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«. Rückstände derselbe« laus den Vorjahren

f. Gensdarmeriesteuer für das Jahr 1830

g. Rückstände derselben aus den Vorjahren _

tu Steuerentschädigungsgelder für das Jahr 1830

i Aversionalquantum aus der Hofkasse, statt des Landes- schuldensteuerbeitragö der kurfürstlichen Hofdiener für das Jahr 1830

lt. Abschlagungszahlung aus der Vanbgestütefaffe, auf ei­nen derselben geleisteten Vorschuß (siehe Litr. o. der .Ausgabe)

l. Außerordentliche Einnahme

Ueberhaupt

B. Ausgabe, a. Abgetragene Kapitalschuld h. Laufende und rückständige

Kapitalzinsen

e. Aversion« summe für Be­soldungen und sonstige Bc- vürWisse des vorhinnigen Steuerkollegiums

d. Besoldungen der Landmesser e. Pensionen und Wartegelder f. Rektisikationskosten des Er- emtensteuerkatasters

g. erlassene und niedergeschla­gene «teuern

k, Besoldungen der Kreis-und Amtsphysiker.

i, Dergleichen für die AmtS- wundarzte

1. Dergleichen für die Kreis- thierärzte

e 1, Beitrag zu den Unterhal- tungskosten der Gensdar- meie

M Deßgleichen zu den Kosten der Landschullehreranstalten n. Deßgleichen zu den Kosten des LandwirthschaftsvercinS

e» Vorschuß an die Landgestü- tekasse, zum Ankäufe von Beschälern

p. Vorschußweise gezahlte Landtagskosten

^. Verwaltungskosteu, und zwar:

1) Tagegelder der Kom­mission

2) Besoldungen deS Kanz­

Rthlr.

alb.

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2695

10

604»

24

4

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3346

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5

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3036

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42918

15

10

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**

1400

8905

10723

593

10

lei - und Kassenperso« Nthlr. alb. hlr.

nals 2365

3) Unständige Dienstkosten 504 30 8

4) Veranlagungs # und Erhebegebühren 6314 7 1

Zusammen 210113 31 10

Mit der Einnahme verglichen blieben am Ende des Jahres 1330 baar vorratbig 42992 5 - welche zur Berichtigung der am Ende v I. fälligen Zinsen, sowie zur Bezahlung der auf die Kapitalschuld seitdem wei­ter abgetragenen 45835 Rtblr. mit verwendet worden sind.

Cassel, den 20. Aug. 1831.

Der kurf. Kommissar und die landständischen Mitglieder der Landesschuldentilgungs- kommission.

/ M o tz. B a u m b a ch. S ch o m b u r g. vt. Rodemann.

3. Nachdem in Folge der, mit den Landstände« über die Dotation des kurfürstlichen Hofs, hin­sichtlich der zur Staatsverwaltung übergehendett Jagden und beziehungsweise der für die kurfürst­liche Hofverwaltung reservirten Leibgebeege, Fa­sanerien und Parks, getroffenen Vereinbarung zur Administration der ersterwähnten, mit dein Beginn des laufenden Jahres unter die Finanz­verwaltung gestellten Jagden eine eigene Behörde dabier mit der Bezeichnung : Staats-, Jag d- verwalrung, unter der Leitung des Hof- jagermeisters von Baumbach niedergesetzt worden ist, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit alle diejenigen, welche in Beziehung auf die Staatsjagdengesuche, Ber schwerden oder sonstige Eingaben einzureichen ha­ben /sich künftighin damit unmittelbar an die er­wähnte Behörde wenden mögen. Cassel, den 29. August 1831.

Kurf. Finanzministerium. . v. M o tz.

vt. Heß.

4. Um die kurbessischen Unterthanen, welche die diesjährige Leipziger Michaelismesse besuchen wol­len , mit den zur Verhütung des Einbringens der Cholera getroffenen Maßregeln, denen sie sich dort zu unterwerfen haben, bekannt zu wachen, bringen wir hierdurch folgenden Auszug der von dem Rath der Stadt Leipzig anher mitgbtheilten Verordnung der könial. sächsischen Jmmcdiatkom- Mission vom 22. l. M. zur öffentlichen Kenntniß.

§ 1-

Vom 6. Sept. 1'831 bis mit dem ZI.Okt. wer­den Personen und Waaren ohne Unterschied nach Leipzig nur dann eingelassen, wenn sie sich über­haupt über ihren unverdächtigen GesundheitSzu-