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Publikandum.

Indem ich die vorstehende, von des Königs Majestät unter dem heutigen Tage an mich erlasse­ne Allerhöchste Kabinetsordre, Behufs der Nach- achtung zur allgemeinen Kenntniß bringe, setze ich Folgendes fest:

1- Die Legitimationskarten und Bescheinigungen müssen nothwendig den Namen, Stand, Wohnort und daS ungefähre Alter des Inha­bers, so wie den Zweck und die Dauer sei, ner Reise und wenigstens eine allgemeine Reise­route enthalten.

2) Sie dürfen solchen Personen, die am Orte der Ausstellung nicht wohnhaft sind, nur un­ter denselben Bedingungen ertheilt werden, unter welchen für dieselben auch ein förmli­cher Paß ausgefertigt werden könnte, und es muß in diesem Falle nicht nur die Art und Weise, wie sich der Inhaber legitimirt hat, sondern auch die Dauer seines Aufenthalts am Orte der Ausstellung, so wie der letzte vorherige Aufenthaltsort angegeben werden.

3) Die Polizeibehörden der Orte , welche nach Maßgabe der, über daS Verfahren bei Annä­herung der Cholera, ertheilten Instruktion vom 5. April d. I nicht mehr als völlig ge­sund zu betrachten sind, dürfen dergleichen Legitimationskarten und Bescheinigungen gar nicht mehr ausstellen, sondern müssen sich ge» nau nach den Bestimmungen jener Instruktion richten.

4) Die visirenden Behörden haben wegen der Eintragung in das Visajournal dasselbe zu beobachten, was wegen Visirung der Pässe vorgeschrieben ist.

5) Jeder reisende Inländer, welcher ohne alle Legitimation betroffen wird, ist als verdäch­tig zu betrachten, und erst nach ausgestande­ner Kontumaz, mit genauer Vorschreibung der Reiseroute, an seinen Wohnort znrückzu- senden.

Berlin, den 6. Juni 1831.

Der Minister des Innern und der Polizei. Freiherr v. Brenn.