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mehr geleistet und entrichtet zu werden brauchten.

Der rechtliche Sinn des hessischen Bauernstan­des, seine stets bewiesene Achtung vor dem Ge< setze, seine Anhänglichkeit an die neue Slaals- verfassung, die ihm vorzugsweise so viele und große Wohlthaten schon verliehen und für die Zu­kunft weiter zugesichert hat, können durchaus von Niemanden in Zweifel gezogen werden Aber es finden sich hier und da unruhige und ungebundene Menschen, die ihre Pflichten gegen den Staat und ihre eigenen Mitbürger mißkenucn, oder auch wohl in den Störungen der gesellschaftlichen Ord­nung einen persönlichen Vortheil zu erreichen trachten. Gegen die Verführungskünste solcher Unruhestifter und Feinde einer jeden, die Herr­schaft der Gesetze und das wahre Glück der Un­terthanen fördernden, Verfassung muß der gutmü­thige Landmann sich sorgsam verwahren!

Tue Nichterfüllung rechtlich bestehender Ver­bindlichkeiten hat die vollständige Entschädigung des Berechtigten zur gesetzlichen Folge; eigenmäch­tige und gewaltthätige Handlungen aber ahndet das Gesetz mit nachdrücklicher Strafe, und den Gerichten liegt es ob, diese Strafen ohne, allen Aufenthalt zu erkennen und zu vollziehen.

Um aber solche drooende Nachtheile von allen und jeden Pflichtigen Unterthanen möglichst abzuwcn- den, haben die dahier versammelten Landstände die Ataatsregierung ersucht, die irre geleiteten kändleute zur Erfüllung ihrer, in Rede stehenden, Verbindlichkeiten zu ermähnen und vor deren Ver­letzung zu warnen. Wir thun solches hierdurch, indem auch wir von ganz gleiche? Ansichten -and» gehen; wobei wir zugleich e, klären, daß unser fe­ster und ernster Wille darauf gerichtet ist, den Rechtszustarid im ganzen Lande durch Anwendung aller gesetzlichen Mittel zu sichern und zu erhal­ten, und daß wir auf die ungesäumteste und nach­drücklichste Mitwi kung aller Behörden zuversicht­lich rechnen. Cassel atn 18. Juli 1831.

Kurf. Gesammtstaatsministerium. Schenk zu Schweinsberg. v. Motz v. koßberg. vt. Koch.

3. In Folge Finanzministerialbeschlusses vom 20 d. M- soll das preußische und hessische S i l- bergeld von den 1 Thaler- bis 4 Gutengro- schenstücken, (jedoch ausschließlich der noch in Um­lauf befindlichen ältern hessischen Konven­tion smünzen) in den Staatskassen der Pro­vinz Hanau und der Kreise Fulda und Hünfeld zu dem Fuße von 1 fl. 45 kr oder 105 fr., so­mit ein Thaler zu 1 fl. 45 kr., | Thaler zu 35 fr., J- Thaler zu 17 | kr., mit Ausschluß aller andern preußischen und hessischen' Silber- und Kupfer«, münzen vom Uten künftigen Monats an und bis auf andere Verordnung angenommen und ausge- gegeben, bei Entrichtung indirekter Abgaben , so­wie bei Erhebung der Stempelgebühren, jedoch r

die nach Tblr. gGr und hllr. ausgeworfenen Ta- rifsätze ferner in Thalern zu 1 fl. ^ kr. berechnet werden, welches hiermit jiir Nachricht und Nach, achtung öffentlich bekannt gemacht wird. — Es versteht sich übrigens von selbst, daß alle kon- traktsmäßig bestimmten Zahlungen imKon- ventions. oder 24 fl. Münzfüße nach wie vor geleistet werden müssen. Hanau den 26. Juli 1631. Kurfürst l. Hess. Finanzkammer. S ch t e r e t H. vt. Ebert.

4. Das herrschaftliche Domänengut zu Neuenberg bei Fulda, bestehend in beiläufig 1) 5 M 14! R. Garten; 2) 550M. 92 1 R Ackerland; 3) 122 M.

15 R Wiesen; 4) 26 M. 79 R. Huthweiden, nebst den im besten Stande befindlichen vollstän- dlgen Wohn - und Dirthschaftogebäuden und der dazu gehörigen Schäfercigrrcchtiglrit, wird den 22. Febr. 1832 pachtlos, und soll von da an Dienstag den 23. Aug. l I., auf weitere 9 oder 12 Jahre, öffentlich an den Meistbietenden ver, pachtet werden. Pachtlustige, welche sich rück« sichtlich ihrcrZahlbarlct und ökonomischenKennt« nisse durch gerichtliche Bescheinigungen legitimim können, werden hierdurch eingelade?, sich an ob- besagtem Tage, Vormittags um 10 Uhr, in dem Lokale der Kammerdxputation einzufinden, und nach angehörten Bedingungen ihre Gebote zuPro« tofoll abzuceben. 'Nackgeböte werden nicht berück­sichtigt. Fulda am 26. Juli 1831.

Kurf. Kammerdeputatko». S ch in i t t. vt Dapping.

5. Zufolge einer vom kurfürstlichen Finanzministe­rium genehmigten Bestimmung der kurfürstlichen Staalsjagdverwaltung, soll die hohe und niedere Jagd in nachfolgenden Forstrevieren in der Provinz Hanau, vom Aufgange der niedern Jagd im gegenwärtigen Jahre an, auf 12 Jahre, oder, falls einzelne' Pachtliedhaber es wünschen wurden, auf noch längere Zeit zur Verpachtung gebracht werden: im Forstreviere Horbach, amb schließlich der dermal bereits verpachtete» Jagdbe­zirke, im Forstreviere Bieder, nach dessen ganzem Umfange, im Forstreöiere Flörsbach, deßgleichcu, im Forstreviere Lohrbaupten, dergleichen, der diesseitige Antheil der innerhalb deS königlich bau erischen Staatsgebiets' belesenen, sogenannten Haffclbrnnncr Koppelsagd, im Forstreviere Sal- münster, jedoch in zweien besondern, durch den Lauf des Kinzigflusses gebildeten Jagdbezirken, im Forste Steinau ebenfalls in zweien, durch den Kinzigfluß getrennten Jagdbezirken, im Forstre­viere Ulmbach. nach dessen' ganzem Umfange, im Forstreviere Altengronau, deßgleicheu, im Forstre­viere Hinterstemau, jedoch in zweien, durch den Lauf der Landstraße von Hanau nach Fulda unter sich begrenzten Jagdbezirken, im Forstreviere Mae-