K urfürstliche Ernennungen.
Der Kollaborator an dem ehemaligen Gymnasium in Schlächtern, Friedrich Heinrich Creß, ist zum Rektor und ersten Lehrer der Stadtschule daselbst allergnädigst bestellt worden.
Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Regierungsreferendar in Marburg," Karl ' Wilhelm Bickel , die erledigte Kreissekretarstelle bei dem Kreisamte dortselbst allergnädigst übertragen, und
dem zum Postmeister in Fulda vorgeschlägenen bisherigen Postmeister in Marburg, Georg Sippe!, die landesherrliche Bestätigung allergnädigst ertheit.
Gesetzgebung
Die Danimlung von Gesetzen rc. für Kurheffen (Rr. IX.) enthält folgendes G esetz wo m 1 7. August 1631, betre ffen d die V orkeh ru n- gen wider die ansteckende Brechruhr (Cholera morbus):
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute/ Kurfürst von Hessen ic. ic. finden Uns hinsichtlich der in den östlichen Staa- teil Europas abgebrochenen Cholera, wenn gleich die in dem Kaiserthume Oestreich, sowie in den Königreichen Preußen, Sachsen, Dänemark, Hannover n. f., w. getroffenen Maßregeln Uns zu der Hoffnung berechtigen, dgß diese Krankheit Unsere Staaten
nicht erreichen werde, aus besonderer landesväter- licher Fürsorge bewogen, behufs der Vorbereitung und etwaigen Ausführung aller zweckdienlichen Maß- regeln, auf den Antrag Unseres Gesammtstaatsministe- rimnS und mit Beistimrnnng der getreuen Landstände , Folgendes zu verordnen:
§. 1. Alle Angelegeubcitcn, welche die Maßre- geln zu Verhütung, Unterdrückung und Heilung der Cholera betreffen, sollen einer besonderen obersten Behörde unter der Benennung: Oberste Sani tä tSk o m mi s si on , überwiesen werden. Diese Behörde soll bestehen: 1) aus dem Vorstände Unseres Ministeriums des Innern, welcher nö« thigenfalls einen der Referenten dieses Ministerial- departements substituiren kann, 2) einem oberen Staabsoffiziere, 5) dem Direktor und den sämmtlichen Räthen Unseres Obermcdizinakkoüeginms, 4) aus zwei noch zu bestimmenden Rechtskundigen. Es sollen derselben zugleich der Sekretar Unseres Obermedizinalkollegiums zur Versetzung der Srkre« tariatsgeschäfte, sowie ein RcchnuugSführcr und ein Erpedicut beigegeben werden.
§. 2. Diese Kommission wird mit der Anord- nung und Vollziehung sämmtlicher Maß- regeln, welche sich auf die Abwendung, U n- terdrückung und Heilung der Cholera beziehen, beauftragt, und hat zu dem Ende, unabhängig von der Einwirkung der verschiedenen Mini- sterialdcpartements, durch selbst staubig zu fassende y Beschlüsse, wobei sie von dem gewöhnlichen Geschäftsgänge abweichen kann, überall einzuschreiten, wo Maßregeln ihr erforderlich scheinen, und notbl- genfalls auch mit den Behörden auswärtiger Staa-