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K urfürstliche Ernennungen.

Der Kollaborator an dem ehemaligen Gymnasium in Schlächtern, Friedrich Heinrich Creß, ist zum Rektor und ersten Lehrer der Stadtschule daselbst allergnädigst bestellt worden.

Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Regierungsreferendar in Marburg," Karl ' Wilhelm Bickel , die erledigte Kreissekretarstelle bei dem Kreisamte dortselbst allergnädigst übertragen, und

dem zum Postmeister in Fulda vorgeschlägenen bisherigen Postmeister in Marburg, Georg Sippe!, die landesherrliche Bestätigung allergnädigst ertheit.

Gesetzgebung

Die Danimlung von Gesetzen rc. für Kurheffen (Rr. IX.) enthält folgendes G esetz wo m 1 7. August 1631, betre ffen d die V orkeh ru n- gen wider die ansteckende Brechruhr (Cholera morbus):

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ute/ Kurfürst von Hessen ic. ic. finden Uns hinsichtlich der in den östlichen Staa- teil Europas abgebrochenen Cholera, wenn gleich die in dem Kaiserthume Oestreich, sowie in den Kö­nigreichen Preußen, Sachsen, Dänemark, Hannover n. f., w. getroffenen Maßregeln Uns zu der Hoffnung berechtigen, dgß diese Krankheit Unsere Staaten

nicht erreichen werde, aus besonderer landesväter- licher Fürsorge bewogen, behufs der Vorbereitung und etwaigen Ausführung aller zweckdienlichen Maß- regeln, auf den Antrag Unseres Gesammtstaatsministe- rimnS und mit Beistimrnnng der getreuen Landstän­de , Folgendes zu verordnen:

§. 1. Alle Angelegeubcitcn, welche die Maßre- geln zu Verhütung, Unterdrückung und Heilung der Cholera betreffen, sollen einer besonderen ober­sten Behörde unter der Benennung: Oberste Sani tSk o m mi s si on , überwiesen werden. Diese Behörde soll bestehen: 1) aus dem Vorstän­de Unseres Ministeriums des Innern, welcher« thigenfalls einen der Referenten dieses Ministerial- departements substituiren kann, 2) einem oberen Staabsoffiziere, 5) dem Direktor und den sämmt­lichen Räthen Unseres Obermcdizinakkoüeginms, 4) aus zwei noch zu bestimmenden Rechtskundigen. Es sollen derselben zugleich der Sekretar Unseres Obermedizinalkollegiums zur Versetzung der Srkre« tariatsgeschäfte, sowie ein RcchnuugSführcr und ein Erpedicut beigegeben werden.

§. 2. Diese Kommission wird mit der Anord- nung und Vollziehung sämmtlicher Maß- regeln, welche sich auf die Abwendung, U n- terdrückung und Heilung der Cholera beziehen, beauftragt, und hat zu dem Ende, unab­hängig von der Einwirkung der verschiedenen Mini- sterialdcpartements, durch selbst staubig zu fassende y Beschlüsse, wobei sie von dem gewöhnlichen Ge­schäftsgänge abweichen kann, überall einzuschreiten, wo Maßregeln ihr erforderlich scheinen, und notbl- genfalls auch mit den Behörden auswärtiger Staa-