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Die Erhebung wird in sechs monatlichen Ab- theilungen durch die städtischen Erheber und be­ziehungsweise die Rentweister bewirkt.

Würde jedoch eine, sofort zu bewirkende, genau­ere Ausmittelung des Sollbetrags der unterbliebe­nen tarifmäßigen Leistungen einen Mehrbetrag rück, sichtlich der angenommenen Summen von 20,000 und 12,000 Thalern ergeben; so soll auch dieser noch nachbezahlt werden.

§. 3.

So lange, bis die indirekten Steuern in den he, treffenden Gebietstheilen auf gesetzliche Weise wie­der erhoben werden, soll daselbst diese Abgabe jedes Vicrteljabr, jedoch mit Berücksichtigung des wirkli­chen Ergebnisses der durch das Gesetz vom 6. März dieses Jahres verfügten Ermäßigung in den übrigen Provinzen, von Neuem berechnet, auf die Städte und die Landbewohner nach Vorschrift des §. 2 aus- geschlagen und neben den oben erwähnten und wei, ter hinzukommenden Rückständen in monatlichen Be­trägen erhoben werden.

§. 4.

Die Erhebung des Durchgangszolles in der Provinz Hanau und in den beiden Kreisen Fulda und Hünfeld soll sofort wieder eingeführt werden^

Die Behörden »md sonst Alle, welche gegenwär­tiges Gesetz angehet, haben dessen Vorschriften ge­bührend zu befolgen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssicgels gegeben zu Schloß Philippsruhe am 7,- Sept. 1831.

Wilhelm, Kurfürst.

(St. S.)

Vt. Motz.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1, Um die kurhessischen Unterthanen, welche die diesjährige Leipziger Michaelismesse besuchen wol­len , mit den zur Verhütung des Einbringens der Cholera getroffenen Maßregeln > denen sie sich dort zu unterwerfen haben, bekannt zu machen, bringen wir hierdurch folgenden Auszug der von dem Rath der Stadt Leipzig anher milgetheilten Verordnung der königl. sächsischen Jmmediatkom- mission vom 22- l. M. zur öffentlichen Kenntniß.

§. 1.

Vom 6. Sept. 1831 bis mit dem ZI.Okt. wer­den Personen und Waaren ohne Unterschied nach Leipzig nur dann eingelassen, wenn sie sich über, Haupt über ihren unverdächtigen Gesundheitszu­stand vollständig in der § 6 angegebenen Maße auszuibeisen vermögen. Kommen sie aus dem Aus­land, so müssen.sie, und zwar Reisende sowohl, als Wagenführer, die (naher bestimmten) Stra­

ßen inne halten, und an dem dabei bemerttenAn- meldungsorte ihre Legitimationen zur Prüfung und Bescheinigung des Eintritts vorweisen.

14 und 15 auf den Cassel-, Mersebur, ger- und Frankfurt-Lützener Straßen ist der Anmeldungsort Linden au.

§. 4.

Um den unmittelbaren Andrang von Menschen und Waaren von der Stadt Leipzig abzuhalten, und die nöthige Kontrolle führen zu "können, wird ferner in geringer Entfernung von der Stadt Leipzig, um dieselbe herum, ein Rayon von Bu­reaux gebildet. Dergleichen Burcaur werden er# richtet:

5) aufderFrankfurter - Casseler Stra­ße in Linden au mit dem Eingangspunkte ver­einigt.

8. 6.

Personen und Waaren aus dem Auslande, müssen sich entweder durch besondere Gesundheits- und resp. Reinheitszeugnisse oder durch auf die­sen Umstand insbesondere mitgerichtete Pässe und Legitimalionskarten ausweisen.

§ 7.

Alle Legitimationen werden, wenn? sie, auf den Rayonbureaur für ausreichend befunden worden sind, daselbst abgestempelt und svdqnn in dem be­treffenden Thor der Stadt Leipzig vorgezeigt."

Cassel, am 31. Aug. 1831.

Surf. Hess, oberste Sanitätskommission. Pfeiffer, K. A, vt. Schwarzenberg.

2. Zur Verhütung des Eindringens d.er Cholera in Kurhessen wird es erforderlich, in den Orten Wi- tzenhausen, Netra und Raßdorf Koutumazaiistäl^ ten zu errichten, für deren jede ein besonderer Arzt, welcher sich einzig und allein der Aufsicht und etwa vorkommenden ärztlichen Behandlung in der Kontumaz, nicht derPrivatpraris, widnien darf, für die Dauer der Anstalt angestellt werden soll. Wir fordern daher geeignete inländische Aerzte auf, sich baldigst um diese Stelle« bei uns zu bewerben, und bemerken zugleich, daß sie für den Fall dieser vorläufigen Anstellung einen Ge­halt zu erwarten haben, der ihrer Stellung ange­messen ist. Cassel, am 3. Sept. 1831.

Kurs. Hess. oberste Sanitätskommission.

3. Das Domanialvorwerk zu Kesselstadt, | Stunde "von Hanau entfernt, welches mit sehr wohl erhal­tenen Oekonvmiegebäuden versehen, ein 552 M- 2 D. 32 R. 314 Sch. an Gärten, Aeckern und Wiesen besteht, und mit Schäferei, Triften, Hu­ten, Nutzbarkeiten und Gerechtigkeiten versehen ist, soll vom 1. Mai 1832 an, auf 9 bis 12 Jah­re wieder verpachtet, und hierzu ein Termin auf Freitag den 23. d.M. abgehalten werden. Pacht­liebhaber, die sich im Termine, hinsichtlich ihrer landwirthschaftlichen Einsicht und über ein zurei-