Wochenölalt für die
Provinz Hanau.
Hanau. — Donnerstag, den 22. September 1831.
Gesetzgebung.
Die Nr. XI. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Gesetz
vom 7. September 1831, betreffend die Abgabe, welche einstweilen statt der indirekten Steuern in der Provinz Hanau und in den Kreisen Fulda und Hünfeld zu entrichten ist.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute, Kurfürst von Hessen ic. ic. haben nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsmi« nisteriums für gut gefunden, mit Beistimmung der getreuen Landstände Folgendes zu verordnen:
§. 1.
Der Betrag, welcher in der Provinz Hanau an Eingangs-, Ausgangs- und Verbrauchs« Abgaben nach Maßgabe der bestehenden Verordnungen in dem letzten Viertel des vorigen Jahres und indem ersten Viertel des laufenden Jahres zu entrechten gewesen seyn würde, aber in Folge der, durch gesetzwidrige Handlungen herbeigeführten, Slstirung der indirekten Besteuerung nicht gezahlt roorben t|l, wird nach Maßgabe eines, von den ^iahren 1827, 1828 und 1820 entnommenen Durch» schntttrs und mit Absetzung der durch die unterblie» kene Localerhebung ersparten Kosten für jetzt auf 20,000 Thaler bestimmt, und soll, da die übrigen
kurhessischen Landestheile zu der Deckung des auf solche Weise entstandenen Ausfalles in der Staats- einnahme nicht herangezogen werden können, als ei« ne, der Provinz Hanau zur Last fallende Schuld angesehen werden.
Aus gleichem Grunde wird die auf ähnliche Weise bis zum letzten März dieses Jahres entstandene Schuld der Kreise Fwlda und Hünfeld auf 12,000 Thaler festgesetzt und als eine Schuld dieser beiden Kreise betrachtet.
§. 2.
Die im §. 1 bestimmten Schuldbeträge sollen durch die Finanzkammer in Hanau auf die Städte und die La n dbew oh n er der genannten Gebietstbeile nach einem Maßstabe vertheilt werden, welcher baldigst mit Rücksicht auf die Bev ö l keru ng und den muthmaßlichen Verbrauch unter landständi- scher Zustimmung ausgestellt und im Gesetzblatt? bekannt gemacht werden soll.
Der auf eine jede Stadt und L>. ndgemein- d e gefallene Betrag soll nach einem, auf den Vorschlag der Ortsbehörde durch die Regierung der Provinz zu bestimmenden Vcrtbeilungsfuße mit angemessener, den betreffenden Verbrauchs- und Ver kehrsverhaltn issen entsprechenden Heranziehung aller Einwohner ohne Ausnahme aufgebracht werden. Zu diesem Ende sollen forder, fanist die erforderlichen Listen zur Erhebung dieser Beträge entworfen werden.; jedoch bleibt es den Einwohnern der betreffenden Landestheile überlassen, durch freiwillige Subskriptionen der einzelnen' Erhebung zuvorjukommen. -