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für die Provinz Hnnan.

Hanau. — Donnerstag, den 26. Mai 1831.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bis­herigen Metropolitan in Lichtenau, George Wilh. Eichenberg, die erledigte erste reformirte Prediger- unb geistliche Juspektorstelle zu Schmalkalden aller» gnädigst zu übertragen, und

den vorhinnigen Kreisrath Karl Adams ZumAk- tuar des Justizamts Bischhausen huldreichst zu be# stellen geruht.

Allgemeine Verfügungen und Bekanntma­chungen der Oberbehörden.

1» Zur Wiederverpachtung 'des auf Petri 1832 leihefallig werdende Domanialvorwerks zu Alten- gronau, welches außer den neu errichteten Gc- bäulichkeiten in 354 Morgen 1 Vrtl. 15 Ruthen Ackerland, 98 Morgen 1 Vrtl. 3 Ruthen Wiesen und 13 Morgen 2 Vrtl. 22 Ruthen Garten, nebst Schäferei und sonstigen Nutzungen besteht, soll - ein zweiter Termin Freitag den 3. Juni l. I., Vormittags 10 Uhr, im Geschäftslokale kurfürstl. Finanzkammer dahier abgehalten werden, woselbst Pachtlustige sich einzufinden, die Bedingungen zu vernehmen und sich wegen «ihrer Qualifikation auszuweisen haben. Die gedachten Bedingungen können übrigens auch schon vorher bei unterzeich­neter Behörde und der Renterei Schwarzenfels ringesehen werden. Hanau den 3. Mai 1831. Kurfürstliche Finanzkammer. Schlereth.

vt. Ebert.

2- Zufolge hohen^ Beschlusses kurfürstlichen Mini- stermmS deS Innern vom 22. v. M., wird, auf mehrere eingegangene Anzeigen von Unglücksfäl- lcn durch unvorsichtige Verwahrung der Feuerge« Wehre, die genauere Beobachtung der Vorschrif­ten des kurfürstlichen Slaatoministerialausschrei- Heus vom i. Junius 1822 hierdurch warnend in Erinnerung gebracht, wonach ein zeder, der au­ßerhalb seiner Wohnung ein Feuergewehr führen will, mit Ausnahme von Militärpersonen im Dienste und Reisenden, einen Erlaubnißschcin bei derPolireikommifsion zu erwirken hat, diePfann- deckel oder Feuersteine der Gewehre mit ledernen Uebcrzngcn zu versehen und alle Familienväter, so wie alle Besitzer von Feuergewehren verbun­den sind, dafür zu sorgen, daß solche an Orten aufbewahrt werden, welche für Kinder und Un­kundige unzugänglich sind.

Den Polizeibehörden ist zugleich die i genaue Aufsicht auf die Beobachtung dieser Vorschriften, deren llcbertretung bei den Polizeikommissionen zur Anzeige gebracht, und von diesen mit Geld-, Gefängniß- und Arbeitsstrafen, nach Befinden ne­ben Einziehung des Gewehrscheins geahndet wer­den wird , aufs neue zur Pflicht gemacht worden. Hanau den 2. Mai 1831.

Kurf. Regierung der Provinz Hanau. Baumbach.

vt. Schunck.

3. Von der königlich preußischen Regierung zu Min­den sind neuerdings, hinsichtlich der Pässe der Rei­senden, folgende, für ihren Verwaltungsbezirk