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teil wegen gemeinschaftlich zu ergreifender,Maßre­geln sich zu benehmen. Den Verfügungen derselben haben ! icht nur die betreffenden Z i v tl- und M i l i- tarbcHorden allenthalben die schleunigste Folge zu leisten , sondern es hat auch jeder sonstige Staats- diener, sowie überhaupt jeder Staatsuntertbau - die etwa von der erwähnten Kommission durch Er- theilung besonderer Aufträge an ihn begehrte Mit­wirkung zu dem vorliegenden Zwecke unweigerlich zu leisten. Allenfallsige Beschwerden über Verfü. gungen der Kommission sind an das Gesammtstaats- miazsterium zu richten, dürfen jedoch die Vollzie­hung dieser Verfügungen in allen Fällen, welche die Kommission als dringend erkennt, nicht aufhalten.

§. 3. Sie ist nicht nur befugt, Privatbesiyungen, welche vorzugsweise zur Einrichtung von Q u a r a n< täne -, $eif« und sonst nöthig befunden werden­den Anstalten geeignet erscheinen, gegen die als­bald zu leistende volle Entschädigung zu jenem Ge­brauche zu verwenden, sondern sie kann auch die Sperrung einzelner Häuser, Straßen, Stadtviertel, sowie ganzer Städte, Ge­meinden und Bezirke an ordnen, die Bebau d- kung der nicht in öffentliche Heilanstalten aufge. nommenen Kranken ihrer besonderen Aufsicht unter­werfen, auch in solchen Fällen, wo in den eigenen Wohnungen die nöthige Absonderung der Kran­ken und ein vorschriftmäßiges Verfahren nicht thun- lich ist, die Aufnahme der Kranken in die öffentlichen Heilanstalten, jedoch nur mit Zustimmung der mit ihnen zusammenwohnenden Angehörigen, und in de­ren Ermangelung der Hausgenossen, verfügen, fer­ner die Beerdigungen unter ihre spezielle Auf­sicht nehmen, überhaupt, jedoch mit möglichster Schonung der Freiheit der Personen und des Eigen­thums, alle die Maßregeln treffen, welche zur Er­reichung des-vorgesteckten Ziels nothwendig erschei­nen.

; §. 4. Alle, die Abwendung und die Sicherung gegen das Umsichgreifen der Cholera bezweckenden, Maßregeln und Anstalten, mögen solche in einzel- iien Gemeinden und Bezirken oder im Allgemeinen angeordnet werden, sollen ohne Ausnahme auf Staatskosten getroffen und unterhalten wer­den, und nur die Kosten, welche durch die Hei­lung der an der Cholera leidendenden Kranken verursacht werden, und diese oder deren Familien nicht selbst bezahlen können, sollen den betreffenden Gemeinden zur Last fallen. Jedoch ist die Kom­mission befugt, auch zur Bestreitung von Ausgaben der letzteren Art in geeigneten Fällen Vorschüsse zu bewilligen.

§. 5 Aur Bestreitung der durch solche allgemeine Anordnungen wegen Abhaltung, Unterdrückung und Heilung der Cholera entstehenden Kosten wird un­serer obersten Sanitätskommission bei Unserem Fi­nanzministerium vor der Hand ein Kredit von 20000. Thalern eröffnet.

§ 6. Die oberste Sanitätskommiksion hat alsbald den.Entwurf einer Verordnung, wodurch die zu ergreifenden Maßregeln speziell festgestellt wer­den, sowie den Entwurf eines, mit Zustimmung Unserer getreuen Laudstände zu erlassenden, Gesetzes über die Bestrafung der Uebertretungen der er­theilt werdenden Vorschriften, unter Beifügung der Gründe, Unserm Gesammtstaatöministerium zur Prüfung vorzulegen. Zugleich aber wird dieselbe ermächtigt, vorläufig solche Abweisungen, welche zur B c l e h r n n g der UntcrtMww dienen sollen,' deßgleichen die vorbereitungsweise erforderlichen Instruktionen für die Verwaltuugs - und Me- dizinalbehörden zu erfassen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Schloß Philippsruhe, am 17. August 1831.

Wilhelm, Kurfürst.

(Sr. S.)

Vt. S ch enk zu S ch w ein sb erg. vt. M o tz. vt. L o s berg.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1. Die Amtswundarztstelle in Seeberg, Kreises Fritzlar, ist gegenwärtig erledigt, und werden des EpdH gehörig gecigenschaftete Bewerber hierdurch, aufgefordert, bei der unterzeichneten Behörde, binnen sechs Wochen um diese Stelle . sich zu meiden Caffel am 23 Juli 1831. Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederhessen.

H a s s e n p f l n g. vt. Wegner.

2. Durch das Ableben des Predigers in Marjoß ist die dasige PfarrstcUe erledigt worden, welches mit dem Ansagen, daß Bcwcrbungsgcsuchc um diese Stelle binnen 6 Wochen dahier einzureichen sind, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hanan den 9. August 1831.

Kurfürst!, evangel. Konsistorium das. Banmbach.

v-t Spangenberg.

3, Die Amtswundarztstelle in Zicrenberg, Krei­ses Wolfhagen, ist gegenwärtig erledigt. Gehö­rig qualifiziere Bewerber werden daher aufge- fordert, um diese Stelle innerhalb sechs Woche« bei der unterzeichneten Behörde sich zu melden. Caffel den 26- Juli 1831.

Kurfürst!. Hess. Regierung Hierselbsi. Hassenpflug.

vt Wegner.

4. Durch allerhöchsten Beschluß ist die Gleichstel­lung der Postentfernung von Hanau nach Det« tingen mit der königl. baierschen Seits bestimm­ten Entfernung von Dettingen nach Hanau, näm-