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erforderlich seyn dürfte, hat die ProvinzsanitLtS, kommission alsbald Sorge zu tragen, und den be­treffenden Aerzten oder Wundärzten sogleich eine angemessene Entschädigung auszuwerfen

§ 17. .

Sämmtliche San i tätskommisstenrn haben, nach den verschiedenen Abstufungen, in wel­chen sie sich befinden, den durch daö Gesetz vom 17. V. gft. und durch die gegenwärtige Verordnung be­absichtigten Zweck stets im Auge zu behalten und unaufgefordert alles das zu thun, was zu dessen Förderung gereicht. In allen Fällen, welche keinen Verzug leiden, haben sie in ihrem Geschäftskreise selbstständig zu handeln, außerdem aber, so oft es erforderlich ist, an die ihnen Vorgesetzte SanitätS- kommission zu berichten.

§. 18.

Insbesondere haben die Ortssanitätskom» missi onen über den Gesundheitszustand der Orts­einwohner, so wie überhaupt über alles, was sich auf die angeordneten Maßregeln bezieht, eine ununter­brochene genaue Aufsicht zu führen, und deßhalb wöchentlich ein« bis zweimal bei besonderen Ereig- Nissen aber, besonders bei auffallenden Krankheitö- oder Srerbfällen, sofort an die Amtssanitätskomr Mission zu berichten. ,

Auch haben sie vorläufig wegen Auswahl der nö­thigen Lokale zu Heilungs - und Kontumazanstalten Nr s. ro , wegen einer den Umständen angemessenen, Anschaffung der Betten und sonstigen Jnventarstücke, Auswahl der, zu Krankenwärtern rc. geeigneten Personen sich genau zu instruiren, und an dieAmts- sanitätskommission zu berichten.

§. 19.

Die Amtssanitätskommissionen haben, mit Rücksicht auf die im § 18 enthaltenen Vorschrif­ten , das Verfahren der Ortssanitätskommis onen zu beaufsichtigen und zu leiten, sich auch selbst durch abgeordnete Mitglieder, an Ort und Stelle vollstäu- dig zu überzeugen, daß allen erlassenen Anordnun­gen und Vorschriften ein vollständiges Genüge ge­leistet werde, und wenigstens wöchentlich einmal über den Gesundheitszustand ihres Amtsbezirks an die Provinzsanitätskommission zu berichten.

Sie haben außerdem nicht nur die einzurichtenden Lor kalanstalten, sondern auch die allgemeineren, für einen «der mehrere Amtsbezirke nöthig erscheinenden Sper« rungs-, Kontumaz-, RastellaNstalten :c. besonders ins Auge zu fassen und deßhalb zu berichten.

. § 20

Die P r o v i n z sa n i t a t s k v m m i s s i o n c n ha« ben hinsichtlich ihres Bezirkes auf gleiche Weise zu Verfahren , wie es vorstehendermaßen den Ämtssa- uitätskommissionen vorgeschrieben ist, namentlich haben sie abgesehen von den anßeÜordenllichen Derichtsersiattnngen wöchentlich wenigstens ein­mal über den Gesundheitszustand des, ihrer Leitung untergebenen Bezirks an die oberste Sanitätskom- mifsion zu berichten.

§. 21.

In eiligen Fällen haben die Sanitätskommissi-- neu jeder Abstufung unmittelbar an die oberste Sar nitätskommission zu berichten, zugleich aber der ih­nen Vorgesetzten Sanitätskomnnssion Anzeige zu ma­chen.

§., 22.

Die Provinzsa mi t a t s k o m m i s s tonen wer­den von der obersten Sanitätskommission, unter Borwissen der betreffenden Ministeriatdepartements, die A m l s sa n i t ä t S k om m i s s i o u e n von den ihnen, Vorgesetzten Provinzsanitäletommissionen und die O r tss'a n i t ä tök o n> m t s si on e n , von den Amtssanitätskommiksionen, vorbehaltlich der in letz­terer Hinsicht durch den § 16 gemachten Beschrän­kung, bestellt.

§. 23

Beschwerden, welche durch diese Beste! lun- , gen etwa veranlaßt werden, sowie alle sonsti­gen Beschwerden, welche bei Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung Vorkommen sollten, sind an die zunächst Vorgesetzte SamtälSkommlssion zu richten.

Zweiter Abschnitt.

Von den Maßregeln zu Abwendung, Unter; drückung und Heilung der Cholera,

E r st e A b t b e i l u n g.

Bonden Maßregeln, welche zu ergrei­fest sind, solange sich die Cholera auf entferntere Länder beschränkt.

§. 24.

Reisende aller Art, insbesondere Handwerks­bursche, Fuhrleute u- s. w., sowie Thiere und Waaren, welche aus suchen Ländern kommen, wo gegenwärtig die Cholera avsgebrochen ist, können nur dann in Kurhessen zügelnsten werden, wenn durch vollgültige Reinheitezeuguisse nachg-wiefen wird, daß sie an der Grenze jener Lander die. vor­geschriebene Kontumaz aüsgehaltcn haben und-der Steinigung (Desinfektion) unterworfen worden ßndr

§. 25.

Kommen die Reisenden und die Thiere aus solchen Ländern, bie mit den Bezirken, in welche« die Cholera herrscht, in naher Berührung stehen , und in Ansehung deren von Zeit zu Zeit die nö­thigen Bekanntmachungen erfolgen sollen, so sind solche nur dann in das Kurfürstenthum zu lasten, wenn sie mit den, in diesen oder in den dazwi­schen liegenden Staatey eingeführten, vorschrift- mäßigen Gesundheitspässen (Zeugnissen) versehen sind. ' Diese Pässe müssen den Namen und die Pex- seu des Reisenden, den Ort, woher er kommt, den Gesundheitszustand dieses Orts und das Gcpäcke, welches der Reisende bei sich führt, näher bezeich- «cn; aztch müssen sie da, wo er übernachtet hat,