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Hanau. Donnerstag, den 2. Juni 1831«

Kurfürstliche Ernennung e n.

Sc. kömgl. Hoheit der Kurfürst haben den außer» ordentliche» Profefför in Marburg, Dr. Johann Christian Multor, zum ersten ordentlichen Profes­sor der katholischen Theologie allerguadigst h« vannt.

Seine königs. Hoheit der Kurfürst haben den ge, ketenermaßen seines Dienstes entlassenen Direktor des Gymnasiums in Rütteln, Konsistorialrath Dr. Goitlieb Wiß, nunmehr wieder in dieser Eigen­schaft allergnadigst bestellt, sowie

den mit "bet Versehung der vierten Lehrerstelle am Gymnasium allhier beauftragten Kandidaten der Theologie, August Soldan aus Fritzlar, nun­mehr zum vierten Lehrer bei der gedachten Schul- anstalt, definitiv allergnädigst ernannt,

dem Psarramtskaudidatcn Gottfried Schanz aus Bischhausen, die erledigte zweite Predigersteile in Achtenau, mit dem damit verbundenen Rektorate der dortigen Stadtschule, und dem Psarramtskan- Vidaten Ludwig Schlee aus Eschersheim, die erle­digte Pfarrei Giunheim im Kreise Hanau huld­reichst übertragen.

Dem Kandidaten der Wundheilkunde Emanuel Diedel aus Homberg ist die Praris als Wundarzt erster Klasse mit dem Wohnsitze zu Frielendorf im Kreise Ziegenhain,, und

dem Kandidaten der Wundheilkunde Johann Zim, mer zu Fulda die Praris als Wundarzt erster Klasse

mit dem Wohnsitze in Fulda allergnädigst gestattet wyrdcn.

Der Doktor der Medizin Bauer aus Neukirchen ist zum Bmtspbysikuö nach Großenlüder allergnä- digst bestellt,

der provisorische Amtswundarzt Gottschalk in Dolkmarscü aber in gleicher Eigenschaft nach Naum- bürg versetzt worden.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntmar chungen der Oberbehörden.

1. Zufolge hohen Beschlusses kurfürstlichen Mini- stermmo des Innern vom 22. v. M., wird, auf mehrere eingegangene Anzeigend von Unglückefäl­len durch unvorsichtige Verwahrung der Feuerge» wehre, die genauere Beobachtung der Vorschrif­ten des kurfürstlichen Staatsminisierialausschrei- bens vom 1. Junius 1822 hierdurch warnend in Erinnerung gebracht, wonach ein jeder , der au­ßerhalb seiner Wohnung ein Feuergewehr führen will, mit Ausnahme von Militmpersonen im Dienste und Reisenden, einen Erlaubnißschein bei derPolizeikommission zu erwirken hat, d-ePfann- deckel oder Feuersteine der Gewehre mit ledernen Ueberzügen zu versehen und alle Familienväter, so wie alle Besitzer von Feuergewehren verbun­den sind, dafür zu sorgen, daß solche an Orten aufbewahrt werden, welche für Kinder und Un­kundige unzugänglich sind.

Den Polizeibehörden ist zugleich die genaue Aussicht auf die Beobachtung dieser Vorschriften,