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chendes Vermögest durch glaubwürdige Zeugnisse auSweisen können, haben sich an dem besagten Tage im Loktzle der unterzeichneten Behörde, Morgens 10 Uhr, einzu finden und ihre Gebote ab- zugeben. Die Pachtbedingungen werden im Ter­mine bekannt gemacht, können indeß auch vorher schon in der Registratur der Finanzkammer ein» gesehen werden. Hanau den 2. Sept. 1831.

Kurf. Finanzkammer. Schlereth. vt Ebert.

4. Anweisung über das Verfahren, welches zu beob­achten ist, wenn die Cholera in Ku r- Hessen ausbricht.

(Zu Vollziehung des §. 42 der Verordnung vom 3. Sept. 1031, die weiteren Vorschriften über die Vorkehrungen gegen die ansteckende Brechruhr [Cholera morbus] enthaltend)

Die nachstehenden Vorschriften sind, wenn die Cholera in Kurhessen ausbrechen sollte, auf das Genaueste zu befolgen:

§. 1.

Sobald eine Ortssanitätskommission in Erfahrung bringt, daß die Cholera an dem Orte ausgebrochen ist, hat sich der zu der Kommission gehörige Arzt sofort in das Haus zu begeben, um die Wahrheit zu erforschen und alsbald die erforderlichen Heil­mittel (insofern der Kranke nicht einen anderen Arzt bereits in Anspruch genommen hat) in An­wendung bringen zu lassen, auch die nöthigen ge- sundheilöpvlizeilichcn Sicherungsmaßregeln, zur Ver­hinderung der Weiterverbreitung, nach Anleitung dieser Anweisung, anznvrduen. Gleichzeitig haben die anderen Mitglieder der Ortssanitätskommission, behufs der weiteren Anordnungen, ungesäumt das Nöthige entsühnten.

§. 2.

Dem Ermessen der Ortssanitatskommission bleibt es überlassen, nach den Umständen und nach den ihr zu Gebot stehenden Mitteln entweder den betreffen­den Theil des Hauses oder das ganze Haus oder Gehöfte, worin sich der Kranke befindet, von aller Verbindung mit den gesunden Bewohnern des Hau­ses, beziehungsweise des Ortes, durch Absperrung zu trennen. Außer dem ärztlichen Personal sind nur die zur Pflege erforderlichen Wärter, Wärte­rinnen oder Angehörigen des Kranken bei demsel­ben zuzulassen, allen anderen Personen aber ist der Eintritt zu ihm streng zu untersagen. Für die pünktliche Vollziehung dieser Anordnungen ist eine der Personen, welche sich bei dem Kränken befin­den , besonders verantwortlich zu machen.

_ § 3.

Sperrung eines ganzes Hauses oder des be­treffenden HauStbeils findet in der Art Statt, I daß.alle entbehrlichen Zugänge geschlossen werden, |

der offen bleibende Eingang aber durch eine Wache so beobachtet wird, daß ohne schriftliche Erlaubniß der Ortssanitätskommission oder der betreffenden Unterabteilungen derselben Niemand hinein oder heraus gehen kann. Die Häuser, worin Cholera­kranke sich befinden, sind überdies zur allgemeinen Verwarnung durch eine Tafel mit der Aufschrift: Cholera" zu bezeichnen.

Ueber die abgesperrten Häuser und Haustheile, sowie über die Zahl der mitabgesperrten Bewohner sind von der Ortssantätskommission Listen zu führen.

§. 4.

Den gesunden Bewohnern eines Hauses oder Haustheiles, worin sich ein Cholerakranker befindet, kann, wenn sie nicht in die Nähe des Kranken ge­kommen sind, von der Ortssanitätskommission das Verlassen des Hauses unter der Bedingung gestat­tet werden, daß sie sich und ihre erforderlichen Ef­fekten sogleich dem vorgeschriebenen Reinigungsver­fahren unterwerfen.

§. 5.

Den in dem Hause oder Haustbeile mit abgesperr­ten Bewohnern ist jede eigenmächtige Entfernung aus demselben , sowie das" Versenden der darin be­findlichen Effekten streng untersagt.

Hat sich ein Bewohner eines infizieren Hauses dennoch aus demselben entfernt, so ist er anfzusu- chen und im Falle des §. 4 der Reinigung, außer­dem aber einer acht- bis vierzehntägigen Kontumaz zu unterwerfen. Eben dieser Kontumaz müssen sich alle, welche nach der Absperrung aus dem Hause oder Hanstheile sich zu entfernen wünschen, unter­werfen.

Hunde, Katzen und andere Thiere müssen getöd- tet oder nach Befinden sorgfältig eingesperrt werden.

§. 6.

Den in einem Hause oder Haustheile abgesperr­ten Bewohnern sind die für sie erforderlichen Be­dürfnisse durch die von Seiten der Ortssauitäts- kommission, oder mit deren Genehmigung von den Hausbewohnern selbst angenommenen Personen, rastellmäßig, d. h. mit sorgfältiger Vermeidung jeder unmittelbaren Berührung (s. §. 8), unter Aufsicht der bestellten Wache, zu überliefern. Sind die Bewohner des Hanses unvermögend, die erfor­derlichen Bedürfnisse anznschaffen, so muß dieses auf Kosten der Gemeinde, durch die für die Armen­pflege bestehende Ortsbehörde, geschehen. Solchen Personen, welche, ohne zu den Armen zu gehören, für den Atigenblick die zu ihrer Verpflegung nöthi­gen Geldmittel nicht besitzen, hat die Ortssauitäts- kommission solche vorschußweise zu leihen und spä­ter für die Wiedererstattung zu sorgen.

§. 7.

Von Seiten der Ortssanitatskommission sind Haus- oder Straßendiener anzustellen und diesen