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Hanau. Donnerstag, den 4. August 183L

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. fSnigL Hoheit der Kurfürst haben den bishe­rigen Kreissekretar in Fritzlar, Heinrich Wachs, die erledigte Kreissekretarstelle allhier allergnädigst übertragen, sowie

den Kreissekretar zu Schlächtern, Georg Seba­stian Kremer, in gleicher Eigenschaft zum Kreisam­te in Fritzlar allergnädigst versetzt;

die landesherrliche Genehmigung zur Bestellung des bisherigen Klerikalalumnen in Fulda, KarlWie- gand, als dritter Kaplan der Dompfarrei daselbst allergnädigst ertheilt;

dem bisherigen Amtsaktuarassistenten inFeleberg, Karl Casselmann, die erledigte Repositarstelle bei dem Kriminalsenate des Obergerichts in Cassel al­lergnädigst übertragen, und

dem Privatgehülfen Heinrich Schott zu Cassel als Repositargehülfe dem Archivar Kranz bei dem dasigen Obergerichte vorläufig allergnädigst beige- geben.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der O^erbehörden.

1. Auch in dem heute a (gehaltenen 2ten Termine zur Verpachtung der Domäne Blankenau sind noch keine dem Ertrage derselben angemessene Gebote geschehen, weßhalb ein 3ter Termin auf Dienstag den 9. Aug. d. J. anberaumt worden ist, an welchem Tage sich zahlbare Pachtlustige- Voi mittags um 11 Uhr, in dem Lokale der Kam, merdeputation zu melden, und ihre Gebote zu

Protokoll abzugeben haben. Fulda am 12, Juli 1631.

Kurf. Finanzkammerdeputatton. S chmitt.

vt. Dapping.

2. Bekanntmachung des Gesammtstaatsministe, riums, vom 18- Juli 1831, die Leistung der öffentlichen und gutsherrlichen Dienste und fälle betreffend.

Obgleich durch die Verfassungsurkunde nur die Jagd-, Waldkultur - und Teichdienste, nebst den WildpretS- und Fischfuyren oder dergleichen Traggängen zur Frohne, sowie die, dem Staa­te zu'leistenden, Fruchtmagazinsfubren und Hand­dienste auf den Fruchtböden, wirklich aufgehoben sind, in Ansehung der übrigen Hof -, Kameral- und gutsherrlichen gemessenen und ungemesseneu Frohne», sowie der Zinsen, Zehnten und sonst!- gen gutsherrlichen Neallasten aber in den §§ 33 und 34 der Verfassungsurkunde nur verordnet i|t, daß dieselben zwar ablösbar seyen, die Art ' und Weise aber, wie diese Ablösung bewirkt wer­den kann, noch durch ein besonderes Gesetz welches dermal der landständischen Berathung schon unterliegt, näher bestimmt werden solle; so hat sich gleichwohl in verschiedenen Gemeinden des Kurstaateö die irrige Meinung verbreit sei: als ob alle vorgenannten Reallasten und Froh- neu, und selbst die Landfolgedienste (welche doch nach der ausdrücklichen Vorschrift derVcrfassnngs- »irkunde fortbestehen, und demnächst nur gesetzlich beschränkt oder vermindert werden sollen) mchb