die Vorkehrungen gegen die ansteckende Brechruhr betreffend, beabsichtigten ZweM, sind an den zu bezeichnenden Eingangsorten Grenzkon- tumaz an statt en zu errichten.
8 2.
Diesen Anstalten sind Grenz kontumazkom- Missionen vorgesetzt, welche aus einem be# sonders hierzu zu ernennenden Polizei« oder Li« zentbeamten und einem Arzte bestehen. Sie ordnen die nach der gegenwärtigen Vorschrift zu treffenden Vorkehrungen an und leiten das in den einzelnen Fällen zu beobachtende Verfahren.
§ 3.
Zur Unterstützung bei der Ausführung der getroffenen Anordnungen wird ein Militärkommando beordert, welches "unrer den Befehlen eines Offiziers steht, der in Beziehung auf die Vollziebungs, und Bewachnngsangelegenheiren an den Berathungen Theil nimmt, auch die Entlassungszeugnisse mit zu unterschreiben hat.
_ & 4.
Der Kommission sind zunächst zwei Aufseher untergeben, von denen der eine die Aufsicht über die Konlumazisten, der andere über die Waaren zu füh, ren hat. Den Aufsehern sind die auf gleiche Weise ,n zwei Klassen zugetbeiltcn Reinigungsdiener und Dienerinnen untergeordnet.
§• 5.
Die Amtssanitätskommission ist die der Grenz- rvntnmazkommission zunächst Vorgesetzte Bebörde, an die wöchentlich zweimal über den Zustand
der Kontumazanstalt und der darin befindlichen oder entlassenen Kontumazisten, Waaren k zu berichten ist Der etwaige Auebruch der Cholera in der Kon« tumazanstalt (§. 23) ist sowohl an die Amtosaniläts- kommission, als an die oberste Sanitätskommission alsbald einzuberichten. Bei der ersteren sind auch sonstige außerordentliche Ereignisse ungesäumt anzu- ze'gen. Alle aus der Kontumazanstalt abgehcuden Berichte ic. müssen vorher durchräuchert werden.
§. 6.
Die Grenzkontnmazanstalten müssen aus mehreren, in der Nähe des Grenzlizentamls gelegenen, geeigneten, möglich isolirten und streng abgesperrten Gebäuden bestehen. Nach der Stärke des Verkehrs müssen sie den erforderlichen Raum für die Wohnungen der Aufseber und der Reinigungsdiener und Dienerinnen, sowie der Reisenden enthalten, auch mir den erforderlichen Gebäuden zur Aufstellung der Thiere, zur Aufbewahrung und Reinigung der Waaren versehen seyn.
An dem Eingänge, getrennt von den anderen Gebäuden, ist ein besonderes Anmeldungszimmer einzurichten.
§. 7.
Die Wohnungen für die Reisenden müssen reinlich, einfach und mit den nothwendigsten Gcräthr schaffen versehen senn, auch ist eine Einrichtung zum Gebrauch von Bädern zu treffen.
§. 8.
Die Verpflegung der Reisenden geschieht auf ihre Kosten, von Außen aus einem Wirtböhause mit sorgfältiger Vermeidung jeder unmittelbaren Berührung (rastellmäßig).
Die Amtösanitätskommission hat beßhalbige Preisbestimmungen zu geben.
§. 9.
Für die Thiere sind geeignete, Ställe und eine gehörig tiefe Schwemme, wo möglich an fließendem Wasser mit einem abgezäunten Raume, erforderlich.
§. 10.
Zur Aufbewahrung und Reinigung der Waaren und Effekten müssen in der Kontumazanstalt hinreichend geräumige-, mit Bretterwänden, und behufs der Lüftung mit mehreren Thorwegen versehene Schuppen und Räucherungskammern angelegt werden, in denen, teilweise wenigstens, einen oder mehrere Fuß hoch über dem Erdboden ein Gitterwerk von Latten anzubringen ist, damit dic^Waa- ren und Effekten hierauf so gelagert werden können, daß sie nach allen Seiten dem Luftznge oder der Räucherung nusgesetzt sind.
§. 11.
Getrennt von den Wohnungen ist ein Krankenhans für die, welche etwa während der Kontumaz von der Cholera befallen werden, einzurichten.