Provinz Hansu.
Hanau. — Donnerstag, den 16. Juni 183L
Kurfürstliche Erneunungen.
Dem Rechtspraktikanten George Buderus in Ranschenberg ist die Advokatur bei den Justizämtern Rauscheuberg, Kirchbain, Wetter und Rosen.- that mit dem Wohnsitze am letztgenannten Orte al- ixtZnädigst geftnitet worden.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisherigen Kreisrath in Weinberg, Friedrich Cranz, in gleicher Eigenschaft nach Kirchhach, an die Steile des in den Ruhestand allergüädigst versetzten Kreisraths Biskamp, und
dzu bisherigen Kreisrath in Fraukenberg, Philipp George Giesler, in derselben Eigenschaft nach Homderg gilergnädigst versetzt
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Geheimenlaurmerrath von Schmerfeld zugleich die Direktortstelle bei der Generalpostinspektion aller- gnädigst übertragen,
den bisherigen Assessor bei der Finanzkammerde» Putation in Marburg, Karl Hocu, zum Kammer- ratb bei der Finauzkammer in Eassel allergnäbiast ernannt, und
den bisherigen Oberhofmarschallamtskalkulator David Christian Große, zu Versebung der Sekretariats-, Registratur- und Probgturgschäfte bei ^" D'"ktio» der Staatssagdverwaltung huldreichst
Ee. königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Forstkandidaten, Friedrich August svon Meyerfeld,
vorläufig den Acceß bei dem Forstamte zu Melsun« gen gestaltet und das Prädikat: „Forstjunler" allerguadigst ertheilt.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntma- chungt» der Oberbehörden.
1. Demnach der früher vom Accisverwalter Hersch. ftld dabier besorgte Verkauf des gesetzlichen Stcm- pelpapiers und der Spielkarten nunmehr dem Er- pedieutcu Briel, wohnhaft in der Salzstraße, Nr. 880, aufgetragen worden ist, so wird.dieses hierdurch bekannt gemacht. Hanau den 25. Mai 1831. /
Kurfürstl. Finanzkammer.
Schleret h.
vt. Ebert. ,
2. Die unterm 3. Februar l. 3- erneuerte Verordnung vom 30. November 1822 §. 72 bestimmt neben der Konfiskgtion eine Strafe von zehn bis zu zwanzig Thalern für jedes einzelne Spiel ungestempelter Karten, welches ein Gast- z Schenk- oder anderer Wirth führt, oder welches von Jemand verkauft wird, und dieselbe Strafe soll für j edes Individuum eintreten, welches mit einem solchen Spiele spielet. Nicht minder ist für jeden ungestempelten ausländischen Kalender, er mag bei den Buchhändlern oder bei den Abneh- mern aetroffen werden, eine Strafe von fünf Thalern zu erlegen. Von den eingehenden Strafen erhält der Angeber ein Drittheil. — Da nun dem Vernehme« nach fortwährend gegen tue Be»