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Provinz Hansu.

Hanau. — Donnerstag, den 16. Juni 183L

Kurfürstliche Erneunungen.

Dem Rechtspraktikanten George Buderus in Ranschenberg ist die Advokatur bei den Justizäm­tern Rauscheuberg, Kirchbain, Wetter und Rosen.- that mit dem Wohnsitze am letztgenannten Orte al- ixtZnädigst geftnitet worden.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bis­herigen Kreisrath in Weinberg, Friedrich Cranz, in gleicher Eigenschaft nach Kirchhach, an die Stei­le des in den Ruhestand allergüädigst versetzten Kreisraths Biskamp, und

dzu bisherigen Kreisrath in Fraukenberg, Phi­lipp George Giesler, in derselben Eigenschaft nach Homderg gilergnädigst versetzt

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Geheimenlaurmerrath von Schmerfeld zugleich die Direktortstelle bei der Generalpostinspektion aller- gnädigst übertragen,

den bisherigen Assessor bei der Finanzkammerde» Putation in Marburg, Karl Hocu, zum Kammer- ratb bei der Finauzkammer in Eassel allergnäbiast ernannt, und

den bisherigen Oberhofmarschallamtskalkulator David Christian Große, zu Versebung der Sekre­tariats-, Registratur- und Probgturgschäfte bei ^" D'"ktio» der Staatssagdverwaltung huldreichst

Ee. königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Forstkandidaten, Friedrich August svon Meyerfeld,

vorläufig den Acceß bei dem Forstamte zu Melsun« gen gestaltet und das Prädikat: „Forstjunler" allerguadigst ertheilt.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma- chungt» der Oberbehörden.

1. Demnach der früher vom Accisverwalter Hersch. ftld dabier besorgte Verkauf des gesetzlichen Stcm- pelpapiers und der Spielkarten nunmehr dem Er- pedieutcu Briel, wohnhaft in der Salzstraße, Nr. 880, aufgetragen worden ist, so wird.die­ses hierdurch bekannt gemacht. Hanau den 25. Mai 1831. /

Kurfürstl. Finanzkammer.

Schleret h.

vt. Ebert. ,

2. Die unterm 3. Februar l. 3- erneuerte Verord­nung vom 30. November 1822 §. 72 bestimmt neben der Konfiskgtion eine Strafe von zehn bis zu zwanzig Thalern für jedes einzelne Spiel ungestempelter Karten, welches ein Gast- z Schenk- oder anderer Wirth führt, oder welches von Je­mand verkauft wird, und dieselbe Strafe soll für j edes Individuum eintreten, welches mit einem solchen Spiele spielet. Nicht minder ist für je­den ungestempelten ausländischen Kalender, er mag bei den Buchhändlern oder bei den Abneh- mern aetroffen werden, eine Strafe von fünf Thalern zu erlegen. Von den eingehenden Stra­fen erhält der Angeber ein Drittheil. — Da nun dem Vernehme« nach fortwährend gegen tue Be»