Hanau. — Donnerstag, den 11. August 1831«
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Kommandeur des Bürgerbataillons dahier, Oberst Nöß- kr, dem Bürgermeister der Altstadt dabier, Fritz , und dem Bürgermeister der Neustadt dahier, Wuu- derly, das Ritterkreuz allechochstihres Hausordeus vom goldnen Löwen allergnädigst zu verleihen ge. rubt.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntina^ . chuugen der Oberbeherden.
1. Bekanntmachung des Gesamnustaatsministe- nums, vom 18. Juli 1831, bk Leistung der öffentlichen und gutsberrlichen Dienste und Ge- fälle betreffend.
Obgleich durch die Derfaffungsurkundo nur die Jagb-, Waldkultur- und Teichdienste, nebst den Wildxrets- und Fischfuhren oder dergleichen Traggangen zur-Frobne, sowie die, dem Stau- te zss leistenden, Fruchtmagazinsfubren und Hand/ dienste auf den Fruchtböden, wirklich aufgehoben sind, in Ansehung der übrigen Hof-, Kameral- und gutsherrlichen gemessenen und ungemesscuen Frohnen, sowie der Zinsen, "Zehnten und sonnigen gutsherrlichen Reallasten aber in den §§. 33 und 3} der VerfassungSurkunde nur verordnet ist, daß dieselben zwar ablöSbar seyen, die Art und Weise aber, wie diese Ablösung bewirkt wcr- den kaun , noch durch ein b e s o u deresGcsetz welches dermal der landständischen Berathung schon unterliegt, näher bestimmt werden solle; so
hat sich gleichwohl in verschiedenen Gemeinden des Kurstaates die irrige Meinung verbreitet: als ob alle vorgenannten Reallasten und Froh- neu, und selbst die Landfolgedienste (welche doch nach der ausdrücklichen Vorschrift derVerfassungs- nrkuude fortbestehen, und demnächst nur geictzlich beschränkt oder vermindert werden sollen) nicht mehr geleistet und entrichtet zu werden brauchten.
Der rechtliche Sinn des hessischen Bauernstandes, seine stets bewiesene Achtung vor dem Gesetze, seine Anhänglichkeit an die neue Staats- Verfassung, die ibm vorzugsweise so viele und große Wohlthaten schon verliehen und für dleZu- künft weiter zugesichert hat, können durchaus von Niemanden in Zweifel gezogen werden. Aber es finden sich hier und da unruhige und ungebundene Menschen, die ihre ^fliesten gegen den Staat und ihre eigenen Mitbürger mißkennen, oder auch wohl in den Störungen der gesellschaftlichen Old- innig einen persönlichen Vortheil zu erretten trachten. Gegen die Verführungskünste solcher Unruhestifter und Feinde einer jeden,, die Herrschaft der Gesetze und das wahre Gluck der Unterthanen fördernden, Verfassung muß der gutmüthige Landmann sich sorgsam verwahren!
Die Nichterfüllung rechtlich bestehender Verbindlichkeiten hat die vollständige Entschädigung des Berechtigten zur gesetzlichen Folge ; eigenmächtige und gewaltthätige Handlungen aber ahndet das Gesetz mit nachdrücklicher Strafe, und den Gerichten liegt es ob, diese Strafen ohne allen Aufenthalt zu erkennen und zu vollziehen.