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Hanau. Donnerstag, den 11. August 1831«

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Kom­mandeur des Bürgerbataillons dahier, Oberst Nöß- kr, dem Bürgermeister der Altstadt dabier, Fritz , und dem Bürgermeister der Neustadt dahier, Wuu- derly, das Ritterkreuz allechochstihres Hausordeus vom goldnen Löwen allergnädigst zu verleihen ge. rubt.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntina^ . chuugen der Oberbeherden.

1. Bekanntmachung des Gesamnustaatsministe- nums, vom 18. Juli 1831, bk Leistung der öffentlichen und gutsberrlichen Dienste und Ge- fälle betreffend.

Obgleich durch die Derfaffungsurkundo nur die Jagb-, Waldkultur- und Teichdienste, nebst den Wildxrets- und Fischfuhren oder dergleichen Traggangen zur-Frobne, sowie die, dem Stau- te zss leistenden, Fruchtmagazinsfubren und Hand/ dienste auf den Fruchtböden, wirklich aufgehoben sind, in Ansehung der übrigen Hof-, Kameral- und gutsherrlichen gemessenen und ungemesscuen Frohnen, sowie der Zinsen, "Zehnten und sonni­gen gutsherrlichen Reallasten aber in den §§. 33 und 3} der VerfassungSurkunde nur verordnet ist, daß dieselben zwar ablöSbar seyen, die Art und Weise aber, wie diese Ablösung bewirkt wcr- den kaun , noch durch ein b e s o u deresGcsetz welches dermal der landständischen Berathung schon unterliegt, näher bestimmt werden solle; so

hat sich gleichwohl in verschiedenen Gemeinden des Kurstaates die irrige Meinung verbrei­tet: als ob alle vorgenannten Reallasten und Froh- neu, und selbst die Landfolgedienste (welche doch nach der ausdrücklichen Vorschrift derVerfassungs- nrkuude fortbestehen, und demnächst nur geictzlich beschränkt oder vermindert werden sollen) nicht mehr geleistet und entrichtet zu werden brauchten.

Der rechtliche Sinn des hessischen Bauernstan­des, seine stets bewiesene Achtung vor dem Ge­setze, seine Anhänglichkeit an die neue Staats- Verfassung, die ibm vorzugsweise so viele und große Wohlthaten schon verliehen und für dleZu- künft weiter zugesichert hat, können durchaus von Niemanden in Zweifel gezogen werden. Aber es finden sich hier und da unruhige und ungebundene Menschen, die ihre ^fliesten gegen den Staat und ihre eigenen Mitbürger mißkennen, oder auch wohl in den Störungen der gesellschaftlichen Old- innig einen persönlichen Vortheil zu erretten trachten. Gegen die Verführungskünste solcher Unruhestifter und Feinde einer jeden,, die Herr­schaft der Gesetze und das wahre Gluck der Un­terthanen fördernden, Verfassung muß der gutmü­thige Landmann sich sorgsam verwahren!

Die Nichterfüllung rechtlich bestehender Ver­bindlichkeiten hat die vollständige Entschädigung des Berechtigten zur gesetzlichen Folge ; eigenmäch­tige und gewaltthätige Handlungen aber ahndet das Gesetz mit nachdrücklicher Strafe, und den Gerichten liegt es ob, diese Strafen ohne allen Aufenthalt zu erkennen und zu vollziehen.