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theilt; so hat das Bärgergardegericht die Strafe der Ausstoßung gegen ihn zu erkennen.

§. 17.

Wörtliche Beleidigung oder Widersetzlichkeit ge­gen Vorgesetzte im Dienste oder im Dienste befind­liche Bürgerwachen oder Patrouillen wird mit Sir# reitst rufen bis zu drei Tagen und nach Befinden mit Ausstoßung bestraft. Im Falle thätlicher Wc- dersetzlichkeit wird der Schuldige den bürgerlichen Gerichten übergeben nnd mit Ausstoßung vor der Fronte bestraft.

§. 18.

Wer im Dienste Aufruhr erregt, soll den Gerich­ten zur Bestrafung nach den bestehenden Gesetzen überliefert werden. Ueberhaupt haben Vergehen oder Verbrechen, welche während des Dienstes be- gangen werden , deren, Bestrafung aber die Dis­ziplinargewalt übersteigt,,krine andere Folgen, als die der sofortigen Verhaftung, der Ueberlieferung an die kompetente Behörde und der Ausstoßung aus der Bürgergarde nach erfolgter Verurtheilung zu einer Strafe, welche den Verurtheilten unwürdig macht in der Bürgergarde zu dienen.

§. 19.

Wörtliche, im Dienste ausgestoßene Beleidigung gegen Mitglieder der Bürgergarde wird mit Zu­rechtweisung oder einfachem Verweise bestraft. Thätliche Beleidigung hat augenblickliche Verhaf­tung, Verweis vor der Fronte oder Ausstoßung des Schuldigen auS der Bürgergarde zur Folge. Außerdem wird der Schuldige den bürgerlichen Ge­richten übergeben.

§. 20.

Würden größere oder kleinere Abtheilungen der Bürgergarde eigenmächtig zu willkührlichen Zwek- ken ausrücken; so hat eine angemessene Geld- oder Arreststrafe, Letztere bis zu drei Tagen, nach Be­finden aber, wenn sich ein höherer Grad der Ver­schuldung oder eine bösliche Absicht ergiebt, Aus­stoßung oder Abgabe an die bürgerlichen Gerichte Statt.

§. 21.

Eine Geldstrafe darf auf Ansuchen des Bestraf­ten in. eine Arreststrafe , nach dem Verhältnisse, daß zwölf gGr. einer Arreststrafe von 24 Stunden gleich gelten, niemals aber darf eine Arreststrafe in Geldstrafe verwandest werden.

§ 22.

Wiederholung eines Vergehens zieht immer eine schärfere Strafe nach sich.

Dritter Abschnitt.

Verfahren vor den Bürgergardeger richten.

§ 23.

Die Bärgergardegerichte versammeln sich, wenn keine dringende Veranlassnng vorhanden ist, monat­

lich nur ein Mal, und werden acht Tage vor der Sitzung von dem Kommandeur berufen, worauf der Chef des Gerichtes alsbald einen Berichterstatter und einen Protokollführer aus den Richtern erwählt.

Wer ohne erhebliche und wenigstens drei Tage vor der Sitzung bescheinigte Verhinderung zurück bleibt, verfallt in eine Strafe von zwei Thalern, welche alsbald auszusprcchcn ist. Damit aber kein Mangel an der Besetzung des Gerichtes einrreten möge, sol­len jedesmal einige Stellvertreter berufen werden, um nötigenfalls die fehlenden Richter ersetzen zu können.

§. 24.

Der Berichterstatter vernimmt die Betbeiligten, sammelt die Beweise und stellt die schriftliche Ankla­ge auf, welche 24 Stunden vor der Sitzung dem Beschuldigten durch einen Unteroffizier behändigt werden muß.

§. 25.

In der Sitzung hält der Berichterstatter seinen Vertrag, dann vernimmt der Vorsitzende oder ein von demselben beauftragter Richter den Beschuldig­ten und die Zeugen, und zuletzt hört das Gericht die Vertheidigung des Beschuldigten.

Das Verfahren ist mündlich und unter keinem Vor- Wände darf die Vertheidigung durch einen Beistand versagt werden.

§. 26.

Die Anzeige eines Vorgesetzten im Dienste ver­dient, vorbehaltlich des Gegenbeweises, vollen Glau­ben , wenn dieser Vorgesetzte während deS Vorfalls nicht in einer, mit dem Dienstvergehen in Zusam­menhang stehenden, ungesetzlichen Handlung begrif­fen war.

§. 27.

Das die Anklage, Zeugenaussage und Vertheidi­gung enthaltende, dem Beschuldigten vorzulegende Protokoll, unter welches die nach Stimmenmehrheit zu ertheilende Entscheidung mit kurzer Angabe der Gründe gesetzt wird, ist von sämmtlichen Richtern, dem Beschuldigten und dem Protokollführer zu un­terzeichnen.

§. 28.

Betreffenden Falles kann die Sache, nach dem Ermessen des Bürgergardegerichtes, an die ordent­lichen Gerichte verwiesen werden. -

§. 29.

G er ich t sp o lizei.

Dem Vorsitzenden Richter gebührt die Handhabung der Polizei während der Gerichtssitzung. Ruhestö­rer kann er sofort arretiren lassen und nach Befin­den bis auf 24 Stunden Arrest erkennen.

§ 30.

Verfahren beim Ungehorsam des Be­schuldigte n.

Erscheint der Beschuldigte nicht, so wird seinUn,