Hanau. — Donnerstag, den 19. Mai 183L
Kurfürstliche Eru en nun gen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem ge.' Reimen Kammerrathe Steinbach das Ritterkreuz des goidven ^öwenordens zu verleihen allergnädiast ge* ruhet.
Der, Rechtskandidat Karl Theodor Fenner 31t Kirchditmold ist zum Referendar bei dem Oberge- richte in (fasset altergnädigst ernannt.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben demStadt- Phuskus Dr. Konrad Wilhelm Schiede in Eassel das Prad'>kat„Mcdizinalrath"allergnädigst ertheilt, und den Rechtskandidaten Emil Schüler in Einteln jnm Rejerendar bei dem dasigen Obergerichte allcr- gnädigst ernannt.
Allgemeine Verfügungen und Bekanntnia, jungen der Oberbehörden.
i Zur Wiederverpachtung des auf Petri 1632 leihefallig werdende Domanialvorwerks zu Alten- gronau, welches aWer den neu errichteten Ge, baulichkeiten in 354 Morgen 1 Drtl. 15 Ruthen Ackerland, 98 Morgen 1 Vrtt. ZRuthsn Wiesen und 13 Morgen 2 $vtf. 22 Ruthen Garten, nebst Schäferei und sonstigen Nutzungen besteht, soll ein zweiter Termin Freitag den 3. Juni l. I., Vormittags 10 Uhr, im Geschäftslokate kurfürstl. Finanzkammerdahier abgehglteu werden, woselbst
Pachtlustige sich einzussnden, die Bedingungen zu vernehmen und sich wegen ihrer Ouaiisskation au Hu weisen haben. Die gedachten Bedingungen können übrigens auch schon vorher bei uutcrzeich- ucter Behörde und der Meuterei SchwarzenfelS ungesehen werden. Hau au den 3. Mai 1831. Kurfürstliche Finanzkammer. S ch l er e t H.
vt Ebert.
2. Zufolge Höhen Beschlusses kurfürstlichen Mini- steriums des Innern vom 22. v. M., wird, auf 'mehrere eingegangene Anzeigen von Unglücksfasi len durch unvorsichtige Verwahrung der Acuerge« wehre, die genauere Beobachtung der Vorschriften des kurfürstlichen Staatsministerialansschrei- bens vom 1. Jnnius 1822 hierdurch warnend üt Erinnerung gebracht, wonach ein jeder, der außerhalb seiner Wohnung ein Fcuergcwebr führen will, mit Ausnahme voll Militärpersonen im Dienste und Reisenden, einen Erlaubmßschcin bei LerPotizcikommission zu erwirken hat, diePfann- decket oder Feuersteine der Gewehre mit ledernen Ueberzügen zu versehen und alle Familienväter, so wie alle Besitzer von Feuergewebren verbunden sind, dafür zu sorgen, daß solche an Orten aufbewahrt werden, welche für Kinder und Unkundige unzugänglich sind.
Den Polizeibedörden ist zugleich die genaue Aufsicht auf die Beobachtung dieser Vorschriften, deren Uebcrtretung bei den Polizeikommissioneu zur Anzeige gebracht, und von diesen init Geld-, Gefängniß- und Arbeitsstrafen, nach Kej.ndev nebelt Einziehung des Gewehrscheins geahndet wer-