Hanau. — Donnerstag/den 15. September 1831.
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bis- herigen Straßenbaukommissar Wilhelm Ehrhard in Fulda, die erledigte Straßenbaukommissarstelle in dem Baubezirke Kassel, und dagegen
den Straßenbaukommissar Peter Göbel in Esch- Wege, die hierdurch erledigte Straßenbaukommissar- stelte in dem Baubezirke Fulda, sowie
dem bisherigen Straßenbaukommissar Ernst Geu. bel zu Hohenciche, die erledigte Straßenbaukommis- sarstelle in Eschwege, und
dem bisherigen Baupraktikanten Elias Schmidt zu Bebra, die erledigte Straßenbaukommissarstelle in Hohenelche allergnadigst übertragen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem her« zogt, nassauischen Geheimenrath und GcNeraldomai- nendirektor von Rößler das Ritterkreuz des p>aus- ordens von, goldnen Löwen allergnadigst verliehen.
G e s e^g^e b u n g.
Die Nr. X. des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt: Verordnung
.. vom 3. Sept. 1831 , dle weiteren Vorschriften über die Vor- reyrlingen gegen die ansteckende Brech, u y r (Cholera morbus) enthaltend. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Me, Kurfürst von Hessen rc. rc. ./^^!F°d»Klehung des §. 6 des Gesetzes vom v M., die Vorkehrungen gegen die ansteckende
Brechruhr (Cholera morbus) betreffend, auf den Antrag Unserer obersten Sauitätskommission und nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsministeriums die folgenden näheren Vorschriften zu ertheilen für gut gefunden.
Erster Abschnitt.
Von den Behörden, welchen biß Anordnung und Volksschrmg sämmtlicher Maßregeln wider die Cholera obliegt.
§. L
Die oberste Leitung aller Angelegenheiten, welche die in Unseren Sstaaten zu nehmenden Maßregeln zur Verhütung, Unterdrückung und Heilung der Cholera betreffen, kommt der, zufolge des §. 1 des Gesetzes vom 17. v. M. niedergesetzten, obersten Sanitätskommission zu. , Unter ihr sollen Provinz-, Amts - und Ortssanitätökom« Missionen stehen.
§. 2.
Die oberste Sanitätskommission kann nicht nur an die Sanitätskommissionen jeder Abstufung die nöthigen Verfügungen erlassen, sonderndes haben auch alle a n d e r c n Z i v i l - und M i» ! ä r» behörden den von ihr getroffenen Anordnungen die schleunigste Folge, sowie jeder sonstige Staatsdiener, überhaupt "jeder Staatsmiterthan, die etwa an ihn begehrte Mitwirkung zu dem vorliegenden Zwecke unweigerlich zu leisten; auch hat sich dieselbe nöthigeusalls mit den Behörden auswärtiger Staaten wegen gemeinschaftlich zu ergreifender Maßregeln zu benehmen.