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annasdiener rc. anzustrllen, an anderen Orten ver, sieht daS ärztliche Mitglied der Ortssamtätskom- mission oder das sonstige ärztliche Personal diese Stelle ; nach dem Umfange dieser Anstalten können, sie eigene Oekonomieen haben oder vön außen mit Ä iem, unter Beobachtung der Bestimmungen des §. s, versehen werden. Die erforderliche Anzahl von Krankenwärtern und Wärterinnen, welche zu­gleich in kleineren Anstalten den Dienst als Reini. gungSdzener versehen, muß in jeder Anstalt vorhan­den seyn. ' ; .

§. 31.

Es ist dafür z» sorgen, daß es nirgends an den erforderlichen Arzneien und Räuchermitteln fehle, weßhalb eine besondere Instruktion von der ober­sten Sanitätskommission zu ertheilen ist.

§. 32.

Zu der Beerdigung der an der Cholera Verstor- benen ist, sobald der Arzt sich von dem Tode über­zeugt und das deßhalbige Zeugniß ausgestellt hat, in den Morgen - oder Abendstunden in aller Stille zu schreiten. In dem Todtenzsmmer muß fortwäh­rend eine Chlorräucherung unterhalten werden.

Zu dem Todtenhof« ist ein besonderer, möglichst isolirt gelegener und mit einer sicheren Umzäunung zu umgebender Ort zu bestimmen. : r

Sollte der vorhandene Todtenhof gehörig ent­fernt und hinlänglich geräumig seyn, und ein Theil davon durch eine Umzäunung davon getrennt wer­den können; so kann dieser Theil dazu verwendet werden.

Die Todten find, mit Vermeidung aller unmit­telbaren'Berührung, mit den Bettlaken, was mit Chlorwasser oder Chlorkalkauflösung zu besprengen ist, auf cigends dazu bestimmten Wagen von den hierzu angewiesenen Reinigungsdienern- auf den Todtenhof zu bringen und in wenigstens sechs Fuß tiefe Gräber zu begraben, auch wo möglich mit un­gelöschtem Kalk zu bedecken.

Die Wagen sind auf die Weise einzurichte», daß . der auf ihnen befindliche Sarg, dessen Fugen ver- picht seyn müssen, abgenommen und unmittelbar an dasLager der Leiche gebracht werden kann.

Bei Annäherung des Leichenwagens hat Jedermann sich entfernt zu haltenJ auch sind die auf dem Wege lbefindlichen Leute durch Zurufen darauf aufmerksam zu machen.

§ 33.

Alle von der Cholera Genesenden müssen von dem Tage an, an welchem sie von dem Arzt als für der

Kontumaz zu unterwerfende Genesende erklärt sind, eine zwanzigtägige Kontumaz abhalten.

§. 34.

Haben die Genesenen und übrigen Bewohner die Kontumaz übe» standen, so müssen, bevor dieSper- rung der Häuser aufgehoben wird, diese mit allen darin befindlichen Effekten auf das sorgfältigst« ge­reinigt werden. Einer gleichen Reinigung sind die im §. 9 angeführten Häuser zu unterwerfen.

; Die Reinigung geschieht unter Aufsicht der Orts- sanitätskommisston und unter Leitung der Reim- gungsdiener auf Kosten der Bewohner des Hauses, bei Unvermögenden auf Gemeindekosten.

Die Vorschrift über die Kontumazanstalren ent­hält auch die Bestimmungen über das Reinigungs­verfahren.

§. 55.

Zuletzt müssen die während der Krankheit im Dienste gewesenen und eiponirten Beamten, Kran­kenwärter, Reinigungsdiener u. s w., mit Aus­nahme der Aerzte, der erforderlichen zehn- bis zwanjiztägigen Kontumaz unterworfen werden, aus welcher sie als rein und unverdächtig zu entlassen sind. Alle die von ihnen während der Krankheit ge­brauchten wollenen Kleidungsstücke sind nach Befin­den zu vertilgen, die von Linnen nach Ermessen des Arztes vorschriftsmäßig zu reinigen.

§. 36.

Sowie beim Zunehmen der Krankheit nach und nach die Absperrung einzelner Häuser oder Häuser.- theile, Straßen oder Quartiere erfolgt, ebenso kann auch nach und nach, nach dem Abnehmen der Krankheit, diese Sperre wieder aufgehoben werden, jedoch nur auf Verfügung der Provinzsanitätskom- mission. Jedenfalls aber darf die völlig freie Kom­munikation mit einem Orte, in welchem die Cholera geherrscht hat, nicht eher wieder hergestellt werden, als bis alle Reinigungen beendigt und alle unter Kontumaz gestandene Personen aus dieser als un­verdächtig entlassen sind.

Bei Vollziehung der vorstehenden Vorschriften, welche mit Beistimmung des Gesammtstaatsministe- riums erlassen werden, haben alle und jede Behör­den , welche es angeht, in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Aug. und der Verordnung vom 3. Sept. b I. den Sanitätskommissionen die etwa erforder­liche Unterstützung zu leisten.

Caffel den 6. Sept. 1831.

Kurfürstl. oberste Sanitätskommission.