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den. Bei längerer Dauer der Absperrung muß au# ßerdem ein Räucherungskasten angeschafft werden, in welchem sämmtliche aus dem abgesperrten Orte abzusendenden Briefe und sonstigen Papiere auf die in der deßhalbigen Vorschrift angegebene Weise zu behandeln sind. " Das für jeden Verkehrsplatz erfor­derliche Personal besteht aus einem Aufseher, aus Reinigungsdienern und den nothwendigen Wachen.

§. 32.

Während der ganzen Dauer der Krankheit haben die bei der Sperrung und bei dem rastellmäßigen Verkehre angestellten und benutzten Diener, Wa­chen u. s. w- jede Berührung von bereits Erkrank­ten und in infizirten Orten und Anstalten abge­sperrten Personen auf das sorgfältigste zu vermei­den. Sollten sie sich dennoch einer solchen Berüh­rung ausgesetzt haben, so sind sie ebenfalls nach Er­messen der Ortssanitätskommisston einer acht - bis vierzehntägigen Kontumaz zu unterwerfen.

§. 23.

Obgleich es zu erwarten steht, daß die Aerzte und Wundärzte alles thun werden, was die Erfahrung gelehrt hat, um die Verbreitung des Ansteckungs­stoffes zu verhüten, so wird ihnen demohnerachtet die vorzügliche Beachtung der nöthigen Vorsicht zur besonderen Pflicht gemacht, und haben sie in dieser Hürsicht die Bestimmungen der besonderen Vorschrift zu befolgen.

§. 24.

Den an der Cholera Erkrankten bleibt es über­lassen, ob sie in ihrer Wohnung und bei ihrer Fa­milie verbleiben, oder in dem Krankenhause ver­pflegt werden wollen. Auch können sie zu ihrer Be­handlung einen Arzt wählen; die Ortssanitätskom­mission hat jedoch die Aufsicht auf die genaue Be­folgung aller angeordneten gesundheitspolizeilichen Maßregeln, denen von Seiten der Krankenwärter, der Angehörigen des Kranken, der Hausbewohner u. s w. nach den Bestimmungen dieser-Anweisung genaue Folge zu leisten ist.

§. 25.

Bei Kranken, deren Wohnungen nicht geräumig genug sind, um die zu ihrer Wartung nicht erfor­derlichen oder nicht brauchbaren Glieder der Fami­lie you ihnen zu trennen, bei denen die nothwendi­ge Reinlichkeit und Ordnung nicht gehandhabt und die zweckdienlichen Mittel nicht angewendet werden können, ist zu ihrem eigenen Besten möglichst dahin zu wirken, daß sie sich zu ihrer Verpflegung in ein Krankenhaus begeben.

§. 26.

Solche Kranke, bei denen es an den zu ihrer Wartung und Wiederherstellung erforderlichen Der- pflegungsmit-teln und an einer geeigneten Wohnung gänzlich fehlt, die demnach der öffentlichen Fürsor- che anheim fallen, sind in die dazu bestimmten und

zweckmäßig einzurichtenden Krankenhäuser zu bris- gen und daselbst zu verpflegen.

§. 27.

Die Ortssanitätskommission hat eine hinlängliche Zahl möglichst geeigneter Krankenwärter und Wär­terinnen zu ermitteln, die den Hauskranken gegen eine nach den Verhältnissen zu bestimmende Vergü­tung auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten znge- wiesen werden können.

§. 28.

Der Transport der Chölerakranken nach den Kran­kenhäusern geschieht auf dem kürzesten Wege, mit möglichster Vermeidung der bewohnteren und be­suchteren Straßen, vermittelst eines geeigneten, nur dazu bestimmten, mit einem Strohsack und Wär­meflasche versehenen Tragkorbes oder einer Trag­bahre, die in dem Krankenhause aufzubewahren und jedesmal zu durchräuchern sind, durch zwei bis vier dazu bestimmte, als infizirt zu betrachtende Träger, oder auch, bei einer weiteren Entfernung, vermit­telst eines besonderen dazu geeigneten Wagens.

Nach Ankunft der Transportmittel vor dem be­treffenden Hause begeben sich die Krankenträger mit dem Tragkorbe in das Krankenzimmer, legen den Kranken in seinen Betten vorsichtig in den Korb, hüllen ihn sorgfältig in wollene Decken ein, legen auf den Unterleib außerdem dir mit warmem Was­ser zu füllende Wärmestasche, und bringen ihn in das Krankenhaus. Durch Zurufen ist Jedermann vor der Annäherung zu verwarnen.

Die Reinigungsdiener und Krankenwärter können zugleich diese Dienstleistung verrichten; in größeren Orten sind erforderlichen Falles eigene Krankenträ­ger zu hestellen, die in den Krankenhäusern sich auf­halten müssen; nach einem jedesmaligen Transport haben sich die Träger vorschriftsmäßig zu reinigen.

8- 29. .

Die zur Aufnahme von Cholerakranken einzurich- tenden Krankenhäuser müssen möglichst isolirt, luf­tig und mit Hinsicht auf den Transport, passend gelegen, auch mit allem Erforderlichen versehen seyn, wobei zugleich auf dieBevölkerung des Orts und die danach anzunehmende Zahl der, der Ver­pflegung bedürftigen Personen Rücksicht zu nehmen ist. Mehrere nahe gelegene Orts können zusammen eine solche Anstalt einrichten, und tragen verhält- nißmäßig zu deren Kosten bei.

Die Krankenhäuser stehen unter der Aufsicht der Ortssanitätskommission; sobald sich ein Kranker in denselben bindet, sind sie auf das Strengste zu sperren, auch sind alle Vorschriften einer strengen Krankenhauspolizei auf das Genaueste zu befolgen.

'§. 30-

Bei den Krankenhäusern der Residenz Cassel und , derProviuzbauptstädte sind besondere Aerzte, Wund« I ärzte, Krankenwärter und Wärterinnen, Reini-