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$. 1.

Dom & Sept. 1831 bis mit dem 31.Okt. wer­den Personen und Waaren ohne Unterschied nach Leipzig nur dann eingelassen, wenn sie sich über­haupt über ihren unverdächtigen Gesundheitszu­stand vollständig in der § 6 angegebenen Maße auszuweisen vermögen. Kommen sie aus dem Aus- land, so müssen sie, und zwar Reisende sowohl, als Wagenführer, die (näher bestimmten) Stra­ßen inne halten, und an dem dabei bemerkten An­meldungsorte ihre Legitimationen zur Prüfung und Bescheinigung des Eintritts »erweisen.

14 und 15 auf den Cassel-, Mersebur- ge r- und Frank für t - Lützener Straßen ist der Anmeldungsort L i n d e n a u.

§. 4.

Um den unmittelbaren Andrang von Menschen und Waaren von der Stadt Leipzig abzuhalten, und die nöthige Kontrolle führen zu können, wird ferner in geringer Entfernung von der Stadt Leipzig, um dieselbe herum, ein Rayon von Bu­reaux gebildet. Dergleichen Bureaux werden er­richtet :

5) aufderFrankfurter-Casseler Stra­ße in Lindenau mit dem Eingaugspuukte ver­einigt.

§. 6.

4) Personen und Waaren aus dem Auslande, müssen sich entweder durch besondere Gesundheits­und resp. Reinheitszeugnisse oder durch auf die­sen Umstand insbesondere mitgerichtete Pässe und Legitimationskarten ausweisen.

§ 7.

Alle Legitimationen werden, wenn sie, auf den Ravonbureaux für ausreichend befunden worden sind, daselbst abgestempelt und sodann in dem be­treffenden Thor der Stadt Leipzig vorgezeigt." .

Caffel, am 31. Aug. 1831.

Kurf. Hess, oberste Sanitätskommission. Pfeiffer, K. A, vt. Schwarzenberg.

7 . Zur Verhütung des Eindringens der Cholera in Kurhessen wird es erforderlich, in den Orten Wi- tzrnhausen, Netra und Raßdorf Kontumazansial- ten zu errichten, für deren jede ein besonderer Arzt, welcher sich einzig und allein der Aufsicht und etwa vorkommenden ärztlichen Behandlung in der Kontumaz, nicht der Privatpraris, widmen darf, für die Dauer der Anstalt angestellt werden soll. Wir fordern daher geeignete inländische Aerzte auf, sich baldigst um diese Stellen bei uns zu bewerben, und bemerken zugleich, daß sie für den Fall dieser vorläufigen Anstellung einen Ge. balt zu erwarten haben, der ihrer Stellung ange­messen ist. Cassel, am 3- Sept. 1831.

Kurf. Hess, oberste Sanitätskommission.

& Das Domanialvorwerk zu Kesselstadt, i Stunde von Hanau entfernt, welches mit sehr wohl erhal­

tenen Oekonomiegebänden versehen, ein 552 M. 2 V. 32 R 31 Sch. an Gärten, Aeckern und Wiesen besteht, und mit Schäferei, Triften, Hu­ten, Nutzbarkeiten und Gerechtigkeiten versehen ist, soll vom 1. Mai 1832 an, auf 9 bis 12 Jah­re wieder verpachtet, und hierzu ein Termin auf Freitag den 23. d. M. abgehalten werden. Pacht­liebhaber, die sich im Termine, hinsichtlich ihrer landwirthschaftlichen Einsicht und über ein zurei­chendes Vermögen durch glaubwürdige Zeugnisse ausweisen können, haben sich an dem besagten Tage im Lokale der unterzeichneten Behörde, Morgens 10 Uhr, einzufinden und ihre Gebote ab- zugeben. Die Pachtbedriigunoen werden im Ter­mine bekannt gemacht, können indeß auch vorher schon in der Registratur der Finanzkammer ein# gesehen werden. Hanau den 2. Sept. 1831, ^"Kurf Finanzkammer. Schlxrelh. vt, Ebert.

Besondere Bekanntmachungen der Verwalt tunqs - und Finanzbebörden.

1. Zum öffentlichen Verkauf der bei der hiesigen Leihbank versetzten und verfallenen Pfänder, ist Termin auf den 10. Okt. dieses Jahrs und fol­gende Tage anberaumt. Alle von dem 1. Sept. 1830 an bis zum Ende Februar 1851 eingeleg­te und die bis den 1. beziehungsweise den 30. Sept. dieses Jahres verlängerten Pfänder (wie solches, die Leihzettel ohnehin ausweisen) müssen, wenn sie nicht mit zur Verganthung gezogen wer­den sollen, längstens bis zum Schlüsse dcö^Mynats Sept d. I., weil alsdann die Bankobücher ge­schlossen werden, entweder ausgelöset oder umge- schrieben seyn. Bei Kleidern, wollenen Waaren, und andern verweslichen Mobilien,bei welchen der Vorschuß nach der Lombaxdsordnung nur auf 6 Monate geschiehet, findet keine weitere Um# sehr Übung Statt. Hanau , den 12. Aug. 1851.

Kurhess Leihbanldireknon.

2. Zur Verpachtung der ausschließlichen Berechti­gung zum Summen sammeln im Amte Dirstein ist andcrwciter Termin auf Dienstag den 20. d. M., Vormittags 11 Uhr, anberaumt worden, welches andurch mit dem Anfügen bekannt gemacht wird, daß nur Inländer zum Gebote zugelassen werden, und der Zuschlag bei annehmbarem Gebote im Ter­mine definitiv ertheilt wird. Gclnhauscn den 1. Sept. 1831.

Kurf. Polizeikommission. Klingel böser.

5. Freitag den 9. d. M., Vormittags um 10 Uhr, soll bei unterzeichneter Stelle der herrschaftliche vormals Viviersche Garten, in der Haingasse ge­legen, und circa 4 Morgen haltend, auf weitere 6 oder 9 Jahre, von Anfang k. J. an, nochmals